Im Zuge einer weiteren Coronavirus-Pressekonferenz hat die Bundesregierung am 6. November 2020 zu den (neuen) Hilfsmaßnahmen für die vom zweiten Lockdown durch Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen Stellung genommen. Grundsätzlich wurden dabei viele Sachverhalte wiederholt, die auch bereits vor einer Woche angekündigt wurden (siehe auch: Zweiter Corona-Lockdown: Ein erster Überblick zu den (neuen) Hilfsmaßnahmen). Im Mittelpunkt der Ausführungen stand die neue Maßnahme des Lockdown-Umsatzersatzes, welche seit heute, 06.11.2020, über FinanzOnline (unter der Rubrik „Sonstige Anträge“) anhand der Steuerdaten von 2019 beantragt werden kann. Einen ersten Einblick in das betreffende Antragsformular finden Sie HIER.
Der angekündigte Umsatzersatz für geschlossene Unternehmen des zweiten Lockdowns soll 80 % des Umsatzes des Vergleichszeitraumes betragen. Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegeben wurde. Falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebene Umsätze durch drei dividiert. Bei neu gegründeten Unternehmen ist die Summe der in den UVAs 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind, heranzuziehen.
Als wesentliches Kriterium der Inanspruchnahme gilt eine Arbeitsplatzgarantie im Zeitraum 03.11.2020 bis 30.11.2020 für Beschäftigte des jeweiligen Unternehmens. Laut Richtlinien ist dies dahingehend auszulegen, dass im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber MitarbeiterInnen keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen.
Beim Umsatzersatz müssen Umsätze aus einem trotz Lockdown zulässigen Liefer- und Abholservice nicht gegengerechnet werden. Laut Richtlinie sind Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht.
Bei „Mischbetrieben“ bekommt das Unternehmen für jene Branchenanteile, die direkt betroffen sind, ebenfalls einen Umsatzersatz von 80%. Der/Die AntragstellerIn hat dabei mit der Sorgfalt eines/einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers bzw. Geschäftsführerin den Prozentsatz zu schätzen, wieviel auf die betroffene Branche entfällt. Als Mischebetrieb gilt ein Unternehmen mit Umsätzen aus verschiedenen Branchen, wobei ein Teil der Tätigkeit direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen sein muss (z. B. Bäckerei mit Gastronomiebereich).
Vorlieferanten bzw. Zulieferbetriebe betroffener Unternehmen sind von dieser Maßnahme nicht erfasst. Für diese Unternehmen sollen noch eigene Lösungen erarbeitet und vorgestellt werden.
Die zum Umsatzersatz heute veröffentlichte Richtlinie sowie erste Fragen und Antworten sind auf der Homepage des BMF unter "Aktuelle Informationen zum Umsatzersatz" abrufbar. Zudem wurde auch eine eigenständige Website der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) unter www.umsatzersatz.at veröffentlicht.
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