Mit 1. Juli 2017 ist das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) in Kraft getreten. Ziel der Neuerungen ist es, ein besseres Verfahren zur Abgrenzung zwischen Selbstรคndigen und Dienstnehmern z. B. im Bereich von Subunternehmern zu schaffen. Insbesondere sollen fรผr Auftraggeber:innen die Risiken von rรผckwirkenden Umwandlungen von Selbstรคndigkeiten in ein Dienstverhรคltnis deutlich eingeschrรคnkt werden.
Tritt bei einer Prรผfung kรผnftig der Verdacht auf, dass eine bisher als selbstรคndig versicherte Person mรถglicherweise einer Versicherung als Dienstnehmer:in unterliegen mรผsste, hat die GKK nunmehr zwingend die SVA in die Beurteilung einzubinden. Im Wege von gemeinsamen Ermittlungen ist sodann festzustellen, ob eine Versicherungsยญpflicht als Selbstรคndige/r oder als Dienstnehmer:in vorliegt. Besteht hierbei zwischen GKK und SVA Uneinigkeit, kann die GKK die Versicherungspflicht als Dienstnehmer:in vorschreiben, hat dies allerdings ausfรผhrlich zu erlรคutern.
Im Fall einer rรผckwirkenden Umwandlung einer Selbstรคndigkeit in ein Dienstverhรคltnis werden die bereits geleisteten SV-Beitrรคge der/des ehemals Selbstรคndigen an die GKK รผbertragen und auf die Nachforderungen angerechnet. Haftungsrisiko sowie etwaige Nachzahlungen fรผr Auftraggeber:in bzw. Dienstgeber:in werden damit erheblich vermindert.
Weiters ist neu, dass fรผr jede/n Selbstรคndige/n und jede/n Auftraggeber:in nun die Mรถglichkeit besteht, die aktuell bestehende Zuordnung zur SVA durch die GKK รผberprรผfen zu lassen. Die GKK prรผft in Folge fรผr die konkrete Erwerbstรคtigkeit, ob die Zuordnung zur SVA richtig ist. Bei abweichender Beurteilung erfolgt die Einordnung als Dienstnehmer:in mittels Bescheid.
Bei Beginn gewisser Erwerbstรคtigkeiten wird zudem von der SVA mit Hilfe eines detaillierten Fragebogens die korrekte Einordnung als Selbstรคndige/r untersucht. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag โVorabรผberprรผfung bei Neuanmeldung einer Selbstรคndigยญkeit: Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherungโ.
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