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Verlängerung des Härtefall-Fonds Phase 3: Beantragung von August bis Ende Oktober 2021

Online seit 19. August 2021, Lesedauer: 2 Min.

Bekanntermaßen wären etliche COVID-Unterstützungen grundsätzlich mit Ende Juni ausgelaufen. Da die Öffnungsschritte und damit die wirtschaftliche Erholung nicht so rasch stattgefunden haben, wie ursprünglich geplant gewesen ist, hat die Bundesregierung eine Verlängerung der diversen Beihilfen beschlossen. Die Verlängerung des Härtefall-Fonds Phase 3 ist eine davon. Nun ist eine Beantragung von August bis Ende Oktober 2021 möglich.

Härtefall-Fonds Phase 3 durch persönliche Handy-Signatur

Mit dem Härtefall-Fonds soll den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten zukommen. Die Anträge der Phase 3 können zwischen 2. August und 31. Oktober 2021 für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August, September 2021) beantragt werden, wobei für die Antragstellung eine persönliche Handy-Signatur erforderlich ist. Eine Beantragung durch die steuerliche Vertretung ist in diesem Fall nicht möglich. Ziel der Förderung ist die Abgeltung des Nettoeinkommenentgangs, wobei die Förderung maximal € 2.000 pro Betrachtungszeitraum beträgt, mindestens jedoch € 600. Bei Nebeneinkünften über 2.000 Euro erfolgt keine Förderung.

Härtefall-Fonds Phase 3 kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden

Die Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds kann beantragt werden, wenn eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder

  • die laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden können und dies auf die COVID-19-Krise zurĂĽckzufĂĽhren ist oder
  • im Betrachtungszeitraum ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in Bezug auf den Vergleichszeitraum vorliegt. Als Vergleichszeitraum ist immer der entsprechende Monat des Jahres 2019 heranzuziehen

Als laufende Kosten gelten primär regelmäßig wiederkehrende betriebliche Kosten, die steuerliche Betriebsausgaben darstellen und denen sich der Betreffende auch während der Krise nicht entziehen kann (z.B. Personalkosten, Geschäftsraummiete, laufende betriebliche Steuern, betriebliche Versicherungen, etc.). Zusätzlich ist zur Berücksichtigung angemessener laufender privater Kosten ein monatlicher Betrag von € 2.000 Euro anzusetzen. Ist der Förderungswerber verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, erhöht sich dieser Betrag auf € 3.000.

Unser Fazit:
Außer den persönlichen Daten muss der Antragsteller lediglich die Betriebseinnahmen und die Nebeneinkünfte des Betrachtungszeitraumes, allfällige Versicherungsentschädigungen zur Abdeckung der COVID-Auswirkungen und die Höhe der regelmäßig wiederkehrenden Kosten im Betrachtungszeitraum angeben. Die Berechnung der  Unterstützung erfolgt dann automatisch.
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