Einfach

groรŸartige

Steuerberatung.

SchlieรŸen
Fachartikel

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit aus steuerlicher Betrachtung: Progressionserhรถhung als Stolperstein

Online seit 28. September 2023, Lesedauer: 3 Min.

Zuletzt wurden der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit in den Medien aufgrund von Kritik des Rechnungshofs vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt. Aus diesem Anlass mรถchten wir einen Blick auf die steuerliche Behandlung des Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeldes werfen. Denn unsere Praxis zeigt, dass hier bรถse รœberraschungen und mehr als ein Stolperstein lauern.

Hochrechnung zur Vermeidung von Progressionsreduktion

Wie beim Bezug von Arbeitslosengeld, soll auch beim Bezug von Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld verhindert werden, dass es zur Reduktion der Jahressteuer kommt, obwohl annรคhernd gleich viel Einkommen lukriert wurde. Dazu ein Rechenbeispiel: Bei einem Verdienst aus einem Dienstverhรคltnis i. H. v. EUR 25.000,- wรผrden im Jahr 2023 Steuern in Hรถhe von EUR 3.248,- anfallen. Wird jetzt ein Teil dieser Einkรผnfte durch das Bildungsteilzeitgeld ersetzt (z. B. EUR 20.000,- Verdienst aus dem Dienstverhรคltnis und EUR 5.000,- Bildungsteilzeitgeld) ergรคbe sich eine Steuer i. H. v. EUR 1.748,-.

Um nicht jemanden, der weniger arbeitet, aber das gleiche verdient, besser zu stellen, kommt es daher zu einer Hochrechnung. Es wird ein Durchschnittssteuersatz bei vollem Verdienst errechnet (hier: 3.248,-/25.000,- = 13 %) und das Einkommen aus dem Dienstverhรคltnis mit diesem Steuersatz versteuert. Somit ergibt sich die Rechnung 20.000,- x 13 % = 2.600,-. Es wirdย zwar weiterhin das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld nicht versteuert, allerdings wird der restliche Verdienst hรถher besteuert. Da der/die Arbeitgeber:in nur die โ€žregulรคreโ€œ Steuer in Hรถhe von EUR 1.748,- abgefรผhrt hat, kommt es zu einer Nachzahlung. Weiters wird parallel dazu noch eine Kontrollrechnung durchgefรผhrt. Ist die Steuer niedriger, wenn das Bildungsteilzeitgeld voll versteuert werden wรผrde, dann wird diese Steuer festgesetzt.

Vorsicht mit einer Arbeitnehmerveranlagung bei Bezug von Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld

Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld stellen keine โ€žanderen Einkรผnfteโ€œ im Sinne des ยง 41 (1) Z 1 EStG dar und lรถsen daher fรผr sich selbst genommen keine Pflichtveranlagung aus. Liegt kein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vor (z. B. gleichzeitig mehrere Dienstverhรคltnisse, Bezug von Krankengeld, usw.), muss keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden.

Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, obwohl eine Veranlagung mit Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld eine Nachzahlung ergeben wรผrde, ist esย mรถglich, keine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Dadurch ergeht kein Bescheid und es kommt zu keiner Nachzahlung.

Richtiger Zeitpunkt vermeidet eine Progressionserhรถhung

Werden die Gelder ein ganzes Kalenderjahr bezogen, liegen keine hochrechenbare Vollzeitbezรผge vor. In diesem Fall bleibt der Bezug des Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld tatsรคchlich steuerfrei.ย Wenn mรถglich, sollte also der Zeitraum 01.01. bis 31.12. gewรคhlt werden, dann kรถnnen auch die Werbungskosten in voller Hรถhe wirksam werden.

Unser Fazit:
Eine steueroptimale Gestaltung der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit ist bereits mit der Wahl des Bezugs mรถglich. Weiters muss eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gut abgewogen werden. Auf die Vorberechnung im FinanzOnline ist dabei nicht immer Verlass. Im Fall einer Pflichtveranlagung kommt es leider fast immer zu einer Nachzahlung.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
War dieser Beitrag fรผr Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir wรผrden uns รผber Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

โ€ž*โ€œ zeigt erforderliche Felder an

Schรถn, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir wรผrden uns รผber
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
1595 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
20 Personen haben diesen Beitrag als nรผtzlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

รœber 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht fรผr kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kรผmmern uns verlรคsslich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstรผtzen Sie auf Augenhรถhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persรถnlich fรผr Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beitrรคge kรถnnten Sie auch interessieren:

Zurรผck zu den Informationen

Wir lesen gerne Bรผcher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprรผfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

StockhofstraรŸe 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr โ€“ 12.30 Uhr
13.00 Uhr โ€“ 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr โ€“ 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

StelzhamerstraรŸe 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr โ€“ 12.30 Uhr
13.00 Uhr โ€“ 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr โ€“ 12.30 Uhr
Karte GRS