Mit 1. Juli 2017 ist das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) in Kraft getreten. Ziel der Neuerungen ist es, ein besseres Verfahren zur Abgrenzung zwischen Selbständigen und Dienstnehmern z. B. im Bereich von Subunternehmern zu schaffen. Insbesondere sollen für Auftraggeber:innen die Risiken von rückwirkenden Umwandlungen von Selbständigkeiten in ein Dienstverhältnis deutlich eingeschränkt werden.
Tritt bei einer Prüfung künftig der Verdacht auf, dass eine bisher als selbständig versicherte Person möglicherweise einer Versicherung als Dienstnehmer:in unterliegen müsste, hat die GKK nunmehr zwingend die SVA in die Beurteilung einzubinden. Im Wege von gemeinsamen Ermittlungen ist sodann festzustellen, ob eine Versicherungspflicht als Selbständige/r oder als Dienstnehmer:in vorliegt. Besteht hierbei zwischen GKK und SVA Uneinigkeit, kann die GKK die Versicherungspflicht als Dienstnehmer:in vorschreiben, hat dies allerdings ausführlich zu erläutern.
Im Fall einer rückwirkenden Umwandlung einer Selbständigkeit in ein Dienstverhältnis werden die bereits geleisteten SV-Beiträge der/des ehemals Selbständigen an die GKK übertragen und auf die Nachforderungen angerechnet. Haftungsrisiko sowie etwaige Nachzahlungen für Auftraggeber:in bzw. Dienstgeber:in werden damit erheblich vermindert.
Weiters ist neu, dass für jede/n Selbständige/n und jede/n Auftraggeber:in nun die Möglichkeit besteht, die aktuell bestehende Zuordnung zur SVA durch die GKK überprüfen zu lassen. Die GKK prüft in Folge für die konkrete Erwerbstätigkeit, ob die Zuordnung zur SVA richtig ist. Bei abweichender Beurteilung erfolgt die Einordnung als Dienstnehmer:in mittels Bescheid.
Bei Beginn gewisser Erwerbstätigkeiten wird zudem von der SVA mit Hilfe eines detaillierten Fragebogens die korrekte Einordnung als Selbständige/r untersucht. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag „Vorabüberprüfung bei Neuanmeldung einer Selbständigkeit: Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung“.
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