Unternehmen werden nach wie vor überwiegend entweder durch Eigenmittel der EigentümerInnen bzw. der GesellschafterInnen oder durch Fremdmittel über die Bank finanziert. Sind diese klassischen Finanzierungsformen aber nicht möglich oder erwünscht, stehen rechtsformunabhängig auch für Klein- und Mittelunternehmen interessante alternative Finanzierungsformen wie stille Beteiligungen, Genussrechte oder partiarische Darlehen zur Verfügung.
Gemeinsam ist diesen alternativen Finanzierungen, dass KapitalgeberInnen den EmittentInnen finanzielle Mittel überlassen und im Gegenzug bestimmte Vermögensrechte (z. B. in Form einer Gewinnbeteiligung) gewähren. Da grundsätzlich keine pauschale Zuordnung zu Eigen- oder Fremdkapital möglich ist, kann es dabei - abhängig von der konkreten Ausgestaltung - unternehmensrechtlich, steuerrechtlich oder betriebswirtschaftlich zu einer Kombination der Vorteile von Eigen- und Fremdkapital kommen. Gerne wird daher auch von Hybridkapital gesprochen.
Eine stille Beteiligung führt - anders als das Genussrecht oder das partiarische Darlehen - immer zu einem Personengesellschaftsverhältnis. Als Folge müssen KapitalgeberInnen zwingend Mitwirkungsrechte, zumindest bei wesentlichen Veränderungen des Unternehmens, gewähren. Eine Beteiligung an der Geschäftsführung ist hingegen nicht notwendig. Als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Kapitals muss zwingend eine Beteiligung am laufenden Gewinn vorgesehen sein, eine Beteiligung am Liquidationsgewinn oder eine Verlustbeteiligung sind möglich.
Durch ein Genussrecht werden rein schuldrechtliche Gläubigerrechte vermittelt. KapitalgeberInnen können daher keine Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Kapitals kann eine fixe oder variable Beteiligung am laufenden Gewinn und/oder am Liquidationsgewinn vereinbart werden. Darüber hinaus muss zwingend eine Beteiligung entweder am laufenden Verlust oder am Liquidationsverlust vorliegen.
Das partiarische Darlehen stellt einen rein schuldrechtlichen Darlehensvertrag dar. KapitalgeberInnen können daher wiederum keine Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Wie beim Genussrecht kann als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Kapitals eine fixe oder variable Beteiligung am laufenden Gewinn und am Liquidationsgewinn vereinbart werden. Eine Beteiligung am laufenden Verlust oder am Liquidationsverlust ist hingegen ausgeschlossen.
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