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Bekanntermaßen wären etliche COVID-Unterstützungen grundsätzlich mit Ende Juni ausgelaufen. Da die Öffnungsschritte und damit die wirtschaftliche Erholung nicht so rasch stattgefunden haben, wie ursprünglich geplant gewesen ist, hat die Bundesregierung eine Verlängerung der diversen Beihilfen beschlossen. Die Verlängerung des Härtefall-Fonds Phase 3 ist eine davon. Nun ist eine Beantragung von August bis Ende Oktober 2021 möglich.

Härtefall-Fonds Phase 3 durch persönliche Handy-Signatur

Mit dem Härtefall-Fonds soll den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten zukommen. Die Anträge der Phase 3 können zwischen 2. August und 31. Oktober 2021 für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August, September 2021) beantragt werden, wobei für die Antragstellung eine persönliche Handy-Signatur erforderlich ist. Eine Beantragung durch die steuerliche Vertretung ist in diesem Fall nicht möglich. Ziel der Förderung ist die Abgeltung des Nettoeinkommenentgangs, wobei die Förderung maximal € 2.000 pro Betrachtungszeitraum beträgt, mindestens jedoch € 600. Bei Nebeneinkünften über 2.000 Euro erfolgt keine Förderung.

Härtefall-Fonds Phase 3 kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden

Die Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds kann beantragt werden, wenn eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder

Als laufende Kosten gelten primär regelmäßig wiederkehrende betriebliche Kosten, die steuerliche Betriebsausgaben darstellen und denen sich der Betreffende auch während der Krise nicht entziehen kann (z.B. Personalkosten, Geschäftsraummiete, laufende betriebliche Steuern, betriebliche Versicherungen, etc.). Zusätzlich ist zur Berücksichtigung angemessener laufender privater Kosten ein monatlicher Betrag von € 2.000 Euro anzusetzen. Ist der Förderungswerber verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, erhöht sich dieser Betrag auf € 3.000.

Ende Jänner 2021 haben wir Ihnen erste Informationen zum Ausfallsbonus geliefert (siehe dazu: Eckpunkte zum neuen Ausfallsbonus des BMF: Finanzhilfen von max. EUR 60.000,- pro Monat ab 16.02.2021). Über weitere Details konnte bis vor kurzem nur spekuliert werden. Ab sofort kann der Ausfallsbonus jedoch über FinanzOnline beantragt werden. Wir klären Sie daher nun über die neue Maßnahme und den Ablauf der Beantragung auf.

Factsheet der WKO fasst die Eckpunkte inkl. Beispielen zusammen

Am 17.01.2021 wurde von der WKO eine kurze Zusammenfassung zum Ausfallsbonus veröffentlicht, welche am 16.02.2021 in einer aktuellen Version neu veröffentlicht wurde (siehe: Factsheet zum Ausfallsbonus der WKO). Inhaltlich blieb es dabei, dass die Liquiditätshilfe für Unternehmen ab einem monatlichen Umsatzausfall von 40 % über FinanzOnline in der Höhe von bis zu EUR 60.000,-pro Monat beantragt werden kann. Anders als beim Umsatzersatz I wird beim Ausfallsbonus nicht gefordert, dass das Unternehmen im Lockdown geschlossen war. Als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II kann die Maßnahme in Form eines direkten Zu- und/oder Vorschusses nicht erst ab Jänner 2021, sondern auch rückwirkend bereits für die Monate ab November 2020 (bei monatlicher Betrachtung) beansprucht werden. Wurde für November oder Dezember 2020 jedoch bereits ein Umsatzersatz I beantragt, ist der Ausfallsbonus ausgeschlossen.

