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Wann sind freiwillige Zahlungen steuerfrei? Zur steuerliche Behandlung von Trinkgeld

Online seit 24. November 2020, Lesedauer: 2 Min.

In vielen Branchen stellen Trinkgelder einen wichtigen Bestandteil der Einkünfte sowohl von UnternehmerInnen als auch von ihren MitarbeiterInnen dar (z. B. im Gastgewerbe, im Friseurgewerbe, bei MasseurInnen, etc.). Für die meisten Gruppen von MitarbeiterInnen besteht die Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form anzusetzen. Dadurch erübrigt sich für DienstgeberInnen die aufwändige Führung von Trinkgeldaufzeichnungen. In allen anderen Fällen müssen UnternehmerInnen monatliche Aufzeichnungen führen, wieviel vom Trinkgeld an den/die jeweilige/n MitarbeiterIn ausbezahlt wurde und wieviel der/die UnternehmerIn selbst einbehalten hat.

Steuerliche Behandlung unterscheidet zwischen UnternehmerInnen und MitarbeiterInnen

Grundsätzlich sind Trinkgelder, sofern in den Kassenabrechnungen bzw. der Buchhaltung ersichtlich, als Erlös zu buchen. Wird das Trinkgeld einbehalten und folglich nicht an ihre MitarbeiterInnen weitergeben, unterliegt es der Einkommens- und Umsatzsteuer. Sobald UnternehmerInnen jedoch das Trinkgeld weitergeben, ist es steuerfrei und wird im Zuge der Auszahlung als Betriebsausgabe verbucht. Das Trinkgeld stellt in diesen Fällen keinen Erlös mehr dar, sondern ist als eine Art „durchlaufender“ Posten anzusehen. Durch die Auszahlung an die MitarbeiterInnen und der damit verbundenen aufwandsmäßigen Erfassung der Zahlung werden die als Erlös erfassten Trinkgelder wieder neutralisiert. Für die MitarbeiterInnen sind die Trinkgelder von der Lohnsteuer befreit.

Einfluss von Trinkgeldern auf Sozialversicherung und die Auswirkung der Steuersenkung auf 5 %

Nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegen Trinkgelder, die DientnehmerInnen erhalten, der Sozialversicherung. Die Bemessungsgrundlage wird dabei im Regelfall mit einer Trinkgeldpauschale und nur in Ausnahmefällen konkret festgelegt. Falls Trinkgelder UnternehmerInnen zugewendet werden bzw. bei diesem verbleiben, sind diese in die Bemessungsgrundlage nach GSVG mit einzubeziehen.

Ab 1. Juli 2020 wurde die Umsatzsteuer im Gastgewerbe auf 5 % gesenkt. Mit diesem Gesetzesbeschluss geht einher, dass auch das beim bzw. bei der UnternehmerIn verbleibende Trinkgeld bis 31. Dezember 2020 mit 5 % in der Buchhaltung erfasst werden muss. Derzeit ist geplant diese Regelung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

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