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Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung können bereits seit längerem mittels Einzugsermächtigung vom Konto der Abgabepflichtigen abgebucht werden. Seit 1. Juli 2019 besteht diese Möglichkeit nun erstmals auch für die an das Finanzamt zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen. Wir klären daher über die Vorteile und Möglichkeiten der Einzugsermächtigung, sowie über Widerruf und die Vorgehensweise bei mangelnder Kontodeckung auf.

Vorteile und Möglichkeiten des SEPA-Lastschriftmandates

Das SEPA-Lastschriftmandat berechtigt die zuständige Abgabenbehörde die fälligen Einkommensteuervorauszahlungen automatisch vom angegebenen Konto abzubuchen. Die Einzugsermächtigung bietet den Vorteil, dass sich die Abgabepflichtigen nicht mehr um die termingerechte Überweisung kümmern müssen. Mögliche Zahlungsverzüge und daraus resultierende Säumnisfolgen können dadurch vermieden werden. Das SEPA-Lastschriftmandat kann entweder direkt über FinanzOnline beantragt werden oder mittels Webformular, das auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter der Rubrik „Formulare“ zu finden ist. Das Webformular ist auszudrucken und unterschrieben an die auf dem Formular angegebene Adresse zu schicken. Wurde die Einzugsermächtigung erfolgreich erteilt, so versendet das Finanzamt einige Tage vor der Abbuchung eine Vorabinformation. In dieser Information sind die Höhe und der Zeitpunkt der Abbuchung ersichtlich.

Widerruf der Einzugsermächtigung und Vorgehensweise bei mangelnder Kontodeckung

Das SEPA-Lastschriftmandat kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist dem Finanzamt in jedem Fall schriftlich bekannt zu geben. Dies kann entweder über FinanzOnline, per Post oder Fax erfolgen. Ein Widerruf per E-Mail ist derzeit nicht vorgesehen. Für den Fall, dass das Konto des/der Abgabepflichtigen im Minus ist und der fällige Betrag nicht abgebucht werden kann, erlischt das Mandat automatisch. Sollte es zu einer Rücklastschrift kommen, die aufgrund mangelnder Deckung des Kontos erfolgte, ist das Finanzamt dazu berechtigt daraus entstandene Spesen weiterzuverrechnen. Bei Änderung der Kontoverbindung des/der Abgabepflichtigen, erlischt das Mandat ebenfalls. Es kann in beiden Fällen wieder ein neues Mandat beantragt werden.

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