Zur Berechnung, Beantragung und Überprüfung des Ausfallsbonus

Als Vergleichsmaßstab für einen monatlichen Umsatzeinbruch von mind. 40 % ist der jeweilige Kalendermonat des Zeitraums März 2019 bis Februar 2020 heranzuziehen. Die Ersatzrate beträgt dabei 30 % des Umsatzrückganges (max. jedoch EUR 60.000,- pro Monat), wobei 15 % als direkter Zuschuss (max. EUR 30.000,-) sowie 15 % als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (max. EUR 30.000,-) ausbezahlt werden. Die Beantragung muss monatsweise über FinanzOnline erfolgen (jeweils ab 16. des folgenden Monats bis zum 15. des drittfolgenden Monats) und ist daher erstmals vom 16.02. bis 15.04.2021 für Jänner 2021 möglich. Für November und Dezember 2020 gilt dabei dieselbe Antragsfrist wie für den Jänner 2021, wobei der Ausfallsbonus für November und Dezember 2020 jedoch nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn für diesen Zeitraum kein Umsatzersatz I beantragt wurde und später auch kein Umsatzersatz für indirekt Betroffene beantragt wird (Umsatzersatz II).

Die Beantragung des Ausfallsbonus kann auch ohne die 15 %ige Vorschuss-Komponente auf den Fixkostenzuschuss II erfolgen. Zudem kann der Bonus auch mit dem Verlustersatz kombiniert werden. Für die Antragstellung selbst, ist die Mithilfe eines Steuerberaters nicht zwingend erforderlich. Zur Überprüfung des Umsatzeinbruches im Zuge der Abgabe des Fixkostenzuschuss II-Antrages muss im Nachhinein jedoch auf einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen werden. Wird der Vorschuss zum Fixkostenzuschuss II beantragt, so muss bis zum 31.12.2021 auch ein Antrag für den Fixkostenzuschuss II gestellt werden. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschuss II bereits ausbezahlt, erhalten Unternehmen jedenfalls keinen Vorschuss.

Auf einer eigenen Website der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) stehen aufgrund laufender Aktualisierungen mittlerweile umfassende Informationen zum neuen Lockdown-Umsatzersatz bereit. Wichtige Fragen und Antworten werden dabei innerhalb der FAQs geklärt. Wir haben daraus wichtige Informationen zum erweiterten Umsatzersatz für ab dem 17. November 2020 betroffene Betriebe entnommen und für Sie nochmals zusammengefasst.

Beantragung für den erweiterten Umsatzersatz auf FinanzOnline

Für den Lockdown-Umsatzersatz wird derzeit ein neues Eingabeformular erarbeitet, welches spätestens am 23. November 2020 auf FinanzOnline zur Verfügung stehen soll. Betroffene Unternehmen haben darin die Möglichkeit einen Anspruch auf den erweiterten Umsatzersatz für den Zeitraum von 17. November 2020 bis zum Ende der behördlichen Schließung (6. Dezember 2020) zu stellen. Bis wann dieser Antrag spätestens eingebracht werden muss, ist noch nicht geregelt (für die mit Anfang November geschlossenen Betriebe ist derzeit der 15. Dezember 2020 als letztmögliche Antragstellung vorgesehen).

Berechnung von Umsatzersatz bei Gegenrechnung von bisherigen Förderungen und/oder Kurzarbeit

Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen. Der November wird dann durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30 Tage) und mit der Anzahl der Lockdowntage (17. November bis 6. Dezember = 20 Tage) multipliziert. Es wird demnach 2/3 des Novemberumsatzes für die körpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz multipliziert. Beispiel Frisör mit EUR 9.000,- Monatsumsatz im November 2019: EUR 9.000,- x 2/3 = EUR 6.000,-; EUR 6.000,- x 0,8 = EUR 4.800,- Umsatzersatz.

Betreffend bisherigen Förderungen oder Kurzarbeit gelten beim erweiterten Umsatzersatz die gleichen Voraussetzungen, wie beim bisherigen Umsatzersatz. Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission ist die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes mit maximal EUR 800.000,- gedeckelt. Dieser Höchstbetrag verringert sich noch, wenn das Unternehmen bereits bestimmte Covid-19-Förderungen erhalten hat. Folgende Förderungen verringern den maximal auszahlbaren Höchstbetrag:

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist daher zwar anhand des vergleichbaren Vorjahresumsatzes (November 2019) zu berechnen, aber gleichzeitig mit dem Betrag gedeckelt, der sich ergibt, wenn vom Höchstbetrag von EUR 800.000,- noch eine der obengenannten Covid-19-Förderungen abzuziehen ist.

