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Mit 20. März 2024 sind Änderungen im Bereich der Immobilienverkäufe und -käufe in Kraft getreten. Neben der temporären Befreiung von den Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch wurden auch die Nebengebühren für das Eigenheim abgeschafft. Die Neuerungen betreffen sowohl potenzielle Käufer:innen als auch Verkäufer:innen von Immobilien und beinhalten einige wichtige Änderungen.

Bedingungen für die Befreiung von den Grundbuch-Eintragungsgebühren

Um von der Befreiung der Grundbuch-Eintragungsgebühren profitieren zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zu diesen Kriterien zählen folgende Punkte:

Entfall von Nebengebühren neben dem Wegfall der Grundbuch-Eintragungsgebühr

Zusätzlich zur Befreiung von den Grundbuch-Eintragungsgebühren wurde auch die Gerichtsgebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte temporär ausgesetzt. Diese Aussetzung unterliegt ebenfalls bestimmten Bedingungen:

Wenn Überstunden ausbezahlt werden fallen jeweils ein Grundlohn und ein Zuschlag an. Für den ausbezahlten Zuschlag gab es bisher eine Lohnsteuerbegünstigung gemäß § 68 Abs. 2 EStG im Ausmaß von EUR 86,- für max. 10 Überstunden pro Monat. Dieser monatliche Höchstfreibetrag für die Lohnsteuerbefreiung von Überstundenzuschlägen wurde nun mit 01.01.2024 (befristet für zwei Jahre) auf EUR 200,- für max. 18 Überstunden erhöht.

Die Befreiung bezieht sich lediglich auf die Lohnsteuer der Überstundenzuschläge, alle anderen Abgaben (Sozialversicherung, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorgekasse, Dienstgeberbeitrag zum Familienausgleichslastenfond, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) sind weiterhin steuerpflichtig. Die Lohnsteuerbefreiung gilt daher auch nicht für den Überstundengrundlohn. Ab 01.01.2026 wird die Lohnsteuerbefreiung für Überstundenzuschläge voraussichtlich auf EUR 120,- angehoben werden. Hier ist der Gesetzesentwurfstext allerdings erst abzuwarten. Fraglich ist dabei, ob der Freibetrag dann (wieder) für 10 oder für mehr Überstunden gilt.

Mit Jahresbeginn wurde zudem der monatliche Höchstfreibetrags gemäß § 68 Abs. 1 EStG für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge angepasst. Hier wurde der bisherige Wert von EUR 360,- auf EUR 400,- angehoben.

Bereits mit Dezember 2022 wurde der Energiekostenzuschuss (EKZ) II angekündigt, welcher zur Abfederung der Energiemehrkosten im Jahr 2023 ins Leben gerufen wurde. Wir bei GRS informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen. Wie beim EKZ I, so muss auch beim EKZ II eine verpflichtende Voranmeldung und eine nachgelagerte Antragstellung erfolgen. Der Voranmeldezeitraum für den EKZ II hat nun endlich begonnen, endet jedoch bereits am 02.11.2023. Die Antragsphase ist dann ab 09.11.2023 vorgesehen. Die Voranmeldung ist für eine anschließende Antragstellung zwingend erforderlich.

Benötigte Daten und FAQs der Voranmeldung

Die Voranmeldung erfolgt wieder über den aws Fördermanager und ist bereits freigeschaltet. Für die Voranmeldung werden folgende Daten benötigt:

Zur raschen Beantwortung wesentlicher Fragen zur Voranmeldung wurde von der aws ein Fragenkatalog veröffentlicht (siehe auch: aws Energiekostenzuschuss II FAQs – Voranmeldung). Wir empfehlen eine Voranmeldung rasch durchzuführen und nicht die Veröffentlichung der Förderungsrichtlinie abzuwarten. Sobald Sie die Voranmeldung gemacht haben, ersuchen wir Sie um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns, um Sie zeitgerecht bei der Antragsstellung unterstützen zu können. Bitte beachten Sie, dass das Bestätigungsmail der aws leicht im Spam-Ordner ihres E-Mail-Postfachs landen kann. Für Fragen stehen wir gerne jederzeit unter energiekostenzuschuss@grs.at zur Verfügung.

