Bereits am 16. Dezember 2019 trat die EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 in Kraft, mit dem Zielย Rechtssicherheit und Vertraulichkeit fรผr Hinweisgeber:innen (โWhistleblowerโ)ย zu schaffen, die betriebliche Verstรถรe gegen das Unionsrecht melden (mรถchten). Durch die Umsetzung auf Unternehmensebene sollen Missstรคnde aufgedeckt und unterbunden werden, ohne dass die meldenden Personen dafรผr zivil-, straf-, arbeits- oder verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden kรถnnen.
Geschรผtzt sind Hinweisgeber:innen im privaten und รถffentlichen Sektor, dieย Verstรถรe von รถffentlichem Interesse gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen. Voraussetzung fรผr den Schutz ist, dass zum Meldezeitpunkt ausreichend Grund zur Annahme der Wahrheit der Information bestand. Diese Anforderung ist eine wichtige Schutzvorkehrung gegen bรถswillige oder missbrรคuchliche Meldungen, da sie gewรคhrleistet, dass Personen keinen Schutz erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung willentlich und wissentlich falsche oder irrefรผhrende Informationen gemeldet haben. Der Hinweisgeber:innenschutz soll dadurch gewรคhrt werden, dassย juristische Personen mit zumindest 50 Arbeitnehmer:innen verpflichtend werden, interne sowie externe Kanรคle und Verfahren fรผr anonyme Meldungen und Folgemaรnahmen einzurichten.
Bereits seit 17. Dezember 2021 sollten die Europรคischen Mitgliedsstaaten die EU-Richtlinie national umgesetzt haben. Bis dato wurde in รsterreich jedoch noch kein Gesetz beschlossen. Als Begrรผndung wird die hohe Komplexitรคt der EU-Richtlinie angefรผhrt.ย Derzeit liegt der Gesetzesentwurf zum Hinweisgeber:innenschutz-Gesetz (HSchG) dem Bundesministerium fรผr Arbeit und Wirtschaft zur Verabschiedung vor, weshalb eventuell bereits in Kรผrze mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zur rechnen ist. Bei Verstรถรen gegen das Hinweisgeber:innenschutz-Gesetz sollen Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 20.000,- vorgesehen werden.
โ*โ zeigt erforderliche Felder an