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Fristverlängerungen für Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen: Firmenbucheinreichung auch nach 9 Monaten straffrei möglich

Online seit 23. November 2021, Lesedauer: 3 Min.

Firmenbucheinreichung: Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften müssen spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag durch die Geschäftsführung aufgestellt und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offengelegt werden. Erfolgt die Offenlegung nicht rechtzeitig, werden automatisch Zwangsstrafen für GeschäftsführerInnen und die Gesellschaft verhängt.

Initiativantrag zur vorübergehenden Fristverlängerung bei Firmenbucheinreichung

Durch die Corona-Pandemie hat sich in vielen Gesellschaften die Aufstellung des Jahresabschlusses zeitlich nach hinten verschoben. Insbesondere stellt sich die richtige Bilanzierung von nicht unwesentlichen Corona-Hilfsmaßnahmen als schwierig dar, da diese entweder noch nicht abschließend beantragt, oder von der COFAG noch nicht freigegeben wurden. Mit einem nun vorliegenden Initiativantrag, welcher von den Regierungsparteien unterstützt wird, soll für Jahresabschlüsse mit Stichtagen einschließlich 30.09.2021 die Frist zur Aufstellung der Jahresabschlüsse um vier Monate auf insgesamt neun Monate verlängert werden. Die Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch wird um drei Monate auf insgesamt zwölf Monate erstreckt.

Kombination mit Einschleifregelung

Neben der Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfrist ist auch eine Einschleifregelung vorgesehen. Diese Reglung soll den unbilligen Folgen eines fixen Stichtags entgegenwirken. Ansonsten gilt für einen Jahresabschluss mit Bilanzstichtag am letzten Tag der Frist (30.09.2021) die zwölfmonatige Offenlegungsfrist, während für einen Jahresabschluss mit einem Bilanzstichtag, der allenfalls nur einen Tag später liegt (z. B. 01.10.2021), schlagartig die neunmonatige Frist gälte. Um diese Folgen zu vermeiden, sieht der vorliegende Initiativantrag vor, dass für Gesellschaften mit Bilanzstichtag zwischen dem 30.09.2021 und dem 31.01.2022 eine nur anteilige Fristverlängerung gilt, die sich auf fixe Stichtage bezieht.

Für eine Gesellschaft mit Bilanzstichtag am 30.09.2021 gilt letztmalig die maximale Verlängerung der Aufstellungsfrist (neun Monate) bis 30.6.2022 und die maximale Verlängerung der Offenlegungsfrist (zwölf Monate) bis 30.09.2022. Für eine Gesellschaft mit Bilanzstichtag 31.10.2021 verlängert sich die Aufstellungsfrist nur um drei Monate und endet ebenfalls am 30.06.2022. Die Offenlegungsfrist verlängert sich auf elf Monate und endet am 30.09.2022.

Unser Fazit:
Die in Aussicht gestellte Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen ist zu begrüßen. Zu beachten ist, dass Gesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2021 nur noch in der Aufstellungsfrist betroffen wären, da diese bis 30.06.2022 verlängerbar sein soll; die Offenlegungsfrist würde hingegen aber regulär am 30.09.2022 enden.
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