Weitere Informationen zum EKZ II online verfügbar

Nähere Informationen über Ausgestaltung und Ablauf des Energiekostenzuschusses sind auf der Website der aws abrufbar (siehe auch: Voranmeldung Energiekostenzuschuss II ab 16. Oktober 2023). Als wesentliche Eckpunkte des EKZ II gelten folgende Sachverhalte:

Zuletzt wurden der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit in den Medien aufgrund von Kritik des Rechnungshofs vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt. Aus diesem Anlass möchten wir einen Blick auf die steuerliche Behandlung des Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeldes werfen. Denn unsere Praxis zeigt, dass hier böse Überraschungen und mehr als ein Stolperstein lauern.

Hochrechnung zur Vermeidung von Progressionsreduktion

Wie beim Bezug von Arbeitslosengeld, soll auch beim Bezug von Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld verhindert werden, dass es zur Reduktion der Jahressteuer kommt, obwohl annähernd gleich viel Einkommen lukriert wurde. Dazu ein Rechenbeispiel: Bei einem Verdienst aus einem Dienstverhältnis i. H. v. EUR 25.000,- würden im Jahr 2023 Steuern in Höhe von EUR 3.248,- anfallen. Wird jetzt ein Teil dieser Einkünfte durch das Bildungsteilzeitgeld ersetzt (z. B. EUR 20.000,- Verdienst aus dem Dienstverhältnis und EUR 5.000,- Bildungsteilzeitgeld) ergäbe sich eine Steuer i. H. v. EUR 1.748,-.

Um nicht jemanden, der weniger arbeitet, aber das gleiche verdient, besser zu stellen, kommt es daher zu einer Hochrechnung. Es wird ein Durchschnittssteuersatz bei vollem Verdienst errechnet (hier: 3.248,-/25.000,- = 13 %) und das Einkommen aus dem Dienstverhältnis mit diesem Steuersatz versteuert. Somit ergibt sich die Rechnung 20.000,- x 13 % = 2.600,-. Es wird zwar weiterhin das steuerfreie Bildungsteilzeitgeld nicht versteuert, allerdings wird der restliche Verdienst höher besteuert. Da der/die Arbeitgeber:in nur die „reguläre“ Steuer in Höhe von EUR 1.748,- abgeführt hat, kommt es zu einer Nachzahlung. Weiters wird parallel dazu noch eine Kontrollrechnung durchgeführt. Ist die Steuer niedriger, wenn das Bildungsteilzeitgeld voll versteuert werden würde, dann wird diese Steuer festgesetzt.

Vorsicht mit einer Arbeitnehmerveranlagung bei Bezug von Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld

Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld stellen keine „anderen Einkünfte“ im Sinne des § 41 (1) Z 1 EStG dar und lösen daher für sich selbst genommen keine Pflichtveranlagung aus. Liegt kein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vor (z. B. gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, Bezug von Krankengeld, usw.), muss keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht werden.

Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, obwohl eine Veranlagung mit Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld eine Nachzahlung ergeben würde, ist es möglich, keine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Dadurch ergeht kein Bescheid und es kommt zu keiner Nachzahlung.

Richtiger Zeitpunkt vermeidet eine Progressionserhöhung

Werden die Gelder ein ganzes Kalenderjahr bezogen, liegen keine hochrechenbare Vollzeitbezüge vor. In diesem Fall bleibt der Bezug des Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld tatsächlich steuerfrei. Wenn möglich, sollte also der Zeitraum 01.01. bis 31.12. gewählt werden, dann können auch die Werbungskosten in voller Höhe wirksam werden.

