In der Praxis kommt es häufig vor, dass Rechnungen aufgrund von Unsicherheit oder Tippfehlern falsch ausgestellt werden. Da sie jedoch den Rang von Urkunden einnehmen und dadurch den RechnungsempfängerInnen bei Fehlerhaftigkeit auch einen möglichen Vorsteuerabzug verwehren (Steuerschuld kraft Rechnung), verschaffen wir Ihnen einen kurzen und prägnanten Überblick zum richtigen Umgang mit zu berichtigenden Rechnungen.
Bei jedem Geschäftsfall hat der/die UnternehmerIn zu kontrollieren, ob bzw. mit welchem Umsatzsteuersatz eine Leistung abzurechnen ist. Dementsprechend muss gehandelt werden, wenn …
In all diesen Fällen dürfen Rechnungen berichtigt werden, sofern die Leistung auch tatsächlich erbracht wurde (= keine Scheinrechnung). Das Recht bzw. die Pflicht dies zu unternehmen steht grundsätzlich nur dem/der RechnungsausstellerIn zu. Einzig bei einer formalen Richtigstellung können LeistungsempfängerInnen von den jeweiligen LeistungserbringerInnen dazu ermächtigt werden diese Korrekturen selbst durchzuführen. KundInnen verfügen jedoch über den zivilrechtlich einklagbaren Rechtsanspruch auf Ausstellung bzw. Berichtigung einer falschen Rechnung.
Wurde eine unrichtige Rechnung ausgemacht, so gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten diese zu korrigieren. In allen Fällen muss ersichtlich sein, dass die ursprüngliche Rechnung eine Änderung erfahren hat.
Einerseits kann eine neue, berichtigte Rechnung ausgestellt werden. Wird dabei die alte Rechnungsnummer verwendet, ist der Hinweis auf Berichtigung nötig. Wird eine neue Rechnungsnummer gewählt, ist auf die Rechnungsnummer der falschen Rechnung zu verweisen. Andererseits ist eine Berichtigungsnote zu erstellen, die alle zu berichtigenden Rechnungsmerkmale umfasst und die ursprüngliche Rechnung benennt. Dieses Vorgehen lässt auch die gleichzeitige Berichtigung mehrerer Rechnungen (Sammelberichtigungen oder –ergänzungen) zu.
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