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Weiterbildungszeit statt Bildungskarenz: Neues Modell ab 2026 mit Fokus auf gezielte Förderung

Online seit 20. November 2025, Lesedauer: 3 Min.
GRS Steuerberatung Präsentator

Die bisher bekannten Modelle der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden im Rahmen der Budgetkonsolidierung 2025 abgeschafft. Neue Anträge sind seither nicht mehr möglich. Ab 2026 tritt ein neues Modell in Kraft, das stärker auf arbeitsmarktrelevante Qualifikationen ausgerichtet ist: die „Weiterbildungszeit“ mit Weiterbildungsbeihilfe. Laut Auskunft des AMS soll die Weiterbildungsbeihilfe voraussichtlich ab Mai 2026 erstmals nutzbar sein. Die konkrete Umsetzung durch das AMS ist derzeit noch in Ausarbeitung.

Zielrichtung und Grundidee der Weiterbildungszeit

Die Auflagen für den Erhalt einer Weiterbildungsbeihilfe werden im Vergleich zur bisherigen Bildungskarenz deutlich verschärft. Dies betrifft vor allem die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die gewählte Weiterbildungsmaßnahme sowie die Kontrollen durch das AMS. Im Zuge der Vereinbarung einer Weiterbildungszeit müssen künftig der aktuelle Bildungsstand, die konkrete Maßnahme und das Bildungsziel angegeben werden. Personen, die weniger als die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit EUR 6.450,-) verdienen, sind außerdem verpflichtet, eine Bildungsberatung beim AMS in Anspruch zu nehmen.

Wesentliche Eckpunkte des neuen Modells

Beschäftigte müssen künftig, um eine Weiterbildungszeit antreten zu können, mind. zwölf (statt sechs) Monate beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, wobei es für Saisonbetriebe weiterhin Ausnahmen gibt. Auch ein direkter Anschluss an eine Elternkarenz ist künftig nicht mehr möglich: Zumindest 26 Wochen, also 6 Monate, müssen dazwischen liegen. Personen, die bereits über einen Master- oder Diplomabschluss verfügen, müssen zusätzlich mind. vier Jahre Berufserfahrung nachweisen, davon zwölf Monate beim aktuellen Arbeitgeber.

Die gewählte Weiterbildungsmaßnahme muss außerdem mind. 20 Wochenstunden umfassen. Bei Arbeitnehmer:innen mit betreuungspflichtigen Kindern unter sieben Jahren reduziert sich diese Anforderung auf 16 Wochenstunden.

Die Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungsbeihilfe trifft weiterhin das AMS. Bei Arbeitnehmer:innen, die mehr als die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit: EUR 6.450,-) verdienen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mind. 15 % der Beihilfe zu übernehmen. Für die Höhe der Beihilfe sieht das Gesetz eine Bandbreite zwischen EUR 40,40 und EUR 67,94 pro Tag vor.

Ein Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann bis zu drei Monate vor Beginn der geplanten Weiterbildungszeit gestellt werden. Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in wird jedoch erst dann wirksam, wenn das AMS die Förderung tatsächlich zuerkennt. Für die Weiterbildungsteilzeit sollen entsprechende Regelungen analog gelten.

Einfach richtig oder falsch?

Die Weiterbildungsbeihilfe des AMS kann erstmals ab Frühjahr 2026 in Anspruch genommen werden.

HIER gibt's die Antwort.

Richtig! Laut AMS ist die Beihilfe voraussichtlich ab Mai 2026 verfügbar, da sich die konkrete Umsetzung noch in Vorbereitung befindet.

Unser Fazit:
Mit der Abschaffung der Bildungskarenz endet ein System der individuellen Bildungsfreistellung. Das neue Modell der Weiterbildungszeit rückt die betriebliche und arbeitsmarktbezogene Qualifizierung in den Mittelpunkt. Für Arbeitnehmer:innen bedeutet das weniger private Gestaltungsfreiheit, für Unternehmen hingegen mehr Einfluss und Mitgestaltungsmöglichkeiten bei der Qualifizierung ihrer Mitarbeiter:innen.
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