Fragen zur Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden uns natürlich häufig gestellt. Wer dabei eine visuelle Darstellung bevorzugt, sollte unbedingt einen Blick in unser anschauliches Erklärvideo (siehe: Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)) werfen. Auf die konkreten rechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Einreichung und/oder Bezahlung gehen wir für Sie hingegen in den nächsten Zeilen ein.
Allgemeine Informationen zur Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Umsatzsteuerpflichtige UnternehmerInnen ab einem jährlichen Gesamtumsatz von EUR 30.000,- sind dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer (USt) selbst zu berechnen, die UVA abzugeben und die sich ergebende Zahlung zu entrichten. Bei einem jährlichen Umsatz zwischen EUR 30.000,- und EUR 100.000,- ist die UVA vierteljährlich abzugeben. Ab einem Vorjahresumsatz von über EUR 100.000,- sind monatliche UVAs einzureichen.
Die Umsätze sind dabei nach dem System der Entstehung der Steuerschuld in die UVA aufzunehmen. Bei der Sollbesteuerung erfolgt dies nach den vereinbarten Entgelten und bei der Istbesteuerung nach den vereinnahmten Entgelten. Der späteste Fälligkeitstag der UVA ist der 15. des zweitfolgenden Kalendermonats. An diesem Tag muss auch die sich ergebende USt-Zahllast bezahlt werden.
Konsequenzen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Verpflichtung
Das Finanzamt (FA) ahndet die Nichteinreichung einer UVA mit einem Verspätungszuschlag (FA-Abteilung: Betriebliche Veranlagung) und die verspätete Bezahlung der USt-Zahllast mit Säumniszuschlägen (FA-Abteilung: Abgabensicherung). Beide Zuschlagsarten können als Betriebsausgabe angesetzt werden.
- Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) bei Nichteinreichung der UVA
Der Verspätungszuschlag (Abkürzung am Steuerkonto: Z) wird verhängt, wenn die UVA verspätet abgegeben wurde. Der Zuschlag beträgt bis zu 10 %, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zuschläge, die den Betrag von EUR 50,- nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Zusätzlich kann auch eine Finanzstrafe verhängt werden. - Säumniszuschläge (§ 217 BAO) bei verspäteter Bezahlung der USt-Zahllast
Der Säumniszuschlag (Abkürzung am Steuerkonto: SZA) wird verhängt, wenn die UVA verspätet bezahlt wurde. Er wird nicht fest-gesetzt, sofern der Betrag von EUR 50,- nicht erreicht wird oder der Zahlungsverzug weniger als fünf Tage beträgt und in den letzten sechs Monaten sämtliche Abgaben fristgerecht entrichtet wurden. Zudem kann auch ein Ansuchen um Nachsicht beim Finanzamt aufgrund einer finanziellen Notlage gestellt werden. Der erste Säumniszuschlag beträgt zunächst 2 %. Der zweite Säumnis-zuschlag macht zusätzlich 1 % aus und wird vorgeschrieben sofern nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit (gem. § 226 BAO) bezahlt wurde. Der dritte Säumniszuschlag erhöht die Summe wiederum um 1 % und wird nach weiteren drei Monaten in Rechnung gestellt. Wird auch bis dahin nicht bezahlt, so ist das Finanzamt verpflichtet, Einbringungsmaßnahmen wie finanzbehördliche oder gerichtliche Exekutionsverfahren zu ergreifen.