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Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022: Umsatzausfall von mind. 40 % ist entscheidend

Online seit 1. Dezember 2021, Lesedauer: 3 Min.

Nachdem der Verlustersatz bereits auf die Betrachtungszeiträume von Juli bis Dezember 2021 ausgeweitet wurde (siehe auch: Verlängerung des Verlustersatzes: Frist zur Beantragung bis 30. Juni 2022), kam es zu einer weiteren Verlängerung. Von dieser sind nun auch die drei Betrachtungszeiträume von Jänner bis März 2022 umfasst. Ein Unternehmen muss in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen dabei insgesamt
einen Umsatzsatzausfall von mind. 40 % erleiden, um den Verlustersatz in Anspruch nehmen zu können. Auch Jungunternehmen können die verlängerten Hilfsmaßnahmen beanspruchen, sofern sie vor dem 1. November 2021 gegründet wurden.


Zusammenhängende Auswahl der Betrachtungszeiträume für Verlustersatz treffen

Hinsichtlich der drei neuen Betrachtungszeiträume (Jänner, Februar und März 2022) können ein oder mehrere Kalendermonate ausgewählt werden. Die Anträge können also für max. drei Betrachtungszeiträume gestellt werden und werden getrennt voneinander betrachtet. Die Zeiträume sind jedoch so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt bzw. erhalten, ist es jedoch nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 besteht.

Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen

Die Auszahlung kann in bis zu zwei Tranchen erfolgen, sofern diese separat beantragt wurden. Im Rahmen der ersten Tranche können dabei 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst dann den Restbetrag von 30 %. Allfällige Korrekturen werden ebenfalls im Zuge der zweiten Tranche berücksichtigt. Sollte die Verteilung auf zwei Tranchen nicht in Anspruch genommen werden, so kann der gesamte Verlustersatz (100 %) auch mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Unser Fazit:
Erfreulich ist, dass mit dem Verlustersatz eine bereits bewährte Hilfsmaßnahme verlängert und nicht eine neue Unterstützung geschaffen wurde. Details zur konkreten Ausgestaltung und Antragstellung sind derzeit jedoch noch nicht bekannt. Selbstverständlich werden wir Sie bei der Antragstellung wieder mit Rat und Tat unterstützen.
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