Das Verschenken von Gutscheinen an MitarbeiterInnen ist für viele Unternehmen ein Fixpunkt zur Weihnachtszeit. Bei Beachtung der entsprechenden Grenzwerte und Rahmenbedingungen kann dies einerseits steuerfrei für die MitarbeiterInnen und dennoch steuerlich abzugsfähig für das Unternehmen erfolgen.
Unverändert zu den Vorjahren sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis EUR 365,- (z. B. Weihnachtsfeiern, andere Betriebsfeiern und Ausflüge) steuerfrei. Weiters können an MitarbeiterInnen Sachzuwendungen bis EUR 186,- (z. B. Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen, o. ä; nicht jedoch Bargeld) steuerfrei übergeben werden. Diese Begünstigungen gelten pro MitarbeiterIn und Jahr. Sie sind ggf. auch auf mehrere Veranstaltungen in einem Kalenderjahr aufteilbar.
Angesichts der aktuellen COVID-19-Krise werden heuer keine Weihnachtsfeiern stattfinden. Dennoch können den MitarbeiterInnen Weihnachtsgeschenke in Form von Sachzuwendungen steuerfrei zugewendet werden, zumal hierfür keine Abhaltung einer Betriebsfeier vorausgesetzt wird. Es genügt, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass bzw. Inhalt der Veranstaltung ist.
Von Vertretern der Regierungsparteien wurde nun in Aussicht gestellt, dass Unternehmen heuer ihren MitarbeiterInnen zusätzlich Gutscheine von EUR 365,- steuerfrei weitergeben können sollen. Begründet wird dies damit, dass durch diese Maßnahmen die Gastronomie und der Handel in Zeiten gefördert werden können, in denen keine Weihnachtsfeiern stattfinden und auch im Frühjahr oder Sommer so gut wie keine Feste möglich waren.
Zusätzlich zu den üblichen Steuerbegünstigungen können ArbeitgeberInnen aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfreie Zulagen und Bonuszahlungen bis EUR 3.000,- pro MitarbeiterIn auszahlen. Für derartige „Corona-Prämien“ fallen auch keine Lohnnebenkosten an. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die von Unternehmen zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind somit nicht von der Befreiung umfasst.
Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können nach Ansicht des BMF allen ArbeitnehmernInnen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, steuerfrei gewährt werden. Es gibt dabei – entgegen ursprünglicher Ankündigungen – keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.
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