Kann ein:e Arbeitnehmer:in ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten nutzen, muss zwingend ein Sachbezug in der Lohnverrechnung angesetzt werden. Eine lockere Handhabung dieser Thematik bzw. ungenaue Aufzeichnungen führen bei Prüfungen zu teilweise beträchtlichen Nachzahlungen.

Höhe des monatlichen KFZ-Sachbezugs

Der Sachbezug ist grundsätzlich unabhängig vom Ausmaß der Privatnutzung anzusetzen. Als Privatfahrten gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Sachbezugswert beträgt monatlich 2 % der Anschaffungskosten, max. aber EUR 960,- pro Monat. Ein reduzierter Sachbezug von mtl. 1,5 % der Anschaffungskosten des KFZ (max. EUR 720,- pro Monat) ist anzusetzen, wenn der CO2-Emissionswert einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. Dieser Grenzwert hängt vom Datum der Erstzulassung des KFZ ab und liegt für 2023 bei 132g/km. Wird das arbeitgebereigene KFZ nachweislich durch ein lückenloses Fahrtenbuch im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer mtl. für private Zwecke (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) genutzt, ist der halbe Sachbezugswert in Höhe von einem Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten (max. EUR 480,- pro Monat) anzusetzen. Beim reduzierten Sachbezug sind dies 0,75 % und max. EUR 360,- pro Monat.

Bemessungsgrundlage für den Sachbezug

Bei Neufahrzeugen bilden die tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich USt und Normverbrauchsabgabe) die Basis zur Ermittlung des Sachbezugswertes. Auch die Kosten für Sonderausstattungen (z. B. integriertes Navigationsgerät) zählen zu den Anschaffungskosten. Für die Sachbezugsbewertung von Gebrauchtfahrzeugen sind hingegen der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Der Ansatz der (geringeren) tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ im gebrauchten Zustand ist nicht zulässig. Bei Leasingfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde liegen (einschließlich USt und Normverbrauchsabgabe). Sind diese aus dem Leasingvertrag nicht ersichtlich, ist vom Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen. Im Falle von geleasten Gebrauchtfahrzeugen sind die Anschaffungskosten analog zu gekauften Gebrauchtfahrzeugen zu ermitteln. Bei Vorführkraftfahrzeugen, die Dienstgeber:innen von KFZ-Händlern als „Vorführwagen“ erworben haben und eigenen Dienstnehme:rinnen zur außerberuflichen Verwendung überlassen, kommen für die Sachbezugsbewertung die Bestimmungen für Gebrauchtfahrzeuge zur Anwendung. Nur für KFZ-Händler selbst gibt es hier eine Sonderregelung.

Nutzung mehrerer KFZ und Kostenbeiträge

Hat ein:e Arbeitnehmer:in die Möglichkeit, mehrere KFZ für Privatfahrten zu nutzen, ist ein Sachbezugswert unter Berücksichtigung der CO2-Emissionswertgrenzen für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen. Bei entsprechend hohen Anschaffungskosten ist der Höchstbetrag von EUR 960,- bzw. EUR 720,- daher auch mehrmals heranzuziehen. Leistet der/die Arbeitnehmer:in einen einmaligen Kostenbeitrag für die Anschaffung eines KFZbzw. laufende Kostenbeiträge für die Privatnutzung eines KFZ, vermindert dies den Sachbezugswert. Einmalige Kostenbeiträge sind vor Ermittlung des Sachbezuges von den tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen. Sodann ist der vom CO2-Emissionswert abhängige Maximalbetrag von EUR 720,- bzw. EUR 960,- zu berücksichtigen. Bei laufenden Kostenbeiträgen ist zunächst der Sachbezug von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen und im Anschluss daran der erbrachte Kostenbeitrag abzuziehen. Erst dann erfolgt die Berücksichtigung des Maximalbetrages von EUR 720,- bzw. EUR 960,-.

