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Steuerstufen 2024 nach Abschaffung der kalten Progression: Umsetzung der jรคhrlichen Inflationsanpassung

Online seit 4. Dezember 2023, Lesedauer: 3 Min.

Sofern Einkommen an die Inflation angepasst werden, es aber gleichzeitig zu keiner Erhรถhung der Steuertarifgrenzen kommt, entsteht eine hรถhere Steuerbelastung ohne tatsรคchlich hรถhere Kaufkraft. Man spricht von kalter Progression bzw. schleichender Steuererhรถhung (siehe auch: โ€žAbschaffungโ€œ der kalten Progression: Umsetzung einer jahrelangen Forderung fรผhrt zu Steuerersparnis). Beginnend mit 2023 wurde das Ende dieser kalten Progression gesetzlich beschlossen.

Automatische Anhebung der Tarifgrenzen

Kernelement der Systematik zur Abschaffung der kalten Progression ist, dass 2/3 der kalten Progression automatisch via Anhebung der Tarifgrenzen an die erwerbstรคtigen Menschen zurรผckgegeben werden. Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2024 vom 29.08.2023 wurden die Steuertarifgrenzen daher bereits um 2/3 der Inflation (= 6,6 %) angehoben. Zusรคtzlich hat sich die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet, einen Ministerratsbeschluss zur Abgeltung des verbleibenden Drittels des Inflationsvolumens zu fassen.

Zusรคtzliche Anhebung der ersten vier Steuerstufen

In der Regierungsvorlage zum Ministerratsbeschluss vom 27.09.2023 wurde mit dem letzten Drittel zur Abgeltung der kalten Progression eine weitere Erhรถhung der ersten vier Steuerstufen, sowie der Absetzbetrรคge vorgeschlagen. Zusammenfassend ergeben sich in den Steuerstufen voraussichtlich somit folgende ร„nderungen:

  • 2024: bis EUR 12.816,- (Steuersatz: 0 %),
    2023: bis EUR 11.693,- (Steuersatz: 0 %)
  • 2024: รผber EUR 12.816,- bis EUR 20.818,- (Steuersatz: 20 %),
    2023: รผber EUR 11.693,- bis EUR 19.134,- (Steuersatz: 20 %)
  • 2024: รผber EUR 20.818,- bis EUR 34.513,- (Steuersatz: 30 %),
    2023: รผber EUR 19.134,- bis EUR 32.075,- (Steuersatz: 30 %)
  • 2024: รผber EUR 34.513,- bis EUR 66.612,- (Steuersatz: 40 %),
    2023: รผber EUR 32.075,- bis EUR 62.080,- (Steuersatz: 41 %)
  • 2024: รผber EUR 66.612,- bis EUR 99.266,- (Steuersatz: 48 %),
    2023: รผber EUR 62.080,- bis EUR 93.120,- (Steuersatz: 48 %)
  • 2024: รผber EUR 99.266,- bis EUR 1 Mio. (Steuersatz: 50 %),
    2023: รผber EUR 93.120,- bis EUR 1 Mio. (Steuersatz: 50 %)
  • 2024: รผber EUR 1 Mio. (Steuersatz: 55 %),
    2023: รผber EUR 1 Mio. (Steuersatz: 55 %)

Weitere EntlastungsmaรŸnahmen

Die Regierungsvorlage beinhaltet zudem viele weitere MaรŸnahmen wie die Verlรคngerung der Homeoffice-Regelungen, die steuerliche Begรผnstigung von รœberstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschlรคge fรผr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Weiters soll der Kindermehrbetrag und der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhรถht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergรคrten erweitert werden. Auch der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll von EUR 30.000,- auf EUR 33.000,- angehoben werden.

Unser Fazit:
In Zeiten hoher Inflation und angespannter Wirtschaftslage ist die automatisierte Abschaffung der kalten Progression sehr zu begrรผรŸen. Vor allem die laufende Koppelung an die Inflation ist ein guter Mechanismus um den Kaufkraftverlust etwas abzufedern.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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