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Fachartikel

Abgabenfreie Teuerungsprämie für Mitarbeiter:innen: Freiwillige Prämienzahlung ohne Lohnabgaben für 2022 und 2023 möglich

Online seit 24. Oktober 2022, Lesedauer: 2 Min.

Im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaketes hat der Gesetzgeber für die Jahre 2022 und 2023 die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeiter:innen eine sogenannte Teuerungsprämie bis zu EUR 3.000,- pro Jahr abgabenfrei auszubezahlen. Die Abgabenfreiheit gilt für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer), wobei jedoch einige Einschränkungen zu beachten sind.

Ausgestaltung und Einschränkungen der Teuerungsprämie

  • Bis zu EUR 2.000,- pro Mitarbeiter:innen und Jahr können jedenfalls und ohne weitere Voraussetzungen abgabenfrei ausbezahlt werden. Dies gilt unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit).
    Weitere EUR 1.000,- können zusätzlich abgabenfrei ausbezahlt werden, sofern dies in einer lohngestaltenden Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag) geregelt ist. In diesen Fällen ist die Teuerungsprämie jedoch allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten Gruppen auszubezahlen und kann nicht auf einzelne Mitarbeiter:innen beschränkt werden.
  • Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden (keine Bezugsumwandlung).
  • Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000,- pro Jahr nicht übersteigen.

Bitte beachten Sie, dass die Teuerungsprämie zwingend am Lohnzettel und Lohnkonto auszuweisen ist. Weiters empfehlen wir, entweder in der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder in einer separaten Vereinbarung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Prämie um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt, freiwillig bezahlt wird und daraus kein Rechtsanspruch für die Zukunft abgeleitet werden kann.

Unser Tipp:
Kürzlich wurde vom BMF ausdrücklich klargestellt, dass die Auszahlung auch in Form von Gutscheinen erfolgen kann. Eine Erfassung am Lohnkonto und Lohnzettel ist aber trotzdem erforderlich.
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