Mit dem steigenden Leitzins geht auch eine Erhöhung der Zinsen beim Finanzamt einher. Am 14.09.2023 hat das BMF nun wieder einen neuen Erlass zur Anpassung der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen veröffentlicht. Aktuell gelten somit folgende Zinssätze:

Durch den hohen Zinssatz kommt es vor allem im Bereich der Anspruchszinsen schneller zur Überschreitung der EUR 50,- Bagatellgrenze. Die Anspruchszinsen beginnen am 01.10. des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres zu laufen (für 2022 ab 01.10.23) und werden mit der Veranlagung der Steuererklärung festgesetzt. Beispielsweise wird bei einer Nachzahlung von EUR 5.000,- die Zinsgrenze bereits am 02.12.2023 überschritten. Durch eine Anzahlung in entsprechender Höhe wird die Anspruchsverzinsung vorher gestoppt.

Wer kennt die verschiedenfarbigen Schleusen am Flughafen nicht? Und wer hat sich nicht schon einmal gefragt: Darf ich wirklich ohne Bedenken durch die zollfreie Schleuse gehen? Unwissenheit kann in diesem Bereich teuer werden. Beim letzten medienwirksamen Vorfall wurden ein Lamborghini sowie ein BMW beim Durchtransport von der Schweiz nach Serbien in Österreich beschlagnahmt. Dem Transporteuer wurde eine Abgabenschuld von EUR 114.000,- vorgeschrieben.

Grundsätzliches zur Verzollung von Waren

Grundsätzlich gilt für jede Person (juristische und natürliche), die Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringt, die Verpflichtung zur Anmeldung dieser Waren zur Einfuhr in die EU. Diese Anmeldung kann eine entsprechende Abgabenschuld mit sich bringen, welche im österreichischen Gebrauchszolltarif warenspezifisch geregelt ist.

Für eine Zollanmeldung sind sachverhaltsspezifisch entsprechende Zolldokumente notwendig. Für einen Import aus der Schweiz wird bspw. eine Einfuhranmeldung sowie eine Rechnung als Wertbestätigung für die Bemessungsgrundlage der Zölle und Steuern benötigt. Die Einfuhranmeldung kann bei einer Spedition in Auftrag gegeben oder selbst erstellt werden, sofern eine entsprechende Registrierung als “Selbstverzoller” beim BMF erfolgt.

Zu Missverständnissen kommt es häufig dann, wenn Waren nicht für den freien Verkehr in der EU bestimmt sind, sondern nur ein Durchtransport stattfindet. Auch in diesen Fällen ist eine Anmeldung beim Zoll erforderlich, jedoch wird anstelle einer Einfuhranmeldung ein für den Durchtransport vorgesehenes Zolldokument (Carnet ATA) beim Zoll vorgelegt und der Transport kann abgabenfrei und legal erfolgen. Das Carnet ATA wird daher auch oftmals als „Reisepass für Waren“ bezeichnet.

Freigrenzen für den privaten Eigengebrauch

Ausnahmen gibt es lediglich für bestimmte Waren in geringen Mengen, wenn diese für den privaten Eigengebrauch importiert werden. Hier zu nennen wären z. B. Tabakwaren (max. 200 Stück Zigaretten) sowie andere Waren bis zu einem Gesamtwert von EUR 300,- je Reisenden. Diese Grenze erhöht sich auf EUR 430,- für Flugreisende. Diese Importe sind sowohl zoll- als auch einfuhrumsatzsteuerfrei.

Konsequenzen des Schmuggelns von Waren

Liegt weder ein entsprechendes Dokument noch eine entsprechende Anmeldung beim Zoll vor, gilt die Durchfahrt als Schmuggel. Von der Behörde wird in diesen Fällen unterstellt, dass die Ware in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollte. Als Konsequenz wird oftmals die Ware beschlagnahmt, jedenfalls werden aber die Zollabgaben (Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer) in voller Höhe vorgeschrieben. In genau diese Falle tappte der oben genannte Transporteur.

