Mit der 18-Tage-Regelung wurde bereits für den befristeten Zeitraum der Jahre 2017 bis 2019 eine Steuerbefreiung für vollversicherte Personen geschaffen, wenn diese auch bei anderen Dienstgeber:innen geringfügig und kurzfristig beschäftigt werden. Seit 1. Jänner 2018 ist nun auch (befristet bis 31. Dezember 2020) der neu geschaffene § 53a Abs. 3b ASVG in Kraft, welcher für diese Gruppe eine Begünstigung innerhalb der Sozialversicherung (SV) mit sich bringt.
Üben Dienstnehmer:innen neben ihrem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis noch andere geringfügige Beschäftigungen aus, so hatten sie auch bisher schon für jedes weitere geringfügige Dienstverhältnis den Beitrag für Versicherte in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 53a ASVG im Ausmaß von 14,12 % (Krankenversicherung: 3,87 %; Pensionsversicherung: 9,25 %; Zusatzbeitrag: 1 %) sowie die Kammerumlage (Arbeiterkammerumlage von 0,5 % oder Landarbeiterkammerumlage von 0,75 %) zu leisten. Die Beiträge wurden den geringfügig Beschäftigten dann im Folgejahr vorgeschrieben. Wird ein solches geringfügiges Dienstverhältnis ausschließlich ausgeübt, um einen zeitlich befristeten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat seit 1. Jänner 2018 der/die Dienstgeber:in diese Beiträge einzubehalten und abzuführen, sofern von beiden Seiten die 18-Tage-Regelung erfüllt wird. Damit die Pflicht zur Abführung der Beiträge von der geringfügig beschäftigten Aushilfskraft auf den/die Dienstgeber:in übergeht, darf die Aushilfskraft noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und der/die Dienstgeber:in darf noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt haben.
Werden die Voraussetzungen im Rahmen einer befristeten Beschäftigung erfüllt, so erspart sich der/die Dienstgeber:in dadurch den Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,3 %, da dieser von der Unfallversicherung selbst getragen wird. Der/Die Dienstgeber:in hat jedoch dem zuständigen Krankenversicherungsträger bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Liste mit Informationen (Name, SV-Nummer, Beschäftigungszeitraum, Beitragsgrundlage, Höhe der einzubehaltenden Beiträge und Kammerzugehörigkeit) über die beschäftigten Aushilfskräfte zu übermitteln, worauf von dieser die Rechnung an das Unternehmen gestellt bzw. der Rechnungsbetrag eingezogen wird.
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