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FAQ ZUR SICHERUNG DER LIQUIDITÄT AUFGRUND DER CORONAVIRUS-SITUATION

Häufig gestellte Fragen (FAQ) werden laufend aktualisiert und erweitert

Wo findet man Informationen zum Härtefall-Fonds?

Konkrete Maßnahmen zum Härtefall-Fonds für EPUs und KMUs sind seit 26.03.2020 auf der Website der WKO aufgelistet (Stand: 27.03.2020 | 11.00 Uhr).

Wo muss der Härtefonds-Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung erfolgt bei der Wirtschaftskammer (WKO). Die Anträge können nach derzeitigem Stand ab Freitag, 27.03.2020 ab 17.00 Uhr eingereicht werden. Der Link zum Formular soll ab diesem Zeitpunkt freigegeben werden (Stand: 27.03.2020 | 11.00 Uhr).

Wer kann ab 27.03.2020 einen Antrag auf den nicht rückzahlbaren Härtefall-Fonds stellen?
  • Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Neue Selbständige (z.B. Vortragende, KünstlerInnen, JournalistInnen, PsychotherapeutInnen, etc.)
  • freie DienstnehmerInnen wie EDV-SpezialistInnen und NachhilfelehrerInnen
  • freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Non-Profit-Organisationen wird es noch gesonderte Informationen geben, diese sind aktuell noch nicht bekannt (Stand: 27.03.2020 | 11.00 Uhr).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Härtefall-Fonds beanspruchen zu dürfen?
  • Das gewerbliche Unternehmen muss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt werden oder es muss ein kammerzugehöriger freier Beruf selbst ausgeübt werden. Eine KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) oder Steuernummer muss daher vorhanden sein und wird für die Antragstellung benötigt.
  • Das Unternehmen muss VOR dem 31.12.2019 gegründet worden sein. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (sofern dieser bei Gewerbebetrieben nicht dem Zeitpunkt der Eintragung der Gewerbeberechtigung entspricht).
  • Sitz des Unternehmens / der Betriebsstätte muss sich in Österreich befinden.
  • Das Vorliegen eines Härtefalls muss durch folgende Gegebenheiten begründet werden können:
    • Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19  (Unternehmer/in kann laufende Kosten nicht mehr begleichen) oder
    • dem/der Antragsteller/in liegt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund COVID-19 vor oder
    • es kann ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres nachgewiesen werden. Besteht das Unternehmen noch kein ganzes Jahr, so ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
  • Das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf 80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Ist kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, sind die Jahreseinkünfte selbst zu schätzen.
  • Es muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG bestehen und die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb müssen die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 5.527,92 pro Jahr) übersteigen.
  • Ein möglicher Zuverdienst neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG darf die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66 pro Monat) nicht übersteigen.
  • Es darf keine Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung vorliegen.
  • Besteht ein Abdeckungsanspruch der COVID-19-Auswirkungen aus einer privaten oder beruflichen Versicherung, so erlischt der Anspruch auf den Härtefall-Fonds.
  • Nicht kombinierbar ist der Anspruch auf den Härtefall-Fonds mit Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften. Ausnahmen davon stellen allerdings Förderungen in Zusammenhang mit Corona-Kurzarbeit und die Inanspruchnahmen von staatlichen Garantien dar.
  • Kombinierbar ist der Wechsel in den Notfallfonds, bereits erhaltene Leistungen aus dem Härtefall-Fonds können nachträglich angerechnet werden.
  • Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein (mind. 1 Jahr seit Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung des Sanierungs- oder Zahlungsplanes). Auch Reorganisationsbedarf darf nicht bestehen und die URG-Kriterien müssen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr erfüllt sein (Eigenmittelquote über 8 %, Schuldentilgungsdauer muss unter 15 Jahren liegen).
  • Für Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, ist eine Antragstellung nicht möglich.

Wir möchten darauf hinweisen, dass bei Falschangabe von Daten bzw. bei Beantragung des Härtefall-Fonds ohne Vorliegen der Fördervoraussetzungen es zu Rückforderungen und ggf. sogar strafrechtlichen Konsequenzen kommen wird (Stand: 27.03.2020 | 11.00 Uhr).