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass ein:e Unternehmer:in die Umsatzsteuer aus einer Rechnung auch dann schuldet, wenn die Umsatzsteuer der Höhe oder dem Grunde nach falsch ausgewiesen ist. Diese Steuerschuld kraft Rechnungslegung besteht dabei so lange, als die Rechnung nicht gegenüber dem/der Abnehmer:in berichtigt wird.

Korrektur durch Rechnungsberichtigung

Eine Rechnung mit einer falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer muss daher storniert werden. Erst mit der Stornorechnung wird die ursprüngliche Umsatzsteuer auf Null gestellt und führt im Monat der Berichtigung zu einer Gutschrift. Gleichzeitig muss eine neue Rechnung mit der richtigen Umsatzsteuer ausgestellt und die richtige Umsatzsteuer abgeführt werden. Auch als Kunde ist man erst mit der berichtigten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Empfehlenswert ist es, in solchen Situationen rasch zu handeln und die Rechnungen richtig zu stellen, da der Vorgang meistens monatsübergreifend ist und Auswirkungen auf die Umsatzsteuerlast mehrerer Umsatzsteuervoranmeldungen hat.

Ende der Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei Umsätzen an Endverbraucher:innen?

Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt in einem Urteil festgehalten, dass keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung eintreten soll, wenn das Steueraufkommen dadurch nicht gefährdet ist (Rs C-378/21, P-GmbH vom 08.12.2022). Im konkreten Fall handelte es sich um falsch ausgestellte Kassabelege an Kunden eines Indoor-Spielplatzes und somit ausschließlich um private Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Da diese Leistungsempfänger:innen ausschließlich Endverbraucher:innen sind, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, lag für den EuGH keine Gefahr der Gefährdung des Steueraufkommens vor.

Diese EuGH-Entscheidung wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 auch in das österreichische Umsatzsteuergesetz eingearbeitet. Nun liegt eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht mehr vor, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher:innen erbracht wurde. Somit sollte bei Leistungen ausschließlich an Endverbraucher:innen keine Rechnungsberichtigung mehr erforderlich sein.

Das Ausstellen von Gutscheinen ist in vielen Handels- und Dienstleistungsunternehmen eine völlig alltägliche Geschäftspraxis. Weniger bekannt dürfte jedoch sein, dass Gutscheine in der Umsatz- und Einkommensteuer unterschiedlich zu behandeln sind. Fehlerhafte Einstellungen in der Registrierkasse werden zudem gerade bei Gutscheinen leicht übersehen.

Umsatzsteuer: Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen

Seit 1. Jänner 2019 wird in der Umsatzsteuer zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweckgutschein steht schon beim Gutscheinverkauf fest, dass dieser im Inland eingelöst werden wird und welchem Steuersatz die zu erbringende Leistung unterliegen wird. Als Beispiel kann hier ein Gutschein für eine bestimmte Massage in einem einzigen Massageinstitut genannt werden. Bei einem Mehrzweckgutschein steht entweder der Ort der Einlösung oder der Steuersatz noch nicht fest. Als Beispiel kann hier ein Wertgutschein für einen Baumarkt genannt werden. Das Sortiment des Baumarktes umfasst im Regelfall sowohl 10-%ige, 13-%ige als auch 20-%ige Produkte. Die Unterscheidung ist wichtig, da ein Einzweckgutschein bereits im Zeitpunkt des Verkaufes der Umsatzsteuer unterliegt, ein Mehrzweckgutschein dagegen die Umsatzversteuerung erst im Zeitpunkt der Einlösung auslöst.

Einkommensteuer: Unterscheidung zwischen Bilanzierern und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

In der Einkommensteuer wird nicht anhand der Gutscheine selbst unterschieden, sondern anhand der Gewinnermittlungsart, die zur Anwendung gelangt. Wird ein Gutschein durch einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner verkauft, wird der Gutscheinverkauf sofort bei Einnahmen-Zufluss versteuert. Erfolgt die Veräußerung durch einen Bilanzierer, wird der Erlös hingegen erst bei Gutscheineinlösung realisiert und versteuert.

