Bereits im Regierungsprogramm hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen zu einer Steuerreform angekündigt (siehe auch Artikel: Steuern im ÖVP/FPÖ-Regierungsprogramm 2017 – 2022: Eine kurze Vorschau auf die Steuerpolitik der nächsten Jahre). In einem ersten Schritt sind davon mit Jahresende 2018 bzw. Jahresanfang 2019 der Familienbonus Plus, die Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und die Umsatzsteuerreduktion im Tourismus in Kraft getreten. Am 30. April und 1. Mai 2019 hat die Bundesregierung nunmehr Details für weitere Maßnahmen zu steuerlichen Entlastungen für ArbeitnehmerInnen und Unternehmen präsentiert, die beginnend mit 2020 in Etappen umgesetzt werden sollen. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Als zentrale Entlastung im Rahmen der Steuerreform werden die Steuersätze in den unteren Progressionsstufen gesenkt. Die derzeit geltenden Steuersätze von 25 %, 35 % und 42 % werden bei gleichbleibenden Progressionsstufen auf 20 %, 30 % und 40 % herabgesetzt. Die anderen Steuersätze von 48 %, 50 % und 55 % bleiben hingegen unverändert. Die Senkung der Steuertarife erfolgt dabei zeitlich in zwei Schritten. Die Reduktion von 25 % auf 20 % erfolgt bereits 2021, die weiteren Reduktionen gelten ab 2022.
Ähnlich der Senkung der Steuersätze bei Lohn- und Einkommensteuer wird die Körperschaftsteuer in zwei Etappen herabgesetzt. Ab 2022 erfolgt eine Reduktion von derzeit 25 % auf 23 % und ab 2023 eine weitere Senkung auf 21 %. Die Gesamtsteuerbelastung von Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft wird dadurch ab 2023 von derzeit 45,6 % auf 42,7 % sinken.
Bereits 2020 soll die Kleinunternehmergrenze, also jene Umsatzgrenze, ab der Umsatzsteuerpflicht für Unternehmen eintritt, von derzeit EUR 30.000,- auf EUR 35.000,- angehoben werden. Zusätzlich soll es für diese Kleinunternehmen ebenfalls ab 2020 eine einfache Pauschalierungsmöglichkeit im Bereich der Einkommensteuer geben. Hierfür ist angedacht, dass bei Produktions- und Handelsunternehmen ein Betriebsausgabenpauschale von 60 % und bei Dienstleistungsunternehmen ein Betriebsausgabenpauschale von 35 % eingeführt wird.
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) können schon derzeit als „letzte“ Betriebsausgabe einen Gewinnfreibetrag von bis zu 13 % des Gewinns abziehen. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus dem Grundfreibetrag (Berücksichtigung bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,- Euro ohne Investitionserfordernis) und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (Berücksichtigung für Gewinne über EUR 30.000,- bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter). Durch die Steuerreform soll nun der Grundfreibetrag ab 2022 auf einen Gewinn von bis zu EUR 100.000,- ausgeweitet werden.
In zwei Etappen soll im Bereich der Einkommensteuer die Grenze für die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (z. B. Laptops, Büroausstattung) ansteigen. Der Betrag soll in 2020 von derzeit EUR 400,- auf EUR 800,- und ab 2021 auf EUR 1.000,- erhöht werden.
Mitarbeiterbeteiligungen sollen weiter gefördert und vereinfacht werden. So ist angekündigt, dass Unternehmen ab 2022 unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens bis zu 10 % des Gewinns, jedoch maximal jährlich EUR 3.000,- pro Mitarbeiter:in steuer- und sozialversicherungsfrei als 15. Gehalt bzw. Gewinnbeteiligung gewähren können sollen.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen