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Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen wurde neben Hilfsfonds und staatlich garantierten Krediten auch ein Fixkostenzuschuss zugesagt. Dieser soll nun entgegen ursprünglicher Ankündigungen bereits teilweise heuer und nicht erst 2021 ausbezahlt werden. Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um einen Zuschuss zur Deckung von während der Corona-Krise angefallenen Fixkosten, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Als Fixkosten gelten nach der am 13. Mai 2020 veröffentlichenten Fixkostenzuschussrichtlinie grundsätzlich folgende finanzielle Aufwendungen:

Berechnung und Höhe des Fixkostenzuschusses

Für die Berechnung des Fixkostenzuschusses sind als Berechnungsgrundlage die entstandenen Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab 16. März 2020 bis zum Ende der COVID-Maßnahmen (längstens jedoch bis zum 15. September 2020) für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten heranzuziehen. Die betreffenden Monate müssen dabei zeitlich zusammenhängen. Der Zuschuss ist gestaffelt nach dem jeweiligen Umsatzausfall des Unternehmens zu berechnen

und wird erst ab einer Mindesthöhe von EUR 2.000,- für den gesamten Betrachtungszeitraum gewährt.

Ablauf der Beantragung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss kann über FinanzOnline ab 20. Mai 2020 beantragt werden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten sind, abgesehen von einigen Erleichterungen bei den ersten beiden Teilauszahlungen, dabei von einem/einer Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder Bilanzbuchhalter/in zu bestätigen. Die Bearbeitung der eingegangene Anträge sollen dabei (in der Regel) innerhalb von fünf Werktagen erfolgen, damit eine erste (Teil-)Auszahlung von bis zu einem Drittel des Gesamtzuschusses bereits mit Ende Mai bzw. Anfang Juni 2020 erfolgen kann. Die erste Kontrolle des Antrags (Plausibilitätsprüfung) erfolgt mittels eines automatisierten Prozesses der Finanzverwaltung. Die letztliche Genehmigung und Auszahlung wird dann im Anschluss von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) vorgenommen.

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