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Die Änderungen im neuen Arbeitszeitgesetz: Wesentliche Neuerungen und die Bestandskraft des Kollektivvertrags

Online seit 29. Oktober 2018, Lesedauer: Min.

Seit September 2018 sind die vieldiskutierten und umfassenden Neuerungen im Bereich Arbeitszeit in Kraft. Alle wesentlichen Punkte dieser Änderung haben wir für Sie bereits innerhalb eines Artikels (siehe: Neuerungen im Arbeitszeitgesetz mit September 2018) zusammengefasst. Dennoch ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen, gerade im Hinblick auf die kollektivvertragliche Bestandskraft, auf die wir im Folgenden gerne näher eingehen.

Überblick zu den wesentlichen Änderungen bei der Arbeitszeit

Seit der Novellierung des Arbeitszeitgesetzes darf die tägliche Höchstarbeitszeit 12 Stunden sowie die wöchentliche Höchstarbeits­zeit 60 Stunden betragen. Die tägliche Normalarbeitszeit mit 8 Stunden bleibt jedoch weiterhin bestehen. In einem 17-wöchigen Durchschnittszeitraum darf die Arbeitszeit von 48 Stunden dabei nicht überschritten werden. Für Arbeitsleistungen, welche über die 10. bzw. 50. Stunde hinausgehen, besteht ein Ablehnungsrecht. Weiters wurde auch der Gestaltungsspielraum bei Ausnahmeregelungen des Arbeitszeitgesetzes sowie im Bereich der Tages- und Wochenendruhezeiten erweitert.

Flexiblere Gleitzeitmodelle und die kollektivvertragliche Bestandskraft

Bei den Gleitzeitvereinbarungen kann nun eine tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden vereinbart werden, sofern der anzuwen­dende Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht (= Begrenzung auf eine tägliche 10-stündige Normalarbeitszeitgrenze). Günstigere Regelungen, die sich bereits in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen befinden, bleiben also weiterhin aufrecht und werden von der Gesetzesnovellierung nicht berührt. Des Weiteren ist eine Verlängerungen der täglichen Normalarbeitszeit bei bestehenden Gleitzeitvereinbarungen nur möglich, wenn die Initiative dazu selbst von den jeweiligen ArbeitnehmerInnen ausgehen oder in deren Interesse liegen.

Eine 10-stündige Begrenzung der täglichen Normalarbeitszeit findet sich bspw. in folgenden Kollektivverträgen: Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten, Angestellte bei Banken, Angestellte im Baugewerbe, Datenverarbeitung und Informationstechnik, Angestellte in der Elektro- und Elektronikindustrie, Angestellte in der Güterbeförderung, Arbeiter/Angestellte im Handel, Immobilienverwalter, Angestellte im Metallgewerbe, Angestellte im Personalbeförderungsgewerbe mit PKW, Angestellte der Sägeindustrie, Sozialwirtschaft, Angestellte Spediteure, Telekom Unternehmen, Wirtschaftstreuhänder

 

Unser Tipp:
Sollten Sie in Erwägung ziehen, von den neuen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich Arbeitszeit Gebrauch zu machen, so muss vorab stets deren Vereinbarkeit mit Kollektivvertrag und ggf. auch Betriebsvereinbarung überprüft werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtskonformen Umsetzung.

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