Im Zeitalter der digitalen Wirtschaft gewinnen Plattformen (z. B. Portale, Websites, elektronische Marktplätze), die den Verkauf von Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer:innen und Nichtunternehmer:innen unterstützen, zunehmend an Bedeutung. Um die Steuerehrlichkeit auch bei solchen digitalen Geschäften voranzutreiben, bestehen bereits seit 1. Jänner 2020 besondere Aufzeichnungspflichten für Plattformen, die nun um Meldepflichten erweitert wurden.
Plattformen sind bereits seit 2020 verpflichtet, die von ihnen vermittelten Beherbergungs- und Versandhandelsumsätze aufzuzeichnen. Um die steuerlichen Pflichten digitaler Plattformen noch weiter zu regeln, hat der österreichische Gesetzgeber im Jahr 2022 das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) eingeführt. Das Gesetz trat am 01.01.2023 in Kraft und verpflichtet seither Plattformbetreiber, die relevanten Informationen einmal jährlich bis spätestens 31.01. des Folgejahres (erstmalig also bis 31.01.2024) elektronisch dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
Die von einem Plattformbetreiber über die Anbieter aufzuzeichnenden Informationen umfassen unter anderem Name, Adresse, E-Mail, Website des Leistungserbringers, UID-Nummer oder nationale Steuernummer, Bankverbindung, Beschreibung der Leistung, Entgelt, Ort der Beförderung oder Versendung, Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und eine Transaktionsnummer. Die an das Finanzamt mittels Standardformular über die Anbieter zu meldenden Informationen umfassen Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Geburtsort, Geburtsdatum und UID-Nummer.
Besondere Bedeutung kommt der Aufzeichnungspflicht bei Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken zu. Das Finanzamt kann diese relevanten Informationen auch an betroffene Länder und Gemeinden weiterleiten, um Abgaben auf die Nächtigung zu erheben.
Um die Einhaltung der Meldepflicht sicherzustellen, sind besondere Strafbestimmungen vorgesehen. Bei schuldhafter Verletzung drohen Geldstrafen von bis zu EUR 200.000,-. Zusätzlich gibt es landesgesetzliche Vorschriften betreffend Tourismusabgaben, die ebenfalls Meldepflichten für digitale Plattformen beinhalten. Geschäftsführer: innen digitaler Plattformen sollten daher rechtzeitig vor dem Jahresende prüfen, ob eine korrekte und vollständige Übermittlung der meldepflichtigen Daten auch aus technischer Sicht möglich ist, um mögliche Strafen zu vermeiden.
Auf der anderen Seite ist es auch für die Anbieter auf den Plattformen wichtig zu wissen, dass die getätigten Transaktionen immer transparenter werden und die genannten Informationen dem Finanzamt vorliegen. Es wird somit ein Abgleich zwischen den von den Plattformen gemeldeten Daten und den in den Steuererklärungen der Anbieter erfassten Daten möglich.
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