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(Un-)Selbständige Haupt- bzw. Nebentätigkeit im Dienstverhältnis: Sind mehrere Rechtsverhältnisse zum selben Dienstgeber möglich?

Online seit 19. August 2019, Lesedauer: Min.

In der laufenden Beratung, insbesondere aber bei der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA), kann die Frage auftreten, wie vorzugehen ist, wenn ein/e DienstnehmerIn für den/die DienstgeberIn mehrere Tätigkeiten ausübt. Aus Sicht der GPLA liegt hier regelmäßig ein einheitliches Dienstverhältnis vor, aus Dienstgebersicht kann hingegen eine Trennung in eine unselbständige (mit Lohnabgaben) und eine selbständige Tätigkeit (ohne Lohnabgaben) gewünscht sein. Wir zeigen aufgrund der beiden möglichen Konstellationen auf, wie in diesen Fällen vorzugehen ist.

Fall 1: Selbständige Haupttätigkeit bei unselbständiger Nebentätigkeit

Diese Konstellation verursacht in der Praxis kaum Probleme bzw. ist sie auch eher selten anzutreffen. Hier gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. Lohnsteuer-Richtlinien Rz 961), dass eine nichtselbständige Nebentätigkeit zu einer selbständigen Haupttätigkeit im Bereich der selbständigen Haupttätigkeit erfasst werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nebentätigkeit in einem engen sachlichen (wirtschaftlichen) Zusammenhang mit der Haupttätigkeit steht und dieser dienlich ist.

Fall 2: Unselbständige Haupttätigkeit bei selbständiger Nebentätigkeit

Ist die Haupttätigkeit eine nichtselbständige, so ist nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. Lohnsteuer-Richtlinien Rz 962) eine selbständige Nebentätigkeit dann dieser Haupttätigkeit zuzuordnen, wenn eine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der gegenüber demselben Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass zwei voneinander getrennte Vertragsverhältnisse zum/zur DienstgeberIn nur möglich sind, wenn die jeweiligen Tätigkeiten inhaltlich und zeitlich klar voneinander getrennt werden können. Gestattet beispielsweise ein/e DienstgeberIn dem/der DienstnehmerIn einen zwar nicht konkret abschätzbaren, aber jedenfalls nicht bloß geringfügigen Teil seiner/ihrer Dienstzeit für eine Tätigkeit zu verwenden, die durch Zahlung von Provisionen zusätzlich honoriert wird, liegt eine solche klare Trennung bereits nicht mehr vor. Derartige Provisionen sind als Teil der unselbständigen Haupttätigkeit abzurechnen.

Unser Fazit:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer rechtswirksamen Trennung mehrerer gleichzeitig bestehender Rechtsverhältnisse zu einem/einer DienstgeberIn. Entscheidend ist dabei das Kriterium einer klaren funktionalen und zeitlichen Abgrenzung. Zur Beweisführung empfehlen wir daher eindeutige schriftliche Vereinbarungen, die auch in der tatsächlichen Abwicklung ihren Niederschlag finden.
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