Vorgehen bei bereits beantragtem Umsatzersatz

Wurde der Umsatzersatz bereits beantragt, so muss – sofern sich der Grad der direkten Betroffenheit nicht geändert hat – kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Unternehmen die ihren Antrag auf Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben, wird automatisch der zusätzliche Betrag für Dezember 2020 auf das von ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.

War das Unternehmen bisher jedoch nur teilweise direkt vom zweiten Lockdown betroffen und hat sich die direkte Betroffenheit ab 17. November 2020 erhöht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden, wenn bereits ein teilweiser Umsatzersatz beantragt wurde.

Am Samstag, 31. Oktober 2020, wurde von der Bundesregierung der zweite Lockdown verkündet. Seit heute, 3. November 2020, ist die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) in Kraft. Vor Inkrafttreten des Lockdowns wurden dabei auch einige Hilfsmaßnahmen für die davon betroffenen Unternehmen angekündigt, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird.

Eckpunkte der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 10-seitige COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt seit 3. November 2020 und tritt mit Ablauf des 30. November 2020 wieder außer Kraft. Weitere Informationen dazu sind auch auf der Website des Bundeskanzleramts oder auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Form von weiteren Dokumenten und FAQs zu finden. Einen Kurzüberblick zu den erweiterten Maßnahmen ab 3. November 2020 geben bspw. eine Grafik sowie eine Tabelle zur COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Folgende Branchen müssen seit heute ihren Betrieb geschlossen halten:

Alle anderen Branchen dürfen im Unterschied zum ersten Lockdown geöffnet bleiben.

Angekündigte Hilfsmaßnahmen für betroffene Betriebe

Als Hilfsmaßnahmen für Unternehmen wurden von der Bundesregierung explizit ein Umsatzersatz für von Schließungen betroffene Betriebe, die Genehmigung des Fixkostenzuschusses „Phase 2“ sowie eine Adaptierung der Corona-Kurzarbeit genannt. Im Anschluss wird der derzeitige Kenntnisstand zu diesen Maßnahmen erläutert.

1. Umsatzersatz für Betriebe, die schließen mussten

Betriebe, die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind (siehe Auflistung oben) und die Voraussetzungen der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen, werden einen Umsatzersatz erhalten. Die Beantragung ist dabei über FinanzOnline bis spätestens 15. Dezember 2020 einzubringen. Der Umsatzersatz wird bis zu 80 Prozent des Umsatzes (aus Vergangenheitsdaten pauschal ermittelt) des Vergleichszeitraums (voraussichtlich: November 2019) ausmachen und vollautomatisch von der Finanzverwaltung für die Antragsteller aufgrund der vorhandenen abgabenrechtlichen Daten berechnet.

Soweit derzeit bekannt, ist der Umsatzersatz an die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse geknüpft. Für den gleichen Zeitraum kann nicht Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss beantragt werden (wäre eine Doppelförderung). Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss für unterschiedliche Zeiträume sind hingegen möglich. Die Beantragung von Umsatzersatz und Kurzarbeit für den gleichen Zeitraum wird ebenfalls möglich sein (z. B. bei Gastronomie mit Abholung). Es ist aber davon auszugehen, dass dann die Kurzarbeitsbeihilfe auf den Umsatzersatz angerechnet wird (wäre eine Doppelförderung). Wir gehen derzeit davon aus, dass Kurzarbeit für die jetzt geschlossenen Betriebe nicht voreilig beantragt werden soll (Achtung: Die Antragstellung zum 01.11.2020 ist bis zum 20.11.2020 rückwirkend möglich). Weitere Informationen zum Umsatzersatz finden sich in den FAQs des Bundesministeriums für Finanzen.

