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Alle Jahre wieder! Die richtige Handhabung von Geschenken und Betriebsfeiern

Online seit 12. November 2014, Lesedauer: 2 Min.

Die Abhaltung von Weihnachtsfeiern und die รœberreichung von Mitarbeitergeschenken sind fester Bestandteil der weihnachtlichen Unternehmenskultur. Grundsรคtzlich sind Geschenke an Dienstnehmer:innen und die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen als Vorteil aus dem Dienstverhรคltnis zu verstehen und somit voll steuerpflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch steuerfrei geschenkt und gefeiert werden. Wir verschaffen Aufklรคrung.

Sachgeschenke und/oder Gutscheine im Rahmen einer Betriebsveranstaltung verschenken

Werden Sachgeschenke und/oder Gutscheine im Rahmen von Betriebsveranstaltungen รผbergeben, sind sie bis zu einem jรคhrlichen Wert von EUR 186,00 pro Dienstnehmer:in abgabenbefreit. Entscheidende Kriterien sind dabei, dass die Geschenke nicht in Geld umgetauscht werden kรถnnen und nicht als individuelle Zuwendungen missverstanden werden (z. B. Leistungsprรคmien, Bonus fรผr abgelegte Prรผfung, Zuwendung aufgrund der Geburt eines Kindes). Eine interne Veranstaltung, alleine zum Zweck der Geschenkuฬˆbergabe, gilt dabei bereits als Betriebsveranstaltung.

Weihnachtsfeier? Dann aber fรผr alle!

Fรผr die Abhaltung von Betriebsfeiern kann ein Freibetrag von EUR 365,00 pro Dienstnehmer geltend gemacht werden. Ausschlaggebendes Kriterium ist auch hier der kollektive Ansatz, d. h. die Teilnahme an einer Feier muss auch allen MitarbeiterInnen (einer Abteilung) offenstehen. Sozialversicherungstechnisch lรถst sowohl die Teilnahme an Weihnachtsfeiern, als auch die Annahme von Geschenken, keine Beitragspflicht aus, solange die dafรผr entstehenden Kosten die steuerrechtlich maรŸgeblichen Freibetrรคge nicht รผberschreiten.

Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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