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Voranmeldung für Energiekostenzuschuss II nun endlich möglich: Melden Sie sich rasch an!

Bereits mit Dezember 2022 wurde der Energiekostenzuschuss (EKZ) II angekündigt, welcher zur Abfederung der Energiemehrkosten im Jahr 2023 ins Leben gerufen wurde. Wir bei GRS informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen. Wie beim EKZ I, so muss auch beim EKZ II eine verpflichtende Voranmeldung und eine nachgelagerte Antragstellung erfolgen. Der Voranmeldezeitraum für den EKZ II hat nun endlich begonnen, endet jedoch bereits am 02.11.2023. Die Antragsphase ist dann ab 09.11.2023 vorgesehen. Die Voranmeldung ist für eine anschließende Antragstellung zwingend erforderlich.

 

Benötigte Daten und FAQs der Voranmeldung

Die Voranmeldung erfolgt wieder über den aws Fördermanager und ist bereits freigeschaltet. Für die Voranmeldung werden folgende Daten benötigt:

  • Angabe des Firmenwortlauts
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Firmenbuchnummer bzw. ZVR-Nummer bei Vereinen
  • Kontaktdaten des Unternehmens (E-Mail-Adresse)

Zur raschen Beantwortung wesentlicher Fragen zur Voranmeldung wurde von der aws ein Fragenkatalog veröffentlicht (siehe auch: aws Energiekostenzuschuss II FAQs – Voranmeldung). Wir empfehlen eine Voranmeldung rasch durchzuführen und nicht die Veröffentlichung der Förderungsrichtlinie abzuwarten. Sobald Sie die Voranmeldung gemacht haben, ersuchen wir Sie um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns, um Sie zeitgerecht bei der Antragsstellung unterstützen zu können. Bitte beachten Sie, dass das Bestätigungsmail der aws leicht im Spam-Ordner ihres E-Mail-Postfachs landen kann. Für Fragen stehen wir gerne jederzeit unter energiekostenzuschuss@grs.at zur Verfügung.

 

Weitere Informationen zum EKZ II online verfügbar

Nähere Informationen über Ausgestaltung und Ablauf des Energiekostenzuschusses sind auf der Website der aws abrufbar (siehe auch: Voranmeldung Energiekostenzuschuss II ab 16. Oktober 2023). Als wesentliche Eckpunkte des EKZ II gelten folgende Sachverhalte:

  • Gefördert werden die Energiemehrkosten für Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme-Kälte-Kosten, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel, die im Jahr 2023 angefallen sind.
  • In Stufe 1 und 2 entfällt voraussichtlich die Voraussetzung „Energieintensität“, weshalb auch Unternehmen gefördert werden, die beim EKZ I keinen Anspruch hatten.
  • Für den EKZ II gilt wieder das „first come, first served“-Prinzip. Dieses kommt sowohl bei der Zuweisung des Antragszeitraumes als auch bei der Vergabe der Förderung zur Anwendung.
  • Als Förderungsvoraussetzungen wurden Selbstverpflichtungen zur Energiesparmaßnahmen, Verpflichtungen zum steuerlichen Wohlverhalten, Bonibeschränkung und ein Verbot von Ausschüttung von Dividenden (analog zur bereits zu der im COVID-Ausfallbonus bestehenden Formulierung) festgehalten.
  • Als Mindestförderbetrag sind EUR 1.500,- pro Förderungsperiode vorgesehen.