2. Fixkostenzuschuss „Phase 2“ soll genehmigt werden

Von Seiten der Bundesregierung wurde zudem betont, dass der schon lange angekündigte Fixkostenzuschuss “Phase 2“ (siehe auch: Neuigkeiten zum Fixkostenzuschuss: Zweite Tranche und geplante Änderungen der „Phase 2“) nun von der EU genehmigt werden soll. Laut Auskunft des Bundesfinanzministers befindet man sich hier mit der EU-Kommission in der Endabstimmung.

3. Adaptierungen der Corona-Kurarbeit – Anpassung der „Phase 3“

Die Sozialpartner haben am 1. November 2020 eine Anpassung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt, welches – soweit derzeit ersichtlich – nur für jene Branchen gelten soll, die seit 3. November 2020 schließen mussten (siehe: Coronavirus-Infopoint der WKO). Für alle anderen Branchen gilt weiterhin die Kurzarbeit Phase 3 wie bisher (siehe auch: Start der Corona-Kurzarbeit (KUA) Phase 3 mit 1. Oktober 2020: Informationen zu Änderungen und neuen Bestimmungen). Generell gilt dabei, dass die Antragstellung für Kurzarbeit zum 01.11.2020 wieder rückwirkend bis 20.11.2020 möglich ist.

Bei den betroffenen Unternehmen des Lockdowns ab 3. November 2020 erfolgt auf den ersten Blick eine Rückkehr zu den Rahmenbedingungen bei Kurzarbeit in Phase 1 und Phase 2. Also, dass die MitarbeiterInnen nicht – wie derzeit geregelt – 30 Prozent arbeiten müssen, sondern nur 10 Prozent, wie schon im Frühjahr. Da der Durchrechnungszeitraum (verlängert bis 31. März 2021) länger ist als nur ein Monat, können die MitarbeiterInnen im November ganz zu Hause bleiben. So können auch Betriebe, die im November gesperrt werden, die Kurzarbeit anwenden, sofern von den Unternehmen keine MitarbeiterInnen gekündigt werden.

Aktuell sind noch die Bestimmungen der Corona-Kurzarbeit (KUA) Phase 2 gültig (siehe auch: Corona-Infoseite der WKO). Mit 1. Oktober 2020 treten jedoch die neuen Kurzarbeitsregeln der Phase 3 in Kraft, weshalb für alle Kurzarbeitsanträge ab 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021 eine neue Sozialpartnervereinbarung (SPV) zu verwenden ist. Die Antragstellung über das Arbeitsmarktservice (AMS) wird dabei frühestens am 01.10.2020 möglich sein.

Eckpunkte der KUA Phase 3 ab 1. Oktober 2020

Mit der Phase 3 wird der Kurzarbeitszeitraum um höchstens 6 Monate verlängert. Die Ersatzraten bleiben dabei bei 80, 85 und 90 %, bei einer grundsätzlichen Bandbreite der Arbeitszeit zwischen 30 % und 80 %, wobei ArbeitgeberInnen zumindest für die tatsächlich geleistete Arbeitzeit aufzukommen haben. Lohnerhöhungen (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge) werden jedoch nun bei der Berechnung des Entgelts während der Kurzarbeit mitberücksichtigt.

Die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden (inkl. Lohnnebenkosten) trägt auch künftig das AMS. Ausgefallene Arbeitsstunden können nun jedoch für Weiterbildungen genutzt werden, die vom AMS gefördert werden. Auch bei Lehrlingen bleibt die Kurzarbeit bestehen, sofern die Ausbildung sichergestellt ist. Bei ihnen sind jedoch 50 % der Ausfallzeit für Weiterbildungsmaßnahmen zu verwenden. Eine Förderung der Weiterbildungskosten wird dabei vorgesehen werden.

