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Vorsteuerabzug bei Elektro-PKW und Elektro-Kombi: Erfordernis einer 10 %igen unternehmerischen Mindestnutzung

Online seit 15. November 2021, Lesedauer: Min.

Der Aufschwung der Elektromobilität wurde zuletzt durch zahlreiche Förderungen und Steuervorteile politisch bewusst unterstützt. Ein zentraler Steuervorteil für UnternehmerInnen ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzug bei Elektro-PKW und -Kombi. In Betriebsprüfungen sind nun aber Tendenzen zu erkennen, diesen Steuervorteil insbesondere durch strenge Prüfung einer 10 %igen unternehmerischen Mindestnutzung wieder zu streichen.

CO2-Ausstoß und Angemessenheitsgrenze beachten!

Für unternehmerisch genutzte reine Elektrofahrzeuge und somit für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0,00 steht ein Vorsteuerabzug zu. Hybridfahrzeuge sind hingegen zur Gänze nicht begünstigt. Für den Vorsteuerabzug ist die ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze von brutto EUR 40.000,- zu beachten. Übersteigen die Anschaffungskosten EUR 40.000,- nicht, steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d. h. sie sind höher als EUR 80.000,-, steht kein Vorsteuerabzug zu. Betragen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,- und EUR 80.000,- steht der Vorsteuerabzug zwar ebenfalls uneingeschränkt zu, er ist aber durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten EUR 40.000,- übersteigen.

Vorsteuerabzug bei Elektro-PKW bei unternehmerischer Nutzung von mindestens 10 %

Ein Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Wirtschaftsgüter steht generell nur zu, wenn ein Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Dementsprechend kann ein Vorsteuerabzug auch für Elektrofahrzeuge nur zur Anwendung gelangen, wenn das Elektrofahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird diese unternehmerische Mindestnutzung nun auch bei Überlassung des Fahrzeugs an DienstnehmerInnen hinterfragt bzw. angezweifelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt nämlich die Behandlung als Gehaltsbestandteil nicht automatisch zu einer unternehmerischen Nutzung. Bei MitarbeiterInnen, die bei ihrer Tätigkeit regelmäßig mit dem Fahrzeug unterwegs sind (z. B. Außendienst- oder VertriebsmitarbeiterInnen), sollte die 10 %ige Mindestnutzung dennoch einfach glaubhaft gemacht werden können. Bei MitarbeiterInnen, die das Fahrzeug jedoch nicht für ihre Tätigkeit nutzen, können sich nun aber Probleme ergeben. Hier ist zu berücksichtigen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als nicht-unternehmerische Privatfahrten gelten.

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Unser Fazit:
In der Regel wurde für ein Elektrofahrzeug bisher kein Fahrtenbuch geführt, da dies aufgrund des Sachbezugswerts von Null für eine korrekte Lohnverrechnung nicht erforderlich ist. Wir empfehlen aber künftig für Fälle, in denen die 10 %ige Nutzung angezweifelt werden kann, ein Fahrtenbuch zu führen, oder zumindest die Jahreskilometerleistung und die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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