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Im Rahmen der Corona-HilfsmaรŸnahmen wurde neben Hilfsfonds und staatlich garantierten Krediten auch ein Fixkostenzuschuss zugesagt. Dieser soll nun entgegen ursprรผnglicher Ankรผndigungen bereits teilweise heuer und nicht erst 2021 ausbezahlt werden. Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um einen Zuschuss zur Deckung von wรคhrend der Corona-Krise angefallenen Fixkosten, der nicht zurรผckgezahlt werden muss.

Als Fixkosten gelten nach der am 13. Mai 2020 verรถffentlichenten Fixkostenzuschussrichtlinie grundsรคtzlich folgende finanzielle Aufwendungen:

Berechnung und Hรถhe des Fixkostenzuschusses

Fรผr die Berechnung des Fixkostenzuschusses sind als Berechnungsgrundlage die entstandenen Fixkosten und Umsatzausfรคlle des Unternehmens ab 16. Mรคrz 2020 bis zum Ende der COVID-MaรŸnahmen (lรคngstens jedoch bis zum 15. September 2020) fรผr einen Zeitraum von bis zu drei Monaten heranzuziehen. Die betreffenden Monate mรผssen dabei zeitlich zusammenhรคngen. Der Zuschuss ist gestaffelt nach dem jeweiligen Umsatzausfall des Unternehmens zu berechnen

und wird erst ab einer Mindesthรถhe von EUR 2.000,- fรผr den gesamten Betrachtungszeitraum gewรคhrt.

Ablauf der Beantragung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss kann รผber FinanzOnline ab 20. Mai 2020 beantragt werden. Die Hรถhe der Umsatzausfรคlle und der Fixkosten sind, abgesehen von einigen Erleichterungen bei den ersten beiden Teilauszahlungen, dabei von einem/einer Steuerberater/in, Wirtschaftsprรผfer/in oder Bilanzbuchhalter/in zu bestรคtigen. Die Bearbeitung der eingegangene Antrรคge sollen dabei (in der Regel) innerhalb von fรผnf Werktagen erfolgen, damit eine erste (Teil-)Auszahlung von bis zu einem Drittel des Gesamtzuschusses bereits mit Ende Mai bzw. Anfang Juni 2020 erfolgen kann. Die erste Kontrolle des Antrags (Plausibilitรคtsprรผfung) erfolgt mittels eines automatisierten Prozesses der Finanzverwaltung. Die letztliche Genehmigung und Auszahlung wird dann im Anschluss von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) vorgenommen.

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