Keine KUA ohne wirtschaftliche Begründung

Um Zugang zur neuen Kurzarbeit zu erhalten, muss in Phase 3 eine zusätzliche wirtschaftliche Begründung samt Prognoserechnung als Beilage 1 zur SPV abgegeben werden (insbesondere Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Umsatzprognose für den beantragten Zeitraum). Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer diese Angaben bestätigen. Weitere Informationen zur KUA Phase 3 sowie die Formulare zur SVP (mit und ohne Betriebsrat) finden sich auf der Website der WKO.

Mit dem Befüllen der neuen Sozialpartnervereinbarung zur Corona-Kurzarbeit kann jederzeit begonnen werden. Gerne klären wir mit Ihnen dabei vorab etwaige Fragen und stehen Ihnen beim Ausfüllen der erforderlichen Dokumente mit Rat und Tat zur Seite.

Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen wurde neben Hilfsfonds und staatlich garantierten Krediten auch ein Fixkostenzuschuss zugesagt. Dieser soll nun entgegen ursprünglicher Ankündigungen bereits teilweise heuer und nicht erst 2021 ausbezahlt werden. Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um einen Zuschuss zur Deckung von während der Corona-Krise angefallenen Fixkosten, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Als Fixkosten gelten nach der am 13. Mai 2020 veröffentlichenten Fixkostenzuschussrichtlinie grundsätzlich folgende finanzielle Aufwendungen:

Berechnung und Höhe des Fixkostenzuschusses

Für die Berechnung des Fixkostenzuschusses sind als Berechnungsgrundlage die entstandenen Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab 16. März 2020 bis zum Ende der COVID-Maßnahmen (längstens jedoch bis zum 15. September 2020) für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten heranzuziehen. Die betreffenden Monate müssen dabei zeitlich zusammenhängen. Der Zuschuss ist gestaffelt nach dem jeweiligen Umsatzausfall des Unternehmens zu berechnen

und wird erst ab einer Mindesthöhe von EUR 2.000,- für den gesamten Betrachtungszeitraum gewährt.

Ablauf der Beantragung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss kann über FinanzOnline ab 20. Mai 2020 beantragt werden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten sind, abgesehen von einigen Erleichterungen bei den ersten beiden Teilauszahlungen, dabei von einem/einer Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder Bilanzbuchhalter/in zu bestätigen. Die Bearbeitung der eingegangene Anträge sollen dabei (in der Regel) innerhalb von fünf Werktagen erfolgen, damit eine erste (Teil-)Auszahlung von bis zu einem Drittel des Gesamtzuschusses bereits mit Ende Mai bzw. Anfang Juni 2020 erfolgen kann. Die erste Kontrolle des Antrags (Plausibilitätsprüfung) erfolgt mittels eines automatisierten Prozesses der Finanzverwaltung. Die letztliche Genehmigung und Auszahlung wird dann im Anschluss von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) vorgenommen.

Seit Montag Mittag, dem 20.04.2020,  können Unternehmer, welche die geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, auf der Website der WKO den Antrag für die Auszahlung im Rahmen des Härtefall-Fonds – Phase 2 stellen. Im Wesentlichen ist es im Vergleich zu Phase I zu einer Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen gekommen. Details zu den konkreten Voraussetzungen finden Sie in den veröffentlichten Förderrichtlinien, ebenfalls auf der Website der WKO.

Damit Sie Ihre Antragstellung rasch durchführen können, sollten Sie unbedingt gut vorbereitet sein. Dafür haben wir für Sie folgende Checkliste zusammengestellt:

Checkliste für den Härtefall-Fonds-Antrag Phase 2:

Online seit 20.03.2020 | 10.20 Uhr (Update: 22.03.2020 | 16.26 Uhr)

Die erste Arbeitswoche seit Beginn der drastischen Einschränkungen des privaten und beruflichen Lebens durch den Coronavirus geht für die meisten ÖsterreicherInnen heute zu Ende. In unzähligen Telefonaten und E-Mails haben wir seit Wochenbeginn die berechtigte Unsicherheit insbesondere jener Unternehmen gespürt, die von den Geschäftsschließungen unmittelbar betroffen sind. Im Laufe der Woche hat sich gezeigt, dass auch Produktions- und Handwerkbetriebe in weit größerem Ausmaß von den wirtschaftlichen Einschnitten betroffen sind, als dies zuerst erhofft wurde. Insbesondere ist daher die Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität sowie von Maßnahmen im Personalbereich notwendig, um den massiven, negativen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen aktiv entgegenzusteuern:

