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Fachartikel

Härtefall-Fonds für betroffene Selbständige von COVID-19: Informationen zur möglichen Beantragung ab 27.03.2020 um 17.00 Uhr

Online seit 27. März 2020, Lesedauer: 3 Min.

Seit kurzem sind nun endlich auch die ersten Maßnahmen zur Förderung von betroffenen EPUs und KMUs der COVID-19-Krise bekannt und auf der Website der WKO veröffentlicht. Der Härtefall-Fonds umfasst dabei ein Volumen von vorerst rund einer Milliarde Euro und nimmt somit den Charakter einer Ersten-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für Selbstständige ein. Er soll zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten dienen und folglich auch schnell und unbürokratisch beantragt werden können. Es handelt sich um einen Zuschuss, welcher nicht zurückbezahlt werden muss. Die Antragstellung ist bereits ab Freitag, 27.03.2020 um 17.00 Uhr bei der WKO online möglich. Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte dieser Fördermaßnahme erörtern. Weitere Informationen befinden sich auch in unseren FAQ zur Sicherung der Liquidität.

Begünstige Gruppen des Härtefall-Fonds

Als Begünstigte des Härtefall-Fonds gelten folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige (z.B. Vortragende, Künstler:innen, Journalist:innen, Psychotherapeut:innen, etc.)
  • freie Dienstnehmer:innen wie EDV-Spezialist:innen und Nachhilfelehrer:innen
  • freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen wird es noch gesonderte Informationen geben, diese sind aktuell noch nicht bekannt. Auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer:innen besteht die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, sofern eine Pflichtversicherung nach dem GSVG und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 5.527,92 Euro pro Jahr) vorliegen. Besteht allerdings eine Versicherung nach dem ASVG oder handelt es sich um eine/n Gesellschafter:in der/die nicht mittätig ist, ist eine Antragstellung im Regelfall unzulässig.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Härtefall-Fonds

Es gibt einige Voraussetzungen, welche zu prüfen sind, um feststellen zu können, ob ein Anspruch auf Leistungen aus dem Härtefall-Fonds besteht. Allen voran muss es sich um einen tatsächlichen Härtefall handeln. Dabei gilt es folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Das gewerbliche Unternehmen muss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt werden oder es muss ein kammerzugehöriger freier Beruf selbst ausgeübt werden. Eine KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) oder Steuernummer muss daher vorhanden sein und wird für die Antragstellung benötigt.
  • Das Unternehmen muss VOR dem 31.12.2019 gegründet worden sein. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (sofern dieser bei Gewerbebetrieben nicht dem Zeitpunkt der Eintragung der Gewerbeberechtigung entspricht).
  • Sitz des Unternehmens / der Betriebsstätte muss sich in Österreich befinden.
  • Das Vorliegen eines Härtefalls muss durch folgende Gegebenheiten begründet werden können:
    • Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19  (Unternehmer/in kann laufende Kosten nicht mehr begleichen) oder
    • dem/der Antragsteller/in liegt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund COVID-19 vor oder
    • es kann ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres nachgewiesen werden. Besteht das Unternehmen noch kein ganzes Jahr, so ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
  • Das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf 80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Ist kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, sind die Jahreseinkünfte selbst zu schätzen.
  • Es muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG bestehen und die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb müssen die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 5.527,92 pro Jahr) übersteigen.
  • Ein möglicher Zuverdienst neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG darf die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66 pro Monat) nicht übersteigen.
  • Es darf keine Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung vorliegen.
  • Besteht ein Abdeckungsanspruch der COVID-19-Auswirkungen aus einer privaten oder beruflichen Versicherung, so erlischt der Anspruch auf den Härtefall-Fonds.
  • Nicht kombinierbar ist der Anspruch auf den Härtefall-Fonds mit Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften. Ausnahmen davon stellen allerdings Förderungen in Zusammenhang mit Corona-Kurzarbeit und die Inanspruchnahmen von staatlichen Garantien dar.
  • Kombinierbar ist der Wechsel in den Notfallfonds, bereits erhaltene Leistungen aus dem Härtefall-Fonds können nachträglich angerechnet werden.
  • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein (mind. 1 Jahr seit Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung des Sanierungs- oder Zahlungsplanes). Auch Reorganisationsbedarf darf nicht bestehen und die URG-Kriterien müssen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr erfüllt sein (Eigenmittelquote über 8 %, Schuldentilgungsdauer muss unter 15 Jahren liegen).
  • Für Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, ist eine Antragstellung nicht möglich.

Wir möchten darauf hinweisen, dass bei Falschangabe von Daten bzw. bei Beantragung des Härtefall-Fonds ohne Vorliegen der Fördervoraussetzungen es zu Rückforderungen und ggf. sogar strafrechtlichen Konsequenzen kommen wird.

Höhe der Zuschüsse des Härtefall-Fonds

Die Höhe der Zuschüsse ist vom Nettoeinkommen der vergangenen Jahre abhängig. Ausschlaggebend ist der Steuerbescheid für das Jahr 2017 oder – wenn vorhanden – auch aus jüngeren Jahren. In der ersten Phase werden Zuschüsse in Höhe von EUR 500,- oder EUR 1.000,- gewährt. Beträgt das Nettoeinkommen mehr als EUR 5.527,92 pro Jahr aber weniger als EUR 6 .000,- pro Jahr, ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von EUR 500,-. Beträgt das Nettoeinkommen mehr als EUR 6.000 pro Jahr, wird der Zuschuss EUR 1.000,- betragen. Ist kein Steuerbescheid vorhanden, darf mit einem Zuschuss von EUR 500,- gerechnet werden.

In der zweiten Phase wird sich der Zuschuss voraussichtlich nach Höhe der Einkommenseinbußen richten, es sind dabei wohl max. EUR 2.000,- pro Monat für längstens 3 Monate möglich. Nähere Details sind derzeit noch in Ausarbeitung und daher noch nicht bekannt.

Antragstellung und benötigte Unterlagen für den Härtefall-Fonds

Anträge für den Härtefallfonds können ab 27.03.2020, 17.00 Uhr - „vorbehaltlich der budgetären Bedeckung“ - bis Ende 2020 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über die Wirtschaftskammer (WKO). Der Link zum Formular soll ab Freitag, 27.03.2020 ab 17.00 Uhr freigegeben werden. D. h. ab diesem Zeitpunkt kann auch die Antragstellung erfolgen. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Zugangsdaten des WKO-Benutzerkontos (auch ohne Konto ist die Antragstellung möglich)
  • Persönliche Steuernummer
  • Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) oder Global Location Number (GLN)
    (Ausgenommen davon sind freie Dienstnehmer:innen)
  • Personalausweis, Reisepass oder Führerschein

 

Unser Fazit:
Eine Beantragung wird voraussichtlich ab heute 17.00 Uhr bei der WKO online möglich sein, dann sollte das das Formular freigegeben werden und die Beantragung kann erfolgen. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne bei der Durchführung und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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