Die Jahresabschlüsse österreichischer Unternehmen weisen – abhängig vom jeweiligen Personalaufwand einer Branche – unter ihren Passiva oftmals erhebliche Pensions- und Abfertigungsrückstellungen aus. Diese Rückstellungen spiegeln die von den Unternehmen getätigten Zusagen für künftige Firmenpensionen bzw. für zu erwartende Abfertigungszahlungen wider. Um für die finanziellen Belastungen aus derartigen Verpflichtungen vorzusorgen, können Unternehmen sogenannte Rückdeckungsversicherungen abschließen, aus welchen die künftigen Zahlungen dann geleistet werden sollen.
Unter einer Rückdeckungsversicherung wird eine Lebensversicherung verstanden, die Arbeitgeber:innen auf Arbeitnehmer:innen abschließen können. Dabei scheinen die Unternehmen selbst als Versicherungsnehmer und Begünstige auf.
Durch die laufenden Prämienzahlungen wird ein Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen erworben, wobei dessen Bewertung von der vertraglichen Gestaltung der Rückdeckungsversicherung abhängig ist. Eine Aufrechnung der bilanzierten Rückstellungen mit den Ansprüchen aus den Rückdeckungsversicherungen war bisher in den unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen – anders als nach internationalen Bilanzierungsstandards – nicht zulässig.
Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen, besteht nun aufgrund von aktuellen Stellungnahmen des AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) und der KWT (Kammer der Wirtschaftstreuhänder) auch in unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Saldierung des Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung mit den bilanzierten Pensions- und Abfertigungsrückstellungen. Die Voraussetzungen umfassen die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Berechtigten sowie die Übereinstimmung von Fälligkeit und Höhe der Verpflichtung und der Rückdeckungsversicherung. Zudem müssen bestimmte Angaben im Anhang gemacht werden.
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