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Einkommensteuerliche Behandlung von Kryptowährungen: Derzeitige und mögliche künftige Beurteilung durch das BMF

Online seit 27. Februar 2018, Lesedauer: 2 Min.

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ripple, Litecoin, IOTA oder Monero sind als hochriskante Investitionsobjekte nach wie vor in aller Munde. Der gewaltige (mediale) Hype um die Blockchaintechnologie hat mittlerweile jedoch nicht nur zu tausenden unterschiedlichen Kryptowährungen geführt, sondern auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dazu veranlasst, Änderungen bei der Besteuerung von digitalen Zahlungsmitteln anzudenken.

Geltende bisherige einkommensteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Mit BMF-Info vom 25. Juli 2017 wurde durch die Finanz klargestellt, dass es sich bei Kryptowährungen nicht um (gesetzlich anerkannte) Währungen handelt. Diese werden folglich als ein dem Finanzvermögen vergleichbares Wirtschaftsgut behandelt. Befinden sich diese im Privatvermögen, so ist deren Eintausch gegen echte Währungen oder andere Kryptowährungen erst ab einer Behaltefrist von mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei (siehe Artikel: Bitte mehr Bitcoins? Zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen). Andernfalls werden Gewinne mit dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55 % besteuert. Auf Gewinne aus der seltener vorkommenden zinstragenden Veranlagung von Kryptowährungen ist stets – unabhängig von der Spekulationsfrist – der Sondersteuersatz von Einkünften aus dem Kapitalvermögen von 27,5 % anzuwenden.

Mögliche künftige einkommensteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Mit Veröffentlichung des Entwurfs des Wartungserlasses 2017 zu den Einkommensteuerrichtlinien ist jedoch Unsicherheit dahinge­hend aufgetreten, ob das BMF auch künftig seine Rechtsansicht beibehalten wird. Denn innerhalb der medialen Berichterstattung wurde die Meinung verbreitet, dass Kryptowährungen keiner Spekulationsfrist mehr unterliegen werden und in Zukunft stets wie Kapitalvermögen zu behandeln sind. Diese Fehlinterpretation hat das BMF dazu veranlasst klarzustellen, dass grundsätzlich nicht von der bisherigen Rechtsansicht abgewichen werden soll. Das BMF hat entsprechende Anpassungen im Rahmen der Fertigstellung des Wartungserlasses angekündigt.

Unser Fazit:
Bei der Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen im Privatvermögen bleibt (vorerst) weiterhin zu unterscheiden, ob diese zinstragend veranlagt wurden oder ob ausschließlich Gewinne aus Wertsteigerungen vorliegen. Kryptowährungen im Betriebsvermögen unterliegen jedenfalls dem Besteuerungssatz von Einkünften aus dem Kapitalvermögen.
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