
Die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs ist derzeit noch sachbezugsfrei. Ab 1. Jänner 2027 ändert sich das. Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird für Elektro-Dienstwagen ein reduzierter Sachbezug eingeführt. Besonders wichtig ist dabei, dass die Neuregelung nicht nur neu angeschaffte Elektrofahrzeuge betrifft. Auch bereits bestehende E-Dienstwagen, die Arbeitnehmer:innen privat nutzen dürfen, werden ab 2027 vom neuen Sachbezug erfasst.
Für arbeitgebereigene Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gelten ab 2027 folgende Sachbezugswerte:
| Zeitraum | Sachbezug | Höchstbetrag |
| bis 31.12.2026 | 0 % | EUR 0,- |
| 2027 | 0,375 % der Anschaffungskosten | EUR 180,- pro Monat |
| ab 2028 | 0,625 % der Anschaffungskosten | EUR 300,- pro Monat |
Damit bleibt der Sachbezug für reine Elektrofahrzeuge zwar deutlich unter jenem für herkömmliche Dienstfahrzeuge, die bisherige vollständige Sachbezugsbefreiung läuft mit Ende 2026 jedoch aus.
Ein für die Praxis besonders wichtiger Punkt ist, dass die Neuregelung nicht an den Zeitpunkt der Anschaffung oder erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs anknüpft. Wurde ein Elektro-Dienstwagen beispielsweise bereits 2025 oder 2026 angeschafft und einem/einer Arbeitnehmer:in auch zur privaten Nutzung überlassen, ist daher ab Jänner 2027 ebenfalls ein Sachbezug anzusetzen. Eine Beibehaltung der bisherigen Sachbezugsbefreiung für bereits vorhandene Fahrzeuge ist nicht vorgesehen.
Die Einführung des Sachbezugs bedeutet allerdings nicht, dass die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen insgesamt wegfallen. Insbesondere können für reine Elektro-PKW unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin umsatzsteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Bei Anschaffungskosten bis EUR 40.000,- steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich uneingeschränkt zu. Bei höheren Anschaffungskosten sind die entsprechenden Angemessenheitsgrenzen und Korrekturvorschriften zu beachten.
Auch der Investitionsfreibetrag kann für Elektrofahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer grundsätzlich weiterhin geltend gemacht werden. Elektrofahrzeuge zählen dabei zu den Wirtschaftsgütern aus dem Bereich Ökologisierung. Nicht zu verwechseln ist der Investitionsfreibetrag allerdings mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag: Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge sind – abgesehen von bestimmten gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen – keine begünstigten Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Das gilt grundsätzlich auch für Elektro-PKW.
Für einen Elektro-Dienstwagen, der bereits 2026 angeschafft wurde, bleibt die Privatnutzung auch ab 2027 sachbezugsfrei.
Falsch! Nach der Neuregelung ist für die Anwendung des neuen Sachbezugs nicht entscheidend, wann das Elektrofahrzeug angeschafft oder zugelassen wurde. Wird ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug auch privat genutzt, ist daher ab 1. Jänner 2027 grundsätzlich auch für bereits bestehende Fahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen.
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