201 Unternehmensgesetzbuch (UGB) regelt, dass Forderungen einzeln bewertet werden müssen und dem strengen Niederstwertprinzip (§ 207 UGB) sowie dem Vorsichtsprinzip (§ 201 UGB) unterliegen. Demnach sind Unternehmer:innen verpflichtet, sich zumindest beim Jahresabschluss Gedanken darüber zu machen, ob bzw. in welcher Höhe die in der OP-Liste (siehe auch: Alle offenen Posten im Blick? Vom Verwendungszweck und Nutzen einer OP-Liste) angeführten Forderungen überhaupt noch einbringlich sind.
Der Grundsatz der Einzelbewertung bedeutet, dass am Ende des Jahres bei jedem Kunden die Forderungen gesondert durchgesehen werden müssen. Das Vorsichtsprinzip führt dazu, dass zu erwartende Forderungsverluste bereits im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind. Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips müssen zudem sämtliche Fremdwährungsforderungen abgewertet werden, deren Zeitwert am Ende des Jahres niedriger als deren Anschaffungswert bzw. Buchwert ist.
Bei den zweifelhaften Forderungen wird der voraussichtlich nicht einbringliche Teil über die Einzelwertberichtigungen korrigiert und wirkt sich auf die Ertragsteuer (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) vermindernd aus. Umsatzsteuerlich können jedoch aufgrund der Ungewissheit noch keine Korrekturen vorgenommen werden. Forderungen, die uneinbringlich sind, werden hingegen entweder ganz oder teilweise mit jenem Betrag ausgebucht, der mit Sicherheit nicht mehr bezahlt wird. In diesem Fall kommt es zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, da sich die Bemessungsgrundlage für die Warenlieferung bzw. Leistung verändert hat.
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