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Bekanntermaßen wären etliche COVID-Unterstützungen grundsätzlich mit Ende Juni ausgelaufen. Da die Öffnungsschritte und damit die wirtschaftliche Erholung nicht so rasch stattgefunden haben, wie ursprünglich geplant gewesen ist, hat die Bundesregierung eine Verlängerung der diversen Beihilfen beschlossen. Die Verlängerung des Härtefall-Fonds Phase 3 ist eine davon. Nun ist eine Beantragung von August bis Ende Oktober 2021 möglich.

Härtefall-Fonds Phase 3 durch persönliche Handy-Signatur

Mit dem Härtefall-Fonds soll den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten zukommen. Die Anträge der Phase 3 können zwischen 2. August und 31. Oktober 2021 für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli, August, September 2021) beantragt werden, wobei für die Antragstellung eine persönliche Handy-Signatur erforderlich ist. Eine Beantragung durch die steuerliche Vertretung ist in diesem Fall nicht möglich. Ziel der Förderung ist die Abgeltung des Nettoeinkommenentgangs, wobei die Förderung maximal € 2.000 pro Betrachtungszeitraum beträgt, mindestens jedoch € 600. Bei Nebeneinkünften über 2.000 Euro erfolgt keine Förderung.

Härtefall-Fonds Phase 3 kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden

Die Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds kann beantragt werden, wenn eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder

Als laufende Kosten gelten primär regelmäßig wiederkehrende betriebliche Kosten, die steuerliche Betriebsausgaben darstellen und denen sich der Betreffende auch während der Krise nicht entziehen kann (z.B. Personalkosten, Geschäftsraummiete, laufende betriebliche Steuern, betriebliche Versicherungen, etc.). Zusätzlich ist zur Berücksichtigung angemessener laufender privater Kosten ein monatlicher Betrag von € 2.000 Euro anzusetzen. Ist der Förderungswerber verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, erhöht sich dieser Betrag auf € 3.000.

Ende Jänner 2021 haben wir Ihnen erste Informationen zum Ausfallsbonus geliefert (siehe dazu: Eckpunkte zum neuen Ausfallsbonus des BMF: Finanzhilfen von max. EUR 60.000,- pro Monat ab 16.02.2021). Über weitere Details konnte bis vor kurzem nur spekuliert werden. Ab sofort kann der Ausfallsbonus jedoch über FinanzOnline beantragt werden. Wir klären Sie daher nun über die neue Maßnahme und den Ablauf der Beantragung auf.

Factsheet der WKO fasst die Eckpunkte inkl. Beispielen zusammen

Am 17.01.2021 wurde von der WKO eine kurze Zusammenfassung zum Ausfallsbonus veröffentlicht, welche am 16.02.2021 in einer aktuellen Version neu veröffentlicht wurde (siehe: Factsheet zum Ausfallsbonus der WKO). Inhaltlich blieb es dabei, dass die Liquiditätshilfe für Unternehmen ab einem monatlichen Umsatzausfall von 40 % über FinanzOnline in der Höhe von bis zu EUR 60.000,-pro Monat beantragt werden kann. Anders als beim Umsatzersatz I wird beim Ausfallsbonus nicht gefordert, dass das Unternehmen im Lockdown geschlossen war. Als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II kann die Maßnahme in Form eines direkten Zu- und/oder Vorschusses nicht erst ab Jänner 2021, sondern auch rückwirkend bereits für die Monate ab November 2020 (bei monatlicher Betrachtung) beansprucht werden. Wurde für November oder Dezember 2020 jedoch bereits ein Umsatzersatz I beantragt, ist der Ausfallsbonus ausgeschlossen.

Zur Berechnung, Beantragung und Überprüfung des Ausfallsbonus

Als Vergleichsmaßstab für einen monatlichen Umsatzeinbruch von mind. 40 % ist der jeweilige Kalendermonat des Zeitraums März 2019 bis Februar 2020 heranzuziehen. Die Ersatzrate beträgt dabei 30 % des Umsatzrückganges (max. jedoch EUR 60.000,- pro Monat), wobei 15 % als direkter Zuschuss (max. EUR 30.000,-) sowie 15 % als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (max. EUR 30.000,-) ausbezahlt werden. Die Beantragung muss monatsweise über FinanzOnline erfolgen (jeweils ab 16. des folgenden Monats bis zum 15. des drittfolgenden Monats) und ist daher erstmals vom 16.02. bis 15.04.2021 für Jänner 2021 möglich. Für November und Dezember 2020 gilt dabei dieselbe Antragsfrist wie für den Jänner 2021, wobei der Ausfallsbonus für November und Dezember 2020 jedoch nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn für diesen Zeitraum kein Umsatzersatz I beantragt wurde und später auch kein Umsatzersatz für indirekt Betroffene beantragt wird (Umsatzersatz II).

Die Beantragung des Ausfallsbonus kann auch ohne die 15 %ige Vorschuss-Komponente auf den Fixkostenzuschuss II erfolgen. Zudem kann der Bonus auch mit dem Verlustersatz kombiniert werden. Für die Antragstellung selbst, ist die Mithilfe eines Steuerberaters nicht zwingend erforderlich. Zur Überprüfung des Umsatzeinbruches im Zuge der Abgabe des Fixkostenzuschuss II-Antrages muss im Nachhinein jedoch auf einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen werden. Wird der Vorschuss zum Fixkostenzuschuss II beantragt, so muss bis zum 31.12.2021 auch ein Antrag für den Fixkostenzuschuss II gestellt werden. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschuss II bereits ausbezahlt, erhalten Unternehmen jedenfalls keinen Vorschuss.

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