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Wichtige steuerliche Frist endet am 30. September: Was noch zu beachten ist!

Am 30. September enden viele steuerlich relevante Fristen, wie beispielsweise die Möglichkeit der Herabsetzung der Einkommen- (ESt) oder Körperschaftsteuervorauszahlungen (KöSt) 2020, der zinsfreier Zeitraum betreffend ESt- bzw. KöSt-Nachzahlungen 2019, die Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Umgründungen per 31.12.2019 sowie die Möglichkeit der Vorsteuererstattungen des Jahres 2019. Wir haben diesen wichtigen steuerlichen Termin für Sie natürlich im Blick, klären Sie nachfolgend jedoch gerne zu den einzelnen steuerlichen Möglichkeiten vor Ablauf der Frist auf.

 

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2020

Sofern aufgrund des laufenden Geschäftsverlaufes ersichtlich ist, dass das vermutlich zu erwartende Ergebnis im Vergleich zur festgesetzten ESt- bzw. KöSt-Vorauszahlungen zu hoch ist, kann die Herabsetzung bzw. Anpassung der laufenden Vorauszahlungen beantragt werden. Diese Frist endet grundsätzlich am 30.09 des jeweiligen Jahres.

Im Rahmen der ergangenen Corona-Sonderregelungen besteht im Jahr 2020 für Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, ausnahmsweise die Möglichkeit, bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von ESt- bzw. KöSt-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu stellen. Diese Voraussetzung muss allerdings glaubhaft gemacht werden, weshalb es zu empfehlen ist, dass derartige Anträge nach Möglichkeit unverändert vor dem 30.09. eingebracht werden.

 

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2019

Für Nachzahlungen des Jahres 2019, die bis zum 30.09.2020 festgesetzt werden, fallen keine Zinsen beim Finanzamt an. Ab dem 01.10.2020 werden Nachzahlungen mit einem Zinssatz in Höhe von 1,38 % verzinst (= Anspruchszinsen), wobei Zinsen unter EUR 50,- nicht vorgeschrieben werden. Um die Vorschreibung von Anspruchszinsen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, rechtzeitig eine „Anzahlung“ in Höhe der erwarteten Nachzahlung zu leisten, wobei als Verwendungszweck E1-12/2019 bzw. K1-12/2019 anzugeben ist.

 

Anzeigepflicht von Umgründungen per 31.12.2019

Das Umgründungssteuerrecht bietet die Möglichkeit, mit ertragsteuerlicher Wirkung rückwirkende Umgründungen durchzuführen, wobei der Rückwirkungszeitraum maximal 9 Monate betragen kann. Gleichzeitig wird im Umgründungssteuergesetz eine Anzeigepflicht für Umgründungen normiert, die innerhalb von 9 Monaten nach dem Umgründugsstichtag zu erfolgen hat. Somit sind Umgründungen per 31.12.2019 spätestens bis zum 30.09.2020 beim Finanzamt anzuzeigen.

 

Rückerstattung von Vorsteuern im EU-Ausland

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann von Unternehmern eine Rückerstattung von im Ausland bezahlten Umsatzsteuern bis 30.9.2020 über FinanzOnline beantragt werden.

 

UNSER TIPP

Obige Punkte sollten unbedingt berücksichtigt werden, um allfällige negative Auswirkungen auf die Liquidität zu vermeiden, da die am 30.09. endende Frist grundsätzlich nicht verlängerbar ist. Wir stehen wir Ihnen bei näheren Fragen dazu, gerne beratend zur Seite.

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