STEYR +43 7252 / 572 | LINZ +43 732 / 60 40 90 MAIL office@grs.at

Besteuerung von Kryptowährungen: Rückwirkende Einordnung in die Besteuerung für Kapitalvermögen

Als Teil der ökosozialen Steuerreform wird auch die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt. Kern der Reform ist, Kryptowährungen künftig steuerlich wie Wertpapiere zu behandeln. Somit werden realisierte Kursgewinne unabhängig von der Behaltedauer mit der Kapitalertragssteuer in Höhe von 27,5 % besteuert.

 

Neuregelung ab 1. März 2022 und Regelungen für Altbestände von Kryptowährungen

Bisher werden Kryptowährungen nicht wie Kapitalvermögen, sondern wie private Spekulationsgeschäfte (wie z. B. Gold) besteuert (siehe auch: Einkommensteuerliche Behandlung von Kryptowährungen: Derzeitige und mögliche künftige Beurteilung durch das BMF). Damit ist es aktuell möglich, Kryptowährungen nach einem Jahr Behaltedauer steuerfrei zu verkaufen, man muss jedoch bei einer Behaltedauer unter einem Jahr etwaige Gewinne zum vollen Einkommensteuertarif versteuern.

Mit 1. März 2022 sollen Kryptowährungen nun in die Besteuerungsregeln für Kapitalvermögen einbezogen werden. Diese werden hierzu um laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen erweitert. Vorgesehen ist, dass für Altvermögen weiterhin die bisher geltende Rechtslage aufreicht bleiben soll. Allerdings gelten als Altbestand nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021, also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung, erworben hat.

 

Möglichkeit des Verlustausgleichs und Kapitalertragsteuerabzug bei Inlandsbörse ab 2023

Ein Vorteil der Neuregelung besteht in der Möglichkeit eines Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, welche der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen. Das sind u. a. Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung von Aktien oder Anleihen, Zinsen aus Anleihen, Dividenden, nicht hingegen Sparbuchzinsen. Da Kryptowährungen nicht über ein klassisches Bankdepot gehalten werden, erfolgt der Verlustausgleich aber nicht automatisch, sondern muss über die Steuererklärung erfolgen.

Inländische Kryptowährungsbörsen wie z. B. Bitpanda müssen ab 2023 die Kapitalertragsteuer automatisch einbehalten, wenn Kunden eine Kryptowährung verkaufen. Bis dahin und jedenfalls bei ausländischen Kryptowährungsbörsen muss der Investor die Versteuerung selbst über die Steuererklärung durchführen.

 

UNSER TIPP

Bitte beachten Sie, dass es für „junge“ Altbestände (Anschaffung nach dem 28.02.2021) nichts bringt, Kursgewinne jetzt noch schnell zu realisieren. Diese Gewinne wären nämlich aufgrund der nicht erfüllten Behaltefrist zum vollen Einkommensteuertarif steuerpflichtig.

 

ZURÜCK ZU

Mehr zu den aktuellen Newsbeiträgen

Haben wir Ihnen weiterhelfen können?  Dann freuen wir uns, wenn Sie uns eine Bewertung hinterlassen.