In einem kรผrzlich verรถffentlichten Beitrag haben wir darรผber informiert, wann ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens notwendig wird. Diesmal setzen wir mit den Schritten nach der Antragstellung fort.
Zunรคchst wird die Erรถffnung eines Insolvenzverfahrens in der elektronischen Insolvenzdatei รถffentlich gemacht. Weiters wird das Insolvenzverfahren im Firmenbuch (wenn der/die Schuldner:in im Firmenbuch eingetragen ist) und Grundbuch (wenn Liegenschaften betroffen sind) vermerkt. Mit Eintritt der Insolvenzwirkungen (am Tag nach der Insolvenzerรถffnung) geht die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung des Unternehmens auf den/die Insolvenzverwalter:in รผber. Einzige Ausnahme hiervon bildet das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.
Ob das Insolvenzverfahren in Folge als Konkursverfahren oder Sanierungsverfahren gefรผhrt wird, richtet sich nach den vorhandenen Mitteln sowie den Erfolgsaussichten einer nachhaltigen Weiterfรผhrung des Unternehmens. Im ersten Schritt wird daher die wirtschaftliche Lage des Schuldners durch den/die Insolvenzverwalter:in geprรผft. Hierzu werden die zur Verfรผgung stehenden Aktiva und vorliegenden Schulden ermittelt. Als nรคchstes kommt es zur Forderungsanmeldung durch die Glรคubiger sowie zur Prรผfungstagsatzung und Berichtstagsatzung. In der Berichtstagsatzung (spรคtestens 90 Tage nach Erรถffnung des Insolvenzverfahrens) wird endgรผltig entschieden, ob das Unternehmen fortgefรผhrt (Sanierung) oder geschlossen (Konkurs) werden soll.
Wird die Schlieรung des Unternehmens beschlossen, kommt es im Rahmen des Konkursverfahrens zur Verwertung der Insolvenzmasse. Wenn das Vermรถgen verwertet und der Erlรถs durch Vollzug der Schlussverteilung nachweislich verteilt ist, ist das Konkursverfahren aufzuheben. Die Aufhebung ist wiederum in die Insolvenzdatei einzutragen. Bei einem Konkursverfahren ohne Sanierungsplan, bleibt den Glรคubigern die รผber die Quote hinausgehende Restforderung grundsรคtzlich erhalten. Glรคubiger kรถnnten somit diese Forderung weiterhin eintreiben, wenn der/die Schuldner:in wieder zu Vermรถgen kommt. Bei Kapitalgesellschaften entfรคllt diese Mรถglichkeit, da das Rechtssubjekt beendet wird.
Ein Sanierungsverfahren wird nur bei Vorliegen eines Sanierungsplans erรถffnet. Der Sanierungsplan kann entweder bereits mit dem Antrag auf Insolvenzerรถffnung oder wรคhrend des Verfahrens vorgelegt werden. Auch im Rahmen eines Konkursverfahrens kann noch ein Sanierungsplan beantragt werden. Voraussetzung fรผr einen Sanierungsplan ist das Angebot, mindestens 20 % aller Insolvenzforderungen binnen max. zwei Jahren zu begleichen. Dem Sanierungsplan muss die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Glรคubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderungen der anwesenden Glรคubiger betragen, zustimmen (doppelte Mehrheit = Kopfmehrheit und Betragsmehrheit). Mit Annahme des Sanierungsplans durch die Glรคubiger und anschlieรende Erfรผllung tritt eine Restschuldbefreiung ein.
Die Befugnis zur Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse bleibt hier beim ursprรผnglich Vertretungsbefugten, allerdings wird durch das Gericht ein/e Sanierungsverwalter:in zur Seite gestellt. Der Sanierungsplan muss hier eine Quote von mind. 30 % aufweisen. Weiters werden hรถhere Ansprรผche an den Sanierungsplan gestellt und es muss dieser bereits vor Erรถffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden.
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