Hat auch ein/e geschäftsführende/r GmbH-Gesellschafter/in Anspruch auf Leistungen aus dem Härtefall-Fonds?

Sofern eine Pflichtversicherung nach dem GSVG und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder ein Gewerbebetrieb über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 5.527,92 pro Jahr) bestehen, darf ein Antrag gestellt werden. Besteht allerdings eine Versicherung nach dem ASVG, ist eine Antragstellung unzulässig.

Handelt es sich um eine/n Gesellschafter/in der/die nicht gleichzeitig GmbH-Geschäftsführer/in (und somit nicht mittätig) ist, liegt in der Regel keine Pflichtversicherung vor und die Antragstellung ist unzulässig (Stand: 27.03.2020 | 11.00 Uhr).

Mit welchem Betrag aus dem Härtefall-Fonds kann ich rechnen?

In der ersten Phase werden folgende Soforthilfen geboten:

  • Zuschuss in Höhe von EUR 500,-, wenn das Nettoeinkommen mehr als EUR 5.527,92 Euro pro Jahr aber weniger als EUR 6 .000 Euro pro Jahr beträgt.
  • Zuschuss in Höhe von EUR 1.000,-, wenn das Nettoeinkommen mehr als EUR 6.000 Euro pro Jahr beträgt.
  • Zuschuss in Höhe von EUR 500,-, wenn es keinen Steuerbescheid Ausschlaggebend ist der Steuerbescheid für das Jahr 2017 oder jünger Steuerbescheide.

In der zweiten Phase wird sich der Zuschuss voraussichtlich nach Höhe der Einkommenseinbußen richten. Hier werden max. EUR 2.000,- pro Monat für längstens 3 Monate in Aussicht gestellt. Nähere Details sind noch in Ausarbeitung und derzeit nicht bekannt (Stand: 27.03.2020 | 11.00 Uhr).

Welche Unterlagen sollten zur Beantragung des Härtefall-Fonds vorbereitet werden?
  • Zugangsdaten des WKO-Benutzerkontos (auch ohne Konto ist die Antragstellung möglich)
  • Persönliche Steuernummer
  • Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) oder Global Location Number (GLN). Ausgenommen davon sind freie DienstnehmerInnen.
  • Personalausweis, Reisepass oder Führerschein

(Stand: 27.03.2020 | 11.00 Uhr)

Wobei handelt es sich bei der KUR oder GLN und wo finde ich diese Nummern?

Bei der KUR handelt es sich um die Kennziffer des Unternehmensregisters. GLN steht hingegen für die Global Location Number. Zu finden sind diese Nummern im eigenen Account des Unternehmerserviceportals (USP) unter MEIN USP > Unternehmensdaten. Auch ein Abruf im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ist möglich. WKO-Mitglieder finden die GLN bei ihrem Eintrag im Firmen A-Z (Stand: 27.03.2020 | 11.00 Uhr).

Bis wann muss der Härtefall-Fonds-Antrag gestellt werden?

Anträge für den Härtefallfonds können ab 27.03.2020, 17.00 Uhr – „vorbehaltlich der budgetären Bedeckung“ – bis Ende 2020 gestellt werden (Stand: 27.03.2020 | 11.00 Uhr).

Welche Überlegungen sollte ich als von der Coronavirus-Krise betroffene/r Unternehmer/in anstellen, um meine Liquidität für die nächsten Monate zu sichern?

Einige Maßnahmen der Regierung sind derzeit (Stand: 20.03.2020 | 12.30 Uhr) noch nicht gänzlich ausformuliert. Sie können jedoch auch heute schon einige Schritte und Maßnahmen setzen, um dann unverzüglich agieren zu können, sobald die konkreten Antragswege vorliegen!

