Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Sechs Eckpunkte der Steuerreform im Überblick: Die zentralen Entlastungen und ihre etappenweise Umsetzung

Online seit 2. Mai 2019, Lesedauer: 4 Min.

Bereits im Regierungsprogramm hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen zu einer Steuerreform angekündigt (siehe auch Artikel: Steuern im ÖVP/FPÖ-Regierungsprogramm 2017 – 2022: Eine kurze Vorschau auf die Steuerpolitik der nächsten Jahre). In einem ersten Schritt sind davon mit Jahresende 2018 bzw. Jahresanfang 2019 der Familienbonus Plus, die Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge und die Umsatzsteuerreduktion im Tourismus in Kraft getreten. Am 30. April und 1. Mai 2019 hat die Bundesregierung nunmehr Details für weitere Maßnahmen zu steuerlichen Entlastungen für ArbeitnehmerInnen und Unternehmen präsentiert, die beginnend mit 2020 in Etappen umgesetzt werden sollen. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

1) Senkung der Steuersätze bei der Lohn- und Einkommensteuer

Als zentrale Entlastung im Rahmen der Steuerreform werden die Steuersätze in den unteren Progressionsstufen gesenkt. Die derzeit geltenden Steuersätze von 25 %, 35 % und 42 % werden bei gleichbleibenden Progressionsstufen auf 20 %, 30 % und 40 % herabgesetzt. Die anderen Steuersätze von 48 %, 50 % und 55 % bleiben hingegen unverändert. Die Senkung der Steuertarife erfolgt dabei zeitlich in zwei Schritten. Die Reduktion von 25 % auf 20 % erfolgt bereits 2021, die weiteren Reduktionen gelten ab 2022.

2) Senkung der Körperschaftsteuer

Ähnlich der Senkung der Steuersätze bei Lohn- und Einkommensteuer wird die Körperschaftsteuer in zwei Etappen herabgesetzt. Ab 2022 erfolgt eine Reduktion von derzeit 25 % auf 23 % und ab 2023 eine weitere Senkung auf 21 %. Die Gesamtsteuerbelastung von Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft wird dadurch ab 2023 von derzeit 45,6 % auf 42,7 % sinken.

3) Vereinfachungen bei Kleinunternehmen

Bereits 2020 soll die Kleinunternehmergrenze, also jene Umsatzgrenze, ab der Umsatzsteuerpflicht für Unternehmen eintritt, von derzeit EUR 30.000,- auf EUR 35.000,- angehoben werden. Zusätzlich soll es für diese Kleinunternehmen ebenfalls ab 2020 eine einfache Pauschalierungsmöglichkeit im Bereich der Einkommensteuer geben. Hierfür ist angedacht, dass bei Produktions- und Handelsunternehmen ein Betriebsausgabenpauschale von 60 % und bei Dienstleistungsunternehmen ein Betriebsausgabenpauschale von 35 % eingeführt wird.

4) Anpassungen des Gewinnfreibetrags

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) können schon derzeit als „letzte“ Betriebsausgabe einen Gewinnfreibetrag von bis zu 13 % des Gewinns abziehen. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus dem Grundfreibetrag (Berücksichtigung bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,- Euro ohne Investitionserfordernis) und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (Berücksichtigung für Gewinne über EUR 30.000,- bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter). Durch die Steuerreform soll nun der Grundfreibetrag ab 2022 auf einen Gewinn von bis zu EUR 100.000,- ausgeweitet werden.

5) Erhöhte Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

In zwei Etappen soll im Bereich der Einkommensteuer die Grenze für die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (z. B. Laptops, Büroausstattung) ansteigen. Der Betrag soll in 2020 von derzeit EUR 400,- auf EUR 800,- und ab 2021 auf EUR 1.000,- erhöht werden.

6) Ausweitung von Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen sollen weiter gefördert und vereinfacht werden. So ist angekündigt, dass Unternehmen ab 2022 unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens bis zu 10 % des Gewinns, jedoch maximal jährlich EUR 3.000,- pro Mitarbeiter:in steuer- und sozialversicherungsfrei als 15. Gehalt bzw. Gewinnbeteiligung gewähren können sollen.

Unser Fazit:
Die angekündigten Eckpunkte der Steuerreform stellen Entlastungen sowohl für ArbeitnehmerInnen als auch Unternehmen dar. Im Detail können die Maßnahmen erst bei Vorliegen der Gesetzesentwürfe analysiert werden. Dies ist für die kommenden Wochen angekündigt, geplant ist eine Beschlussfassung im Parlament noch vor dem Sommer. Große strukturelle Vereinfachungen im Steuerrecht sind derzeit noch ausgeblieben, die seit langem angekündigte Neufassung des seit 1988 bestehenden und mittlerweile mehr als 160mal novellierten Einkommensteuergesetzes wurde nunmehr für 2021 in Aussicht gestellt.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
942 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
28 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS