Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist in der letzten Zeit zunehmend damit beschäftigt, vor betrügerischen Nachrichten zu warnen, die im Namen des Finanzamts versendet werden. Dabei handelt es sich bspw. um Phishing-Versuche, welche die Übermittlung von sensiblen Finanzinformationen zum Ziel haben, oder um direkte Aufforderungen einen erfundenen Rückstand zu begleichen.
Auch vor Jahren schon, hat das BMF in regelmäßigen Abständen vor betrügerischen Nachrichten gewarnt und daher 2019 die Broschüre “Vorsicht Betrug! Geben Sie Internetbetrügern keine Chance” veröffentlicht. Das Aufkommen hat in den letzten Monaten jedoch derart stark zugenommen, dass nach der Veröffentlichung von BMF-Pressemeldungen im November und Dezember 2022, nun bereits auch im Jänner und März 2023 erneute Warnungen ausgegeben wurden. Die gefälschten E-Mails oder SMS sind mitunter auch recht professionell gestaltet, um ihr Ziel zu erreichen.
Die Absicht hinter diesen kriminellen Aktivitäten ist jedoch stets dieselbe: Mittels der Formulierung von starken Drohgebärden oder der Aussicht auf einen vermeintlichen Geldsegen sollen die Opfer in einem schwachen Moment zu einer unvorsichtigen Handlung veranlasst werden (z. B. Klick auf einen Hyperlink, Scannen eines QR-Codes, Überweisung eines Geldbetrags). Diesen Aufforderungen sollte man jedoch auf keinen Fall nachkommen.
Entscheidend für einen sorgsamen Umgang ist natürlich, dass die Betrugsabsicht als solche von dem/der Empfänger:in der Nachricht erkannt wird. Ungewöhnlichen Mitteilungen, die uns zu einem sofortigen Handeln animieren, sollte daher generell mit einer gesunden Portion Skepsis begegnet werden. Ist der/die Absender:in nicht zweifelsfrei feststellbar, sollte niemals auf übermittelte Links oder Dateien geklickt bzw. persönliche (Konto-)Daten oder Passwörter eingegeben werden.
Das BMF weist zudem darauf hin, dass das Finanzamt Informationen grundsätzlich via Postbescheid oder FinanzOnline Databox zustellt. Statt auf einen vermeintlichen Finanzamtslink zu klicken, sollte daher immer der übliche Weg über den Ihnen bekannten Onlinezugang bei FinanzOnline beschritten werden. Befindet sich in der dortigen Databox kein entsprechender Bescheid, so ist auch keine Rückerstattung, geschweige denn ein Pfändungsverfahren, zu erwarten.
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