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Zusammenarbeit von ÄrztInnen in Primärversorgungseinheiten: Primärversorgungszentrum oder Primärversorgungsnetzwerk?

Ziel einer Primärversorgungseinheit (PVE) ist es, eine ganzheitliche und abgestimmte Primärgesundheitsversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. PVEs ermöglichen eine engere Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Gesundheits- und Sozialberufen als bisher. Zudem sollen sich Vorteile für PatientInnen und das Gesund­heitssystem im Allgemeinen ergeben (bspw. durch ein erweitertes Leistungsangebot, längere Öffnungszeiten sowie einer Entlastung der Krankenhausstrukturen).

Aufbau und Strukturen einer Primärversorgungseinheit (PVE)

Eine PVE besteht aus einem sogenannten Kernteam. Dieses setzt sich aus Allgemeinmedizinern, dem diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonal sowie der Ordinationsassistenz zusammen. Abgestimmt auf die regionalen Erfordernisse kann eine PVE um weitere Teammitglieder aus anderen Gesundheits- und Sozialberufen erweitert werden (bspw. DiätologInnen, PhysiotherapeutInnen, Hebammen, etc.). Dabei kann eine PVE an einem Standort als Primärversorgungszentrum (PVZ) oder an mehreren Standorten als Primärversorgungsnetzwerk (PVN) gebildet werden. Unabhängig davon muss jede PVE mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausge­stattet sein, um die Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern (SV-Träger) sicherzustellen.

Möglichkeiten der Rechtsformgestaltung bei einem PVZ/PVN

Grundsätzlich kann die Zusammenarbeit bei einem PVZ als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG oder GmbH erfolgen. Das PVN kann hingegen als dislozierte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG oder GmbH geführt werden. In diesem Fall schließt der SV-Träger den Primärversorgungsvertrag mit der Gesellschaft ab und die einzelnen Standorte (Ordinationen) stellen Betriebsstätten der Gruppenpraxis dar.

Ein PVN kann aber auch mit einer rechtlich getrennten Trägerorganisation ausgestattet werden. Für die Trägerorganisation besteht freie Rechtsformwahl (bspw. Verein, OG, GmbH). Die Trägerorganisation stellt eine rechtliche Klammer über den einzelnen Betrieben der ÄrztInnen dar. Die ÄrztInnen bleiben dabei, anders als bei der dislozierten Gruppenpraxis, Einzelunternehmer. Der SV-Träger schließt den Primärversorgungsvertrag mit der Trägerorganisation ab.

 

UNSER FAZIT

Aus steuerlicher Sicht bietet die Struktur des PVN Vorteile gegenüber dem PVZ im Hinblick auf die Ausnützungsmöglichkeiten des Gewinnfreibetrages. Eine ideale Rechtsform kann pauschal aber nicht festgelegt werden. Dies ist immer im Hinblick auf den Einzelfall und gemäß der Bedürfnisse der einzelnen Mitglieder des PVE zu bestimmen.

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