In einem ersten Schritt empfiehlt es sich die Auswirkungen der Coronakrise auf das/die restliche/n Wirtschaftsjahr/e abzuschätzen, die monatlichen Fixkosten zu definieren sowie die vorhandenen liquiden Mittel und Außenstände zu betrachten. Natürlich unterstützen wir Sie gerne bei der näheren Analyse. Folgende Überlegungen sollten dabei angestellt werden:

Überlegungen im eigenen Wirkungsbereich des Unternehmens

  • Wie sehen meine Lagerbestände aus? (Überlegung: Abbau von Vorräten, soweit dies möglich ist!)
  • Wie sehr sind meine Kunden von der Krise betroffen? Sind diese noch liquide? (Überlegung:  Ausstehende Forderungen eintreiben und fertige Leistungen abrechnen!)
  • Gibt es Fixkosten, die aktuell nicht betriebsnotwendig sind (z. B. außerordentliche Werbemaßnahmen)? (Überlegung: Reduktion dieser Kosten andenken!)
  • Gibt es Möglichkeiten Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen mit bestehenden VertragspartnerInnen (Lieferanten, Mieten, Leasing, Versicherung, etc.) zu erlangen? (Überlegung: Gespräche mit VertragspartnerInnen führen! Wichtig: Die Zustimmung obliegt immer dem/der Vertragspartner/in.)
  • Welche Maßnahmen sind kurz- bis mittelfristig hinsichtlich Personalkosten zu treffen? (Überlegung: Hier verweisen wir auf unsere „FAQ zu Personalmaßnahmen„.)

Überlegungen im Zusammenhang mit dem Finanzamt

  • Sind die bis dato vorgeschriebenen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen beim Finanzamt noch angemessen? (Überlegung: Herabsetzungsantrag stellen!)
  • Gibt es derzeit noch Außenstände beim Finanzamt, die nicht sofort beglichen werden können? (Überlegung: Ansuchen um Stundung bzw. Ratenzahlungsansuchen stellen!)

Überlegungen im Zusammenhang mit der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

  • Sind die bis dato vorgeschriebenen Vorauszahlungen bei der SVS noch angemessen? (Überlegung: Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage vornehmen!)
  • Gibt es Außenstände bei der SVS, die nicht sofort beglichen werden können? (Überlegung: Ansuchen um Stundung bzw. Ratenzahlungsansuchen stellen!)

Überlegungen im Zusammenhang mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

  • Gibt es Außenstände bei der ÖGK, die nicht sofort beglichen werden können? (Überlegung: Die ÖGK ist dazu übergegangen bereits ausständige Beiträge nicht mehr zu mahnen. Es erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge, wenn diese nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht bezahlt werden können. Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert. Wichtig: Dies gilt nur für ab jetzt gültige Beiträge! Alte, offene Außenstände müssen noch mittels formlosen Antrag gestundet werden.)

Überlegungen im Zusammenhang mit Banken/Kreditinstituten

  • Hierbei verweisen wir auch die detaillierte Beantwortung der nächsten Frage.
Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich meiner Hausbank, wenn derzeit keine bzw. kaum Umsätze generiert werden können?

Grundsätzlich soll für Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung aufgrund der „Coronavirus-Krise“ beeinträchtigt ist, ein leichterer Zugang zu Betriebsmittelkrediten gewährt werden, welche die Finanzierung der laufenden Betriebsmittel (Wareneinkäufe, Personal, ect.) sichern sollen. Dafür stehen Ihnen als Unternehmer/in derzeit (Stand: 20.03.2020 | 15.10 Uhr) folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite

  • für EPU/KMU (nähere Details des aws)
    (AWS Garantie bis zu 80 % der Kreditsumme | max. 2.500.000,- EUR | Laufzeit max. 5 Jahre)
  • für Tourismusbetriebe (nähere Details der ÖHT)
    (Bundeshaftung der Republik Österreich bis zu 80 % der Kreditsumme | max. 500.000 EUR | Laufzeit max. 3 Jahre)
  • für Exportunternehmen gibt es Zugang zu Kreditrahmen (nähere Details der OeKB)
    (bis zu 10% des Exportumsatzes für Großunternehmen bzw. bis zu 15 % des Exportumsatzes für Klein- und Mittelunternehmen | Laufzeit max. 2 Jahre mit Verlängerungsoption)
  • bezüglich bestehender Kredite kann mit der Bank das Gespräch gesucht werden, ob eine Aussetzung der laufenden Tilgungen möglich ist.
Wo kann der Garantieantrag für die Überbrückungsgarantie gestellt werden und was wird dafür benötigt?

Die Antragstellung erfolgt durch die finanzierende Bank. Besprechen Sie mit Ihrem Bankberater die notwendigen Details (Stand: 20.03.2020 | 15.05 Uhr).

