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Alle Reisevorbereitungen schon getroffen? Zum Krankenversicherungsschutz im Ausland

Online seit 23. Juni 2016, Lesedauer: 2 Min.

Ist man in einem EU-Mitgliedstaat krankenversichert und reist in einen anderen EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Staat (EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen), Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien, so reicht das Mitführen der E-Card völlig aus. Denn auf ihrer Rückseite befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die im Krankheitsfall auch in diesen Ländern unmittelbar bei den niedergelassen ÄrztInnen oder direkt im Spital vorzuweisen ist, um Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Bei Reisen in andere Staaten sollen bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden, um im Krankheitsfall kein blaues Wunder zu erleben.

Im Krankheitsfall Akzeptanz der EKVK abfragen

Auch bei einer Reise in ein Land, das die EKVK normalerweise akzeptieren müsste, kann es sein, dass diese dennoch von einer Gesundheitseinrichtung vor Ort nicht angenommen wird. In diesem Fall muss die Krankenbehandlung vorerst in bar bezahlt werden. Die Gebietskrankenkasse (GKK) refundiert von diesen Beträgen später max. 80 % der in Österreich geltenden Tarife. Es empfiehlt sich im Krankheitsfall daher nachzufragen, ob die jeweilige Einrichtung die EKVK auch billigt. Heimtransportkosten werden von der GKK jedoch nicht übernommen. Hier hilft nur der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung. Dieser Versicherungsschutz sichert in der Regel auch die Abdeckung der Differenzkosten zwischen dem gezahlten Rechnungsbetrag und dem Erstattungsbetrag der Kasse.

Auslandsbetreuungsschein bei Reise in Vertragsstaaten anfordern

Für Reisen nach Montenegro und in die Türkei (den sogenannten Vertragsstaaten), bestehen bilaterale Abkommen. Hier benötigt man einen Auslandsbetreuungsschein. Diesen erhalten Sie bei Ihrem/Ihrer DienstgeberIn (gilt für DienstnehmerInnen) bzw. bei Ihrem Krankenversicherungsträger (gilt für PensionistInnen, Arbeitslose, BeamtInnen, Gewerbetreibende, Bauern/Bäuerinnen).

Reise in andere Staaten: Kostenersatz kann nachträglich beantragt werden

Für Reisen in alle weiteren Staaten müssen die Kosten der ärztlichen Behandlung bzw. eines Spitalsaufenthaltes jedenfalls vor Ort selbst entrichtet werden. Nach der Rückkehr kann ein Kostenersatz nach den Regelungen der Satzung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers beantragt werden. Wichtig ist hierbei die Vorlage einer detaillierten Rechnung. Bei einem Spitalsaufenthalt wird von den österreichischen Krankenkassen derzeit ein Pauschalbetrag pro Tag in der Höhe von rund EUR 215,– Euro (Stand: 2016) rückerstattet. Diese Sätze werden jährlich angepasst.

Unser Fazit:
Je nachdem wohin die Reise letztendlich geht, gilt es vor Reiseantritt unterschiedliche Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes zu beachten. Der Abschluss einer zusätzlichen privaten Versicherung sollte jedoch ebenfalls in Betracht gezogen werden, um bestehende Risiken abzusichern.
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