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Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung: Neuberechnung der Umsatzgrenze und Entfall der Wohnsitzpflicht in Österreich

Online seit 6. Februar 2017, Lesedauer: 3 Min.

Als Kleinunternehmer gilt - wie bisher - ein Unternehmer, dessen Jahresumsatz den Betrag von EUR 30.000,- nicht überschreitet. Er ist von der Umsatzsteuer befreit, kann aber freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Mit Jahresbeginn 2017 wurde die um­satzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nun in Details abgeändert.

Neuberechnung der Umsatzgrenze inkl. Beispielen

Neu ist, dass bei gewissen Berufsgruppen, die unecht umsatzsteuerbefreit sind, seit Jahresbeginn 2017 nur mehr die umsatzsteuerpflichtigen Nebeneinkünfte/Zusatzein­künfte für die Grenze von EUR 30.000,- heranzuziehen sind. Zu den betroffenen Be­rufsgruppen zählen u. a. Ärzte, Versicherungsvertreter, Zahntechniker, Heilmasseure und Psychotherapeuten.

Zwei Beispiele zum besseren Verständnis:

  • Eine Ärztin erzielt einen Jahresumsatz von EUR 400.000,-. Zusätzlich erwirtschaftet sie aus Nebentätigkeiten, wie z. B. Vermietung einer Eigentumswohnung und Vorträ­gen insgesamt EUR 20.000,-. Da sie mit ihrer Tätigkeit als Ärztin bisher die Kleinunter­nehmergrenze überschritten hat, mussten die Nebentätigkeiten umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Seit Jahresbeginn 2017 ist es hingegen möglich, diese Nebentätigkeiten umsatzsteuerfrei durchzuführen.
  • Ein Masseur erzielt jeweils einen Jahresumsatz von EUR 20.000,- als umsatzsteuer­befreiter Heilmasseur und als umsatzsteuerpflichtiger gewerblicher Masseur. Da insge­samt die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, mussten die Umsätze als ge­werblicher Masseur umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Seit Jahresbeginn 2017 ist es nun möglich, die Umsätze als gewerblicher Masseur umsatzsteuerfrei zu behan­deln

Kleinunternehmer nun auch ohne Wohnsitz in Österreich möglich

Die zweite Anpassung der Kleinunternehmerregelung betrifft Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in Österreich ein Unternehmen betreiben. Diesen war bisher die Anwendung der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich verwehrt, da ein inländischer Wohnsitz gefordert wurde. Seit Jahresbeginn ist es nun auch Personen ohne Wohnsitz in Österreich möglich, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, sofern ein Unternehmen in Österreich betrieben wird.

Unser Fazit:
Die Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf Nebentätigkeiten bei sonst umsatzsteuerbefreiten Unternehmen ist aus verwaltungsökonomischen Gründen zu begrüßen. Inwieweit sich im konkreten Einzelfall dadurch Änderungen ergeben, ist individuell abzuklären.
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