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Ende Jänner 2021 haben wir Ihnen erste Informationen zum Ausfallsbonus geliefert (siehe dazu: Eckpunkte zum neuen Ausfallsbonus des BMF: Finanzhilfen von max. EUR 60.000,- pro Monat ab 16.02.2021). Über weitere Details konnte bis vor kurzem nur spekuliert werden. Ab sofort kann der Ausfallsbonus jedoch über FinanzOnline beantragt werden. Wir klären Sie daher nun über die neue Maßnahme und den Ablauf der Beantragung auf.

Factsheet der WKO fasst die Eckpunkte inkl. Beispielen zusammen

Am 17.01.2021 wurde von der WKO eine kurze Zusammenfassung zum Ausfallsbonus veröffentlicht, welche am 16.02.2021 in einer aktuellen Version neu veröffentlicht wurde (siehe: Factsheet zum Ausfallsbonus der WKO). Inhaltlich blieb es dabei, dass die Liquiditätshilfe für Unternehmen ab einem monatlichen Umsatzausfall von 40 % über FinanzOnline in der Höhe von bis zu EUR 60.000,-pro Monat beantragt werden kann. Anders als beim Umsatzersatz I wird beim Ausfallsbonus nicht gefordert, dass das Unternehmen im Lockdown geschlossen war. Als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II kann die Maßnahme in Form eines direkten Zu- und/oder Vorschusses nicht erst ab Jänner 2021, sondern auch rückwirkend bereits für die Monate ab November 2020 (bei monatlicher Betrachtung) beansprucht werden. Wurde für November oder Dezember 2020 jedoch bereits ein Umsatzersatz I beantragt, ist der Ausfallsbonus ausgeschlossen.

Zur Berechnung, Beantragung und Überprüfung des Ausfallsbonus

Als Vergleichsmaßstab für einen monatlichen Umsatzeinbruch von mind. 40 % ist der jeweilige Kalendermonat des Zeitraums März 2019 bis Februar 2020 heranzuziehen. Die Ersatzrate beträgt dabei 30 % des Umsatzrückganges (max. jedoch EUR 60.000,- pro Monat), wobei 15 % als direkter Zuschuss (max. EUR 30.000,-) sowie 15 % als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (max. EUR 30.000,-) ausbezahlt werden. Die Beantragung muss monatsweise über FinanzOnline erfolgen (jeweils ab 16. des folgenden Monats bis zum 15. des drittfolgenden Monats) und ist daher erstmals vom 16.02. bis 15.04.2021 für Jänner 2021 möglich. Für November und Dezember 2020 gilt dabei dieselbe Antragsfrist wie für den Jänner 2021, wobei der Ausfallsbonus für November und Dezember 2020 jedoch nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn für diesen Zeitraum kein Umsatzersatz I beantragt wurde und später auch kein Umsatzersatz für indirekt Betroffene beantragt wird (Umsatzersatz II).

Die Beantragung des Ausfallsbonus kann auch ohne die 15 %ige Vorschuss-Komponente auf den Fixkostenzuschuss II erfolgen. Zudem kann der Bonus auch mit dem Verlustersatz kombiniert werden. Für die Antragstellung selbst, ist die Mithilfe eines Steuerberaters nicht zwingend erforderlich. Zur Überprüfung des Umsatzeinbruches im Zuge der Abgabe des Fixkostenzuschuss II-Antrages muss im Nachhinein jedoch auf einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen werden. Wird der Vorschuss zum Fixkostenzuschuss II beantragt, so muss bis zum 31.12.2021 auch ein Antrag für den Fixkostenzuschuss II gestellt werden. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschuss II bereits ausbezahlt, erhalten Unternehmen jedenfalls keinen Vorschuss.

Seit Anfang Oktober ist es Steuer- und Strafbehörden bei Verdachtsfällen möglich in ei­nem Zentralregister nachzusehen, über welche Konten eine Person verfügt. Die Kon­tostände können hier allerdings nicht eingesehen werden. Dafür muss eine richterliche Verfügung beantragt werden.

Auflistung der eigenen Bankkonten über FinanzOnline

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurden österreichische Banken dazu verpflichtet, die Konten und Sparbücher ihrer KundInnen in ein zentrales Kontenregister einzuspei­sen. Ab Mitte August 2016 waren die Finanzbehörden mit der Verarbeitung der gelie­ferten Daten beschäftigt und seit Anfang Oktober 2016 sind diese nun auch über den eigenen FinanzOnline-Account ersichtlich (Abfragen > Kontenregister).

Vor allem Scheinfirmen stehen im Visier der Behörden, da deren Konten und Konten­berechtigte nun sehr schnell auszumachen sind. Wird eine Abfrage getätigt, so wird dies im FinanzOnline-Portal auch durch die automatische Erstellung eines elektroni­schen Log-Files vermerkt, das 10 Jahre lang aufbewahrt wird.

Daten des Kontenregisters und einsichtsberechtigte Gruppen

Wird das eigene Kontenregister im FinanzOnline abgefragt, so werden zunächst sämt­liche zugeordnete Konten aufgelistet (Name der Bank, BIC, IBAN). Klickt man auf das jeweilige Konto, so gelangt man zur Detailansicht. Hier wird nach Informationen zum Konto (BIC, Name der Bank, Kontonummer, Art (z. B. Girokonto), Datum der Eröffnung und Datum der Auflösung) und Informationen zum Kontoinhaber (aktueller Status als Kontoinhaber (beendet/aufrecht), Beginn und Ende) unterschieden.

Weitere Information sind nicht ersichtlich. Da die Datenübermittlung ab dem Zeitpunkt 1. März 2015 zu erfolgen hatte, wird für alle älteren Konten als Eröffnungsdatum der 01.03.2015 angeführt. Außerhalb des eigenen FinanzOnline-Zuganges sind die Staatsanwaltschaften, die Strafgerichte, die Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht, das BMF, das Bundesfinanzgericht sowie die Finanz- und Zollämter einsichtsberechtigt.