Lieferunterbrechungen sind aus logistischen Grรผnden oftmals notwendig, fรผhren jedoch vor allem im grenzรผberschreitenden Bereich immer wieder zu steuerlichen Unsicherheiten. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kรถnnen sogenannte gebrochene Lieferungen jedoch auch Vorteile mit sich bringen.
Bisher hat die รถsterreichische Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, dass grenzรผberschreitende steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nur mรถglich sind, wenn entweder der Lieferant oder der Kunde den Transport durchfรผhrt bzw. durchfรผhren lรคsst. Wird die Ware daher vom รถsterreichischen Lieferanten in ein รถsterreichisches Lager eines auslรคndischen Kunden geliefert und vom Kunden in weiterer Folge in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert, ging die Finanzverwaltung bisher von einer in รsterreich steuer-pflichtigen gebrochenen Lieferung aus. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt jedoch in einem aktuellen Urteil (Ro 2015/15/0026) die Auffassung, dass auch bei einer Lieferunterbrechung mit anschlieรendem Weitertransport durch den Kunden eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen kann, wenn
Sind an einer grenzรผberschreitenden Lieferung mehr als zwei Unternehmer beteiligt und ist ein Dreiecksgeschรคft nicht anwendbar, mรผssen sich unter Umstรคnden ein oder mehrere Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat fรผr Umsatzsteuerzwecke registrieren. Durch eine geschickte Planung der Transportwege und Lieferunterbrechungen kann eine Registrierungspflicht jedoch vermieden werden. Bei gebrochenen Lieferungen im Bereich des Reihengeschรคftes findet kein einheitlicher Liefervorgang, sondern es finden zwei separat zu betrachtende Lieferungen statt. Die Lieferunterbrechung kann etwa herbeigefรผhrt werden, in dem die Ware vom ersten Unternehmer der Reihe in ein Logistikzentrum und in der Folge vom letzten Unternehmer der Reihe abgeholt und in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert wird.
โ*โ zeigt erforderliche Felder an