Besteht für eine/n Arbeitnehmer:in die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für berufliche und für private Fahrten (als privat gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu nutzen, ist in der Lohnverrechnung ein PKW-Sachbezug anzusetzen. Mit 1. Jänner 2016 treten erhöhte Sachbezugswerte in Kraft.
Der Wert des monatlichen PKW-Sachbezugs war bisher mit 1,5 % der Anschaffungskosten des PKWs zu bemessen, wobei im März 2014 zuletzt die Obergrenze von EUR 600,- auf EUR 720,- angehoben wurde. Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde diese Grenze nun abermals erhöht, allerdings in Abhängigkeit des CO2-Emissionswerts. Die neue Sachbezugsverordnung wurde nun am 1.9.2015 veröffentlicht. Hier die Neuregelung im Detail:
Der Sachbezug ist mit 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960,- monatlich, anzusetzen (dies entspricht Anschaffungskosten von EUR 48.000,-).
Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich.
Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich. Für sämtliche bis einschließlich 2015 angeschaffte Kraftfahrzeuge gilt der CO2-Emissionswert-Grenze von 2016 (somit 130 g/km).
Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (reine Elektrofahrzeuge) ist ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten (als privat gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes (somit 1 % oder 0,75 %) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
Bei Neufahrzeugen ist der Sachbezugswert auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und NoVA) zu ermitteln. Der Sachbezugswert ist demnach immer vom Bruttobetrag des Fahrzeugpreises, also auch im Falle eines Vorsteuerabzuges des Arbeitgebers zu berechnen.
Kosten für Sonderausstattungen zählen zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher für Zwecke der Sachbezugsermittlung zu berücksichtigen. Nur Sonderausstattungen, welche selbständige Wirtschaftsgüter darstellen können unberücksichtigt bleiben.
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. An Stelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte sowie einschließlich Umsatzsteuer und NoVa auch wenn das Fahrzeug damals vorsteuer abzugsberechtigt war) des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zugrunde gelegt werden.
Zahlreiche Autohersteller veröffentlichen bereits eigene Listen mit Kraftfahrzeugen, die den CO2-Emissionsgrenzwert von 130g/km nicht überschreiten.
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