Maßnahmem zu Liquiditätssicherung eines Unternehmens

Erste Schritte zur Sicherung der Liquidität eines Betriebs konnten unter anderem mit Stundungsansuchen und Herabsetzungsanträgen für Abgaben gesetzt werden. In Gesprächen mit Banken und Leasinggesellschaften wurden darüber hinaus für Unternehmen die Aussetzung von Ratenzahlungen vereinbart. Da die großen Hilfspakete zwar angekündigt, aber noch nicht konkretisiert sind, hoffen wir, dass wir Ihnen nach dem Wochenende erstmals Details zu Finanzhilfen und begünstigten Überbrückungsfinanzierungen nennen können.

Maßnahmen im Personalbereich eines Unternehmens

In einem (scheinbar) selbst für die Bundesregierung und die Sozialpartner unerwartet hohem Ausmaß, war auch der Personalbereich ab Wochenbeginn von einer großen Unsicherheit geprägt. Obwohl die Corona-Kurzarbeit bereits vergangenes Wochenende in Grundzügen angekündigt wurde, war es für Unternehmen vorerst unklar, welches Ausmaß die Kostenbelastung durch das Instrument der Kurzarbeit letztlich annehmen wird. Laufende Anpassungen innerhalb der letzten Tage haben nun auch durchgehend zu Verbesserungen für die Unternehmen geführt und das Kurzarbeitsmodell dadurch attraktiver gemacht. Die Personalkostenersparnis für Unternehmen wurde zuletzt z. B. bei einer 90 %igen Arbeitszeitreduktion mit mehr als 80 % berechnet. Die für die Kurzarbeit maßgebliche AMS-Richtlinie wurde dann erst am Donnerstag fertiggestellt. Die zur Beantragung der Kurzarbeit erforderlichen AMS-Formulare sind nun erstmals seit Donnerstagabend online abrufbar. Auch die Handlungsanleitung und Sozialpartnervereinbarungen wurden von der WKO aktuell veröffentlicht. Sämtliche Formulare finden sich auch gebündelt im Coronavirus-Infopoint unserer unserer Website.

Wesentlich ist, dass die Kurzarbeit rückwirkend beantragt werden kann. Es ist daher ausreichend, wenn die Beantragung im Laufe der nächsten Tage oder Wochen erfolgt. Sie können daher schon jetzt ein (vorübergehend auch bis zu 100 %) verringertes Arbeitsausmaß im Unternehmen leben und wir werden dieses dann für Sie rückwirkend in das Kurzarbeitsmodell aufnehmen. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne umfassend bei der Antragstellung. Derzeit gehen wir davon aus, dass in den meisten Fällen eine Antragstellung rückwirkend mit Montag, 16.3.2020 (Beginn der Geschäftsschließungen), sinnvoll ist. Bitte beachten Sie, dass es auch möglich ist, etwaige zu Wochenbeginn bereits ausgesprochene oder vereinbarte Beendigungen von Dienstverhältnissen zu stornieren und in das nun gegenüber Wochenbeginn deutlich attraktivere Kurzarbeitsmodell aufzunehmen. Das Verfahren zur Kurzarbeit sollte sich nun wie folgt darstellen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Umsetzung sämtlicher Schritte mit Rat und Tat zur Seite.

Achtung - Update zu Schritt 4 (Stand: 22.03.2020): Die einzelnen Bundesländer haben sich mit den Sozialpartnern teilweise auf unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Einreichung der Unterlagen verständigt. Folglich sind die Abläufe der jeweiligen Landeskammer zu beachten (siehe: Coronavirus FAQ der WKO).

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