Behandlung von Gutscheinen in der Registrierkasse

In den Registrierkassen sind die Einstellungen für die Gutscheinerfassung genau zu hinterfragen. Abhängig vom Kassenhersteller können sich hinter „Gutscheintasten“ Standardeinstellungen verstecken, welche möglicherweise nicht auf den Einzelfall zutreffen. Wird beispielsweise ein Gutschein für ein Nagelstudio ausgegeben, welches nur 20-%ige Leistungen erbringt, handelt es sich um einen Einzweckgutschein. Wird ein Gutschein für ein Textilgeschäft ausgegeben, welches auch Schokoriegel bei der Kassa anbietet, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Es sollte somit unbedingt jeder Sachverhalt individuell erhoben und die Programmierung in der Registrierkasse entsprechend dem Einzelfall angepasst werden.

Bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) versicherte Personen werden in Sachleistungsberechtigte und Geldleistungsberechtigte unterteilt. Geldleistungsberechtigt sind jene Personen, deren Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres eine bestimmte Grenze (2023: EUR 81.899,99) überschritten oder eine Option gewählt haben. Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung, Mehrfachversicherte und Versicherte mit auf Antrag herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage sind grundsätzlich sachleistungsberechtigt. Bei Unternehmer:innen mit schwankenden Jahresergebnissen kann dies zu häufigen Wechseln zwischen den Leistungsansprüchen führen.

Leistungsansprüche für Sach- und Geldleistungsberechtigte

Bei Sachleistungsberechtigten rechnen Vertragsärzt:innen die Behandlungen über die e-card direkt mit der SVS ab. Ein Selbstbehalt von 20 % bzw. 10 % werden der versicherten Person bei der Quartalsvorschreibung der SVS vorgeschrieben. Leistungen von Privatärzt:innen sind zunächst selbst zu bezahlen und werden in Höhe der Vertragsarzttarife abzüglich des Selbstbehalts vergütet. Krankenhausaufenthalte in der Sonderklasse werden nicht ersetzt.

Geldleistungsberechtigte müssen die Kosten für ärztliche Hilfe, für Medikamente sowie für Krankenhausaufenthalte in der Sonderklasse vorerst selbst bezahlen, der Kostenersatz (max. 80 % der Kosten) durch die SVS richtet sich nach einem Vergütungstarif,  welcher in der Regel höher ist als der Vertragsarzttarif für Sachleistungsberechtigte. Bei privaten Zusatzkrankenversicherungen, mit denen die Differenz zwischen der Vergütung durch die SVS und den tatsächlichen Kosten abgedeckt werden kann, zahlen Geldleistungsberechtigte aufgrund der höheren Vergütungen durch die SVS meist geringere Prämien als Sachleistungsberechtigte.

Optionsmöglichkeiten bei der SVS

Versicherte können sich auf Antrag für die Option „Geldleistungsberechtigung nur für die Spital-Sonderklasse“ entscheiden. Damit werden Krankenhausaufenthalte in der Sonderklasse nach dem Vergütungstarif ersetzt. Alle übrigen Leistungen der Krankenversicherung (z. B. ärztliche Hilfe, Medikamente) können als Sachleistung in Anspruch genommen werden. Für Geldleistungsberechtigte ist diese Option kostenlos. Für Sachleistungsberechtigte beträgt der monatliche Zusatzbeitrag für diese Option derzeit (2023) EUR 96,25.

Sachleistungsberechtigte können sich zudem auf Antrag für die Option „Volle Geldleistungsberechtigung“ entscheiden und gelten damit als Geldleistungsberechtigte. Der monatliche Zusatzbeitrag für diese Option beträgt derzeit (2023) EUR 120,30.

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