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Steueroptimierungsmöglichkeit „Gewinnfreibetrag“: Seit 2017 auch auf begünstigte Wertpapiere anwendbar

Seit dem Wirtschaftsjahr 2017 ist die Einschränkung, der für den Gewinnfreibetrag begünstigten Wertpapiere auf Wohnbauanleihen, gefallen. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften (Gewerbebetrieb, FreiberuflerInnen, geschäftsführende GesellschafterInnen, GesellschafterInnen von Personengesellschaften), können einen Gewinnfreibetrag von bis zu 13 % ihres steuerlichen Gewinnes berücksichtigen.

Zusammensetzung und Höhe des Gewinnfreibetrages

Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,- wird ohne Investitionen ein Grundfreibetrag von 13 % (max. EUR 3.900,-) berücksichtigt. Für Gewinne, die EUR 30.000,- überschreiten, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser muss jedoch durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt werden. Ab einem Gewinn von EUR 175.000,- sinkt der prozentuelle Freibetragssatz für den übersteigenden Betrag (auf 7 % bis EUR 350.000,- bzw. auf 4,5 % bis EUR 580.000,-). Demnach kann ein maximaler Gewinnfreibetrag von EUR 45.350,- geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Beanspruchung der Betriebsausgabenpauschalierung nur der Grundfreibetrag beantragt werden kann.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag bei Anschaffung begünstigter Wirtschaftsgüter

Folgende Anschaffungen zählen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern:

  • neue abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren
    (z. B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV-Anlagen, Gebäudeinvestitionen)
  • NEU seit 2017: Begünstigte Wertpapiere gem. § 14 Abs. 7 Z 4 EStG
    (vor 2017 gab es eine vorübergehende Beschränkung auf Wohnbauanleihen)

Nicht begünstigt bleiben weiterhin:

  • PKW (ausgenommen Taxis und Fahrschulfahrzeuge)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • geringwertige Wirtschaftsgüter

Sofern Anlagengüter bzw. Wertpapiere vor dem Ende der Behaltefrist von 4 Jahren aus dem Anlagevermögen ausscheiden, kommt es grundsätzlich zu einer Nachversteuerung. Bei Wertpapieren kann eine Nachversteuerung vermieden werden, wenn im Jahr des Ausscheidens eine „Ersatzbeschaffung“ durch begünstigte abnutzbare Anlagengüter im selben Kalenderjahr erfolgt.

UNSER TIPP

Sehen Sie sich rechtzeitig Ihren vorläufigen Gewinn 2017 an und überprüfen Sie, ob Sie ausreichende Investitionen getätigt haben, um den Gewinnfreibetrag ausschöpfen zu können. Vor allem bei Wertpapieren sollten die Feiertage vor dem Jahresende beachtet werden, da diese nur dann verwendet werden können, wenn sie per 31.12.2017 am Depot gebucht sind.

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