Sofern Einkommen an die Inflation angepasst werden, es aber gleichzeitig zu keiner Erhรถhung der Steuertarifgrenzen kommt, entsteht eine hรถhere Steuerbelastung ohne tatsรคchlich hรถhere Kaufkraft. Man spricht von kalter Progression bzw. schleichender Steuererhรถhung (siehe auch: โAbschaffungโ der kalten Progression: Umsetzung einer jahrelangen Forderung fรผhrt zu Steuerersparnis). Beginnend mit 2023 wurde das Ende dieser kalten Progression gesetzlich beschlossen.
Kernelement der Systematik zur Abschaffung der kalten Progression ist, dass 2/3 der kalten Progression automatisch via Anhebung der Tarifgrenzen an die erwerbstรคtigen Menschen zurรผckgegeben werden. Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2024 vom 29.08.2023 wurden die Steuertarifgrenzen daher bereits um 2/3 der Inflation (= 6,6 %) angehoben. Zusรคtzlich hat sich die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet, einen Ministerratsbeschluss zur Abgeltung des verbleibenden Drittels des Inflationsvolumens zu fassen.
In der Regierungsvorlage zum Ministerratsbeschluss vom 27.09.2023 wurde mit dem letzten Drittel zur Abgeltung der kalten Progression eine weitere Erhรถhung der ersten vier Steuerstufen, sowie der Absetzbetrรคge vorgeschlagen. Zusammenfassend ergeben sich in den Steuerstufen voraussichtlich somit folgende รnderungen:
Die Regierungsvorlage beinhaltet zudem viele weitere Maรnahmen wie die Verlรคngerung der Homeoffice-Regelungen, die steuerliche Begรผnstigung von รberstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschlรคge fรผr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Weiters soll der Kindermehrbetrag und der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhรถht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergรคrten erweitert werden. Auch der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll von EUR 30.000,- auf EUR 33.000,- angehoben werden.
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