Was kann getan werden, wenn ich meine Steuern beim Finanzamt nicht länger fristgerecht zahlen kann?

Es besteht derzeit (Stand: 20.03.2020 | 15.30 Uhr) die Möglichkeit, aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage oder aufgrund von Liquiditätsengpässen – ausgelöst durch die COVID-19-Krise – Anträge zu stellen, die Steuern zu stunden bzw. diese in Raten zu bezahlen. Dazu kann der „Kombinierte Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus“  herangezogen werden. Auch für die Kammerumlage 1 und 2 können Anträge gestellt werden. Auf Antrag können auch Stundungszinsen auf 0,00 herabgesetzt werden. Wichtig ist, dass die aktuellen Beantragungen nur für bisher angefallene Steuern gestellt werden können. Für zukünftige Steuerzahlungen (z. B. für die Lohnnebenkosten im Zeitraum März 2020) müssen die Anträge erneut gestellt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

Kann ich meine Vorauszahlungen für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabsetzen lassen? Wann muss das erfolgen?

Die Antragstellungen sind generell bis spätestens 31.10.2020 möglich, wenn mit einem niedrigeren Einkommen zu rechnen ist. Als Begründung hat man sich dabei auf die wirtschaftlich veränderte Lage (z. B. Umsatzeinbrüche aufgrund von COVID-19) zu berufen. Es kann dafür auch auf den „Kombinierten Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ zurückgegriffen werden (Stand: 20.03.2020 | 14.15 Uhr). Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

Worum handelt es sich beim kombinierten Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus?

Der kombinierte Antrag ermöglicht es, mittels eines einzigen Formulars beim Finanzamt, folgende Maßnahmen zu beantragen (Stand: 20.03.2020 | 13.50 Uhr):

  • die Herabsetzung der Körperschaftsteuer-/Einkommensteuervorauszahlungen,
  • die Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen,
  • Zahlungserleichterungen für Rückstände (Ratenzahlungen und Stundungen) sowie
  • die Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Säumniszuschlagen.
Was kann getan werden, wenn ich die Beiträge der SVS nicht mehr fristgerecht zahlen kann?

Auch bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) ist es auf Antrag sofort möglich (Stand: 20.03.2020 | 14.55 Uhr) folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Stundungen,
  • Ratenzahlungen,
  • das Herabsetzen von Beitragsgrundlagen sowie
  • die Nachsicht von Verzugszinsen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung!

Wie kommt die ÖGK den Unternehmen entgegen?

Bei den Österreichischen Gebietskrankenkassen (ÖGK) werden derzeit (Stand: 20.03.2020 | 15.30 Uhr) automatisch:

  • ausständige Beiträge nicht mehr gemahnt,
  • Stundungen der Beiträge bei nicht oder nur teilweisen Zahlungen veranlasst,
  • Eintreibungsmaßnahmen ausgesetzt und
  • derzeit keine Insolvenzanträge mehr gestellt.

Coronaabhängige Verzögerungen bei Anmeldungen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Ratenzahlungsanträge werden formlos akzeptiert. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen müssen jedoch weiterhin fristgerecht gemeldet werden. Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020.

Habe ich als Unternehmer/in Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Sofern ein/e Unternehmer/in vor der Selbstständigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig angestellt war, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, muss beim AMS erfolgen (Antragstellung erfolgt über das eAMS-Konto). Jedenfalls müsste aber auch eine Ruhendmeldung oder Stilllegung des Gewerbes bei der WKO und die Abmeldung bei der SVS erfolgen. Weiters machen wir darauf aufmerksam, dass es bei einer Überschreitung von Zuverdienstgrenzen im Nachhinein zur Rückzahlung der Leistungen kommen kann (Stand: 20.03.2020 | 16.00 Uhr).

Wie erfolgt die Beantragung von Arbeitslosengeld?

Der Antrag kann über das eAMS-Konto, per E-Mail oder telefonisch bei der AMS-Geschäftsstelle erfolgen. Ein persönlicher Besuch in der AMS-Geschäftsstelle ist derzeit jedoch nicht zu empfehlen (Stand: 20.03.2020 | 16.00 Uhr).

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