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Freiwillige Zuwendungen an MitarbeiterInnen: Was absetzbar ist, aber keine Lohnabgaben auslöst

Online seit 4. Dezember 2019, Lesedauer: 2 Min.

Das Verschenken von Gutscheinen an MitarbeiterInnen ist für viele Unternehmen ein Fixpunkt zur Weihnachtszeit. Sofern dafür Grenzwerte und Rahmenbedingungen eingehalten werden, sind diese zur Gänze abgabenfrei und dennoch steuerlich als Betriebsausgabe absetzbar. Zusätzlich existieren jedoch auch noch andere freiwillige Zuwendungen, die ohne Lohnabgaben an MitarbeiterInnen gewährt werden können.

Geschenke, Feierlichkeiten und Ausflüge

An jede/n MitarbeiterIn können pro Kalenderjahr Sachzuwendungen im Wert von EUR 186,- abgabenfrei im Rahmen von Feierlichkeiten bzw. Betriebsveranstaltungen zugewendet werden (siehe auch: Verschenken von Sachzuwendungen: Weihnachtsgeschenke und andere (steuerfreie) Zuwendungen). Bargeldzuwendungen sind hiervon ausgenommen, weshalb regelmäßig auch Gutscheine oder Goldmünzen verschenkt werden. Zusätzlich können in einem Kalenderjahr bei Dienst- oder Firmenjubiläen weitere EUR 186,- an Sachzuwendungen übergeben werden. Für Weihnachtsfeiern, sonstige Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können lohnabgabenfrei pro MitarbeiterIn jährlich bis zu EUR 365,- steuerlich abgesetzt werden.

Verköstigung am Arbeitsplatz

Zusätzlich zu erwähnten Grenzwerten gibt es - ohne betragliche Einschränkung - eine generelle Abgabenbefreiung für die unentgeltliche oder vergünstigte Verköstigung am Arbeitsplatz. So können Mahlzeiten (z. B. Jause, Obst, etc.) sowie Getränke (Kaffee, Tee, Säfte, etc.) zur Konsumation am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dafür Lohnabgaben anfallen.

Gesundheitsfördernde Maßnahmen

Unter dem Schlagwort „betriebliche Gesundheitsvorsorge“ können Impfungen, betriebliche Gesundheitsförderung und präventive Maßnahmen, die dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, kostenlos oder vergünstigt an MitarbeiterInnen zugewendet werden. Begünstigt sind somit Maßnahmen, die ein konkretes Ziel, wie etwa die Stärkung der Rückenmuskulatur oder die Bekämpfung von Haltungsschwierigkeiten verfolgen. Die entsprechenden Kurse müssen von qualifizierten Personen durchgeführt werden. Das sind z. B. ErnährungswissenschaftlerInnen, DiätologInnen, SportwissenschaftlerInnen, SporttrainerInnen, PhysiotherapeutInnen und ÄrztInnen mit entsprechender Qualifikation. Die Kurse können auch extern abgehalten werden (z. B. in einem Fitnessstudio). Allgemeine Maßnahmen wie etwa Beiträge zu Fitnessabonnements (klassische Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio), Kochkurse oder Vorträge werden jedoch nicht als zielgerichtet erachtet und sind daher nicht befreit.

 

Unser Fazit:
Aus der laufenden Praxis sehen wir, dass die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit zuletzt streng geprüft wurden. Insbesondere muss die Freiwilligkeit der Zuwendung immer im Vordergrund stehen und es darf keine indirekte Entlohnung vorliegen.
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