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BGF-Entscheidung zur Nachversteuerung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags: Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltefrist lรถst Nachversteuerung aus

Online seit 26. Mai 2021, Lesedauer: 2 Min.

Natรผrliche Personen mit betrieblichen Einkรผnften haben bekanntermaรŸen die Mรถglichkeit, durch die Anschaffung von begรผnstigtem Anlagevermรถgen (abnutzbare kรถrperliche Anlagegรผter sowie bestimmte Wertpapiere) im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags eine deutliche Steuerersparnis zu erzielen. Als eine der Voraussetzungen fรผr die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist eine betriebsgewรถhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren festgelegt. Sollte das entsprechende Anlagevermรถgen vor Ablauf der 4-Jahres-Frist aus dem Betriebsvermรถgen ausscheiden, kommt es โ€“ mit Ausnahme des Ausscheidens infolge hรถherer Gewalt โ€“ zu einer Nachversteuerung und somit Rรผckgรคngigmachung des entsprechenden Gewinnfreibetrags

Erkenntnis des BFG: Nachversteuerung bei Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltefrist

In einem Erkenntnis vom 11.11.2020 (RV/7102576/2018) hat sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage beschรคftigt, ob eine Nachversteuerung auch anlรคsslich einer Betriebsaufgabe durchzufรผhren ist, wobei im gegenstรคndlichen Fall Investitionen in begรผnstigte Wertpapiere vorlagen. Zusammengefasst stellte das BFG fest, dass der wertpapiergedeckte Gewinnfreibetrag eine Begรผnstigung im Interesse der Stรคrkung des Betriebskapitals darstellt, weshalb folglich ein Betrieb vorhanden sein muss. Anlรคsslich der Betriebsaufgabe mรผssen daher die Wirtschaftsgรผter vom Betriebsvermรถgen ins Privatvermรถgen รผberfรผhrt werden und folglich aus dem Betriebsvermรถgen ausscheiden. Wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die 4-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist, wird daher eine Nachversteuerung ausgelรถst. Dies gilt auch in jenen Fรคllen, in denen die Wertpiere nicht verkauft, sondern weiterhin im Privatvermรถgen gehalten werden.

Inanspruchnahme von Begรผnstigungen im Aufgabefall mรถglich

Sofern die Behaltefrist noch nicht erfรผllt ist, kann eine Nachversteuerung nur bei VerรคuรŸerung des Betriebes vermieden werden, sofern das entsprechende Anlagevermรถgen mitverkauft wird. In diesem Fall lรคuft die 4-Jahres-Frist beim Rechtsnachfolger weiter. Gleichzeitig bestรคtigt das BFG, dass diese Nachversteuerung ein Teil des Aufgabegewinnes ist und daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen diversen Begรผnstigungen zugรคnglich ist (z. B. Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes, Verteilung auf drei Jahre).

Unser Fazit:
Das BFG bestรคtigt mit diesem Erkenntnis die bisherige Rechtsansicht der Finanzverwaltung und die entsprechenden Ausfรผhrungen in den Einkommensteuerrichtlinien. Bei einer Aufgabe des Betriebes endet die Zugehรถrigkeit zum Betriebsvermรถgen und es kommt bei Nichterfรผllung der Behaltefrist zur - allenfalls steuerbegรผnstigten - Nachversteuerung.
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