Einfach

groรŸartige

Steuerberatung.

SchlieรŸen
Fachartikel

Aktuelles aus dem Internationalen Steuerrecht

Online seit 12. Februar 2015, Lesedauer: 3 Min.

Neues zur Auftraggeberhaftung nach ยงยง 67A โ€“ 67D ASVG

Werden auslรคndische Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen in ร–sterreich beauftragt, ist der/die inlรคndische Auftraggeber:in verpflichtet, Auftraggeber-Haftungsbeitrรคge an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse (DLZ) abzufรผhren.

Bis dato bestand hรคufig das Problem, dass die einbehaltenen Auftraggeber- Haftungsbeitrรคge vom DLZ jedoch nicht angenommen wurden. Begrรผndet wurde dies stets mit der fehlenden inlรคndischen Dienstgebernummer des auslรคndischen Werknehmers. Fรผr den/ die inlรคndische/n Auftragnehmer:in bestand damit das Risiko der jederzeitigen potentiellen Haftbarkeit. Durch die ร„nderungen im 2. Sozialversicherungs- ร„nderungsgesetz 2013 kรถnnen ab 1. Jรคnner 2015 Haftungsbeitrรคge auch fรผr auslรคndische Werknehmer:innen ohne inlรคndische Dienstgebernummer haftungsbefreiend an das DLZ der Wiener GKK abgefรผhrt werden.

Neues zur Abzugsteuer nach ยง 99 Abs. 1 Z 5 EStG

Im Falle der รœberlassung auslรคndischer Arbeitskrรคfte nach ร–sterreich, ist der/die inlรคndische Beschรคftige verpflichtet, die Abzugsteuer nach ยง 99 EStG im AusmaรŸ von 20 % des Gestellungsentgeltes einzubehalten.

Um diesen Einbehalt zu vermeiden, besteht die Mรถglichkeit, im Vorfeld der รœberlassung beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einen generellen Befreiungsbescheid zu beantragen. Abgeรคndert zur ursprรผnglichen Vorgehensweise werden ab 1. Dezember 2014 Befreiungsbescheide fรผr das Kalenderjahr 2015 nur mehr als Individualbescheide je Beschรคftigungsverhรคltnis ausgestellt. Dies bedeutet, dass der/die auslรคndische รœberlasser:in, bezogen auf das konkrete รœberlassungsverhรคltnis, zu einer namhaft zu machenden beschรคftigen Person einen individuellen Befreiungsbescheid fรผr 2015 beantragen muss.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Taiwan

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ร–sterreich und Taiwan ist ab 1. Jรคnner 2015 anwendbar und entspricht im Wesentlichen dem OECD-Standard. Fรผr Bauausfรผhrungen und Montagen sowie damit zusammenhรคngende รœberwachungstรคtigkeiten gilt eine Betriebsstรคttenfrist von 6 Monaten. Fรผr Dienstleistungen gilt ebenfalls eine Betriebsstรคttenfrist von 6 Monaten.

Bei der Besteuerung der Arbeitnehmer:innenbezรผge besteht Steuerpflicht in Taiwan, wenn

  • der Aufenthalt in Taiwan lรคnger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten betrรคgt, oder
  • die Vergรผtungen von einer taiwanesischen Betriebsstรคtte eines รถsterreichischen Unternehmens getragen werden, oder
  • die Vergรผtungen vom/von der taiwanesischen ArbeitgeberIn selbst getragen werden.

Im Falle einer eintretenden Steuerpflicht in Taiwan wendet ร–sterreich die Befreiungsmethode an.

Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
War dieser Beitrag fรผr Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir wรผrden uns รผber Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

โ€ž*โ€œ zeigt erforderliche Felder an

Schรถn, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir wรผrden uns รผber
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
336 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
29 Personen haben diesen Beitrag als nรผtzlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

รœber 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht fรผr kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kรผmmern uns verlรคsslich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstรผtzen Sie auf Augenhรถhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persรถnlich fรผr Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beitrรคge kรถnnten Sie auch interessieren:

Zurรผck zu den Informationen

Wir lesen gerne Bรผcher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprรผfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

StockhofstraรŸe 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr โ€“ 12.30 Uhr
13.00 Uhr โ€“ 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr โ€“ 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

StelzhamerstraรŸe 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr โ€“ 12.30 Uhr
13.00 Uhr โ€“ 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr โ€“ 12.30 Uhr
Karte GRS