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Beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld (KBG) besteht die Möglichkeit zwischen dem pauschalen und dem einkommensabhängigen Modell zu wählen. Zuverdienste sind in beiden Varianten möglich. Die Varianten unterscheiden sich jedoch in der Höhe ihrer Zuverdienstgrenzen. Kommt es zur Überschreitung dieser Grenzen wird der übersteigende Betrag nachträglich zurückgefordert. Im Folgenden beschreiben wir, worauf zu achten ist, um Rückzahlungen zu vermeiden.

Einhaltung der Zuverdienstgrenzen zum Kinderbetreuungsgeld

Beim pauschalen KBG wird eine individuelle Zuverdienstgrenze berechnet. Der Zuverdienst darf 60 % der Letzteinkünfte aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, also vor Bezug des KBG nicht überschreiten. Ergibt sich eine individuelle Zuverdienstgrenze unter EUR 16.200,-, so gilt die Grenze von EUR 16.200,- pro Kalenderjahr. Ergibt sich eine höhere individuelle Zuverdienstgrenze, so ist diese heranzuziehen. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist nur ein geringerer pauschaler Zuverdienst im Ausmaß von EUR 6.800,- pro Kalenderjahr zulässig.

Abgrenzung der Einkünfte bei selbständiger Tätigkeit

Ob die Zuverdienstgrenzen überschritten wurden, wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Nachhinein für jedes Kalen­derjahr gesondert kontrolliert. Bei selbständigen Einkünften wird der Zuverdienst auf Basis des Jahresgewinnes berechnet, auch wenn nicht das ganze Jahr KBG bezogen wurde. Die Jahresbetrachtung kann dazu führen, dass der Krankenversicherungsträger die Zuver­dienstgrenze als überschritten ansieht, obwohl während der Monate des Anspruchszeitraumes die Grenze eingehalten wurde. Wird allerdings anhand einer Zwischenbilanz (Zwischen Einnahmen-Ausgaben Rechnung) nachgewiesen, welche Einkünfte im Anspruchs­zeitraum des KBG angefallen sind und welche die Zeit davor oder danach betreffen, so kann eine korrekte Überprüfung des Zuver­dienstes erfolgen. Diese Abgrenzung der Einkünfte ist vom beziehenden Elternteil zwingend bis zum Ablauf des zweiten, auf das Be­zugsjahr folgenden, Kalenderjahres unaufgefordert und selbständig an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Wird die Frist versäumt, ist keine spätere Abgrenzung mehr möglich und es kann zu Rückforderungen kommen.

Für Geburten ab dem 1. März 2017 wird der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) über das sogenannte Kinderbetreuungsgeldkonto (KBG-Konto) abgewickelt. Die der­zeitige Pauschalvarianten („30 plus 6“, „20 plus 4“, „15 plus 3“ und „12 plus 2“) stehen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Das neue System zeichnet sich jedenfalls durch eine höhere Flexibilität aus, denn die Bezugsdauer kann nun frei gewählt werden. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt auch künftig wie bisher

Funktionsweise sowie Ober- und Untergrenzen des KBG-Kontos

Bezieht ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld, so werden dem eigenen KBG-Konto rund EUR 12.400,- (80 % der Maximalsumme) gutgeschrieben und der Zeitraum innerhalb dessen die Bezugsdauer selbst bestimmt werden kann, umfasst 365 bis 851 Tage (rund 12 bis 28 Monate). Erhalten beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so landen auf dem KBG-Konto rund EUR 15.450,- (100 %) und der Bezugszeitraum verlängert sich auf 456 bis 1.063 Tage (rund 15 bis 35 Monate). Je kürzer der Zeitraum von den Eltern gewählt wird (Einigung auf eine bestimmte Dauer bei der erstmaligen Antragstellung), desto höher fällt der ausgezahlte Tagessatz aus. Das Maximum liegt bei EUR 33,88 (kürzeste Variante), das Minimum bei EUR 14,53 (längste Variante) täglich. Die Auszahlung endet, sobald das gutgeschriebene Geld auf dem KBG-Konto vollständig aufge­braucht ist.

Anreize für ein partnerschaftliches Miteinander

Vom Gesamtbetrag pro Kind sind mind. 20 % dem zweiten Elternteil vorbehalten (Unübertragbarkeit). Einigen sich die Eltern jedoch auf eine annähernd gleiche Verteilung des KBG-Bezugs (60:40 bis 40:60), so erhalten beide einen Partnerschaftsbonus in Form einer Einmalzahlung von jeweils EUR 500,-. Eine einmalige Änderung der Anspruchsdauer kann unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung einer Frist ebenfalls beantragt werden.

Beim erstmaligen Wechsel kann zudem für die Dauer von max. 31 Tag ein gleichzei­tiger Bezug des KBG durch beide Elternteile stattfinden (bei Verkürzung der Gesamtanspruchsdauer um diese Tage). Die Zuverdienstgrenze bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld erhöht sich ab 2017 von EUR 6.400,- auf